10 — I) Hochbaukunde fiir Ingenieure: Entwurf zu einem Be- triebsgebáude oder einem einfachen Wohngebäude. m) Aufzeichnungen über die Arbeiten in der Materialprüfungs- anstalt einer technischen" Hochschule. Die Studienarbeiten nebst Beilagen müssen vom Kandidaten nach Bestehen der Reifeprüfung gefertigt worden sein. Die eigen- händige Ausführung durch den Kandidaten muß vom Lehrer, unter dessen Leitung sie angefertigt wurden, mit Angabe der Zeit der Fer- tigung beglaubigt sein. Der Zeitpunkt der Einreichung wird dureh die Geschäftsordnung geregelt. Die eingereichten Arbeiten werden sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach der zeichnerisehen Ausführung beurteilt. Werden die Vorlagen von dem PrüfungsausschuB als genügend befunden, so wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen und hiervon benachrichtigt. Andernfalls wird er unter Angabe der Gründe zurück- gewiesen. 8 13. Der Teil I der Diplomhauptprüfung wird zu Anfang des Som- merhalbjahres, der Teil II zu Anfang des Winterhalbjahres. abgehalten. Eine Auswahl von Fächern aus den vorgesehenen Teilgruppen ist nieht gestattet. Die Hauptprüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Teil I: 1. Vermessungskunde. 28, Maschinenkunde, 32, Verwaltungskunde oder deutsche Verfassungs-, Rechts- und Wirtschaftsgeschiehte, 4. Baustofflehre. 2b, Grundzüge der Elektrotechnik. 3%, Rechtskunde. 5. Volkswirtschaftslehre. 8. Statik der Baukonstruktionen. ]. Riserne Brücken, Eisenhochbau und Industriebau. .. Gewólbte Brücken und Eisenbetonbau. J. Landstrafen-, Eisenbahn-, Erd- und Tunnelbau. 10. Allgemeiner Wasserbau und Gründungen. 11. Stüdtischer Tiefbau uud Siedlungswesen. 12. Hochbaukonstruktionen. Die Prüfung ist im Fach 1 schriftlich und mündlich ‚sowie praktisch mit Anwendung geoditischer Instrumente.