ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 34 M Freiwillige Prüfungen (© Außer in den Fächern, die im Anhang I und II vorgeschrieben sind, kann der Bewerber freiwillig auch Teilprüfungen in anderen an der Hochschule vertretenen Fächern ablegen. O Die bei diesen freiwilligen Prüfungen erteilten Noten werden bei der Berechnung des Gesamturteils nicht berücksichtigt, wohl aber auf Wunsch des Bewerbers in die Zeugnisse über die Vor- und Hauptprüfung aufgenommen. S5 Prüfungsausschuß (0 Die Prüfungen werden vom PrüfungsausschuB abgehalten. @ Der Prüfungsausschufl besteht aus den Mitgliedern der Ab- teilung fiir Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik, Diese bestellt fiir jede Teilpriifung einen Priifer und einen Mitpriifer. Den Vorsitz im Prüfungsausschuß führt der Abteilungsvorstand. ® Der Abteilung nicht angehôrende Mitglieder des Lehrkórpers sind, soweit sie als Prüfer oder Mitprüfer bestellt werden, Mit- glieder des Prüfungsausschusses. © Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen mündlichen Prüfungen. © Der Prüfungsausschuf legt die Prüfungszeiten fest und ent- scheidet über alle Eingaben und Beschwerden der Bewerber. © Die Aufgaben und Ergebnisse der Prüfung werden von den Prüfern dem Prüfungsausschuß eingereicht. S 6 Zeitpunkt der Prüfungen und der Meldungen 0 Die Teilprüfungen werden teils im Frühjahr, teils im Herbst abgehalten. @ Die Meldefrist läuft für die im Frühjahr stattfindenden Teilprüfungen vom 1. bis 15, Februar, für die im Herbst statt- findenden vom 16. Juni bis 1. Juli. § 7 Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen Für die Zulassung zu den Teilprüfungen ist der Nachweis er- forderlich, daß der Bewerber als ordentlicher Studierender der