ALLGEMEINE BESTIMMUNG EN Abteilung für Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik der Technischen Hochschule Stuttgart eingeschrieben ist oder früher eingeschrieben war. S8 Anrechnung auswärtiger Studien und anderer Prüfungen ( Der Prüfungsausschuf entscheidet, ob und in welchem Um- fang angerechnet werden: a) die an andern Technischen Hochschulen, Bergakademien oder Universitáten deutscher Sprache betriebenen Studien; doch müssen mindestens 3 Halbjahre an Technischen Hochschulen zugebracht sein; b) die daselbst bestandenen Prüfungen; c) Teilprüfungen, die in andern Abteilungen der Techni- schen Hochschule Stuttgart abgelegt worden sind. O Bei auslándischen Hochschulen nichtdeutscher Sprache ent- scheidet auf Antrag des Rektors das Kultministerium. S9 A Meldungen zu den Prüfungen Für jede Teilprüfung und für die Diplomarbeit ist eine Meldung auf besonderem Vordruck erforderlich. Die Meldung ist dem Prüfungssekretär zu übergeben. S 10 Wiederholung der Prüfung und Folgen des Zurücktretens '? Jede Teilprüfung kann nur einmal wiederholt werden. O Zur weiteren Wiederholung ist die Genehmigung des Kult- ministeriums erforderlich, die nur in besonders begründeten Fállen erteilt wird. © Tritt ein Bewerber während der Prüfung zurück, ohne sofort Gründe geltend zu machen, die vom Prüfungsausschuß als aus- reichend anerkannt werden, so ilt die Prüfung als nicht bestanden. S 11 Form der Prüfungen © Die Teilprüfungen sind entweder mündlich oder schriftlich oder mündlich und schriftlich, ? Wird in der Art einer Teilprüfung eine wesentliche Änderung vorgenommen (beispielsweise schriftliche statt mündliche Prüfung),