IV. Besondere Bestimmungen über die Zeugnisse S 29 ^ Teilprüfungszeugnisse und Noten (1) Über jede Teilprüfung und die Diplomarbeit wird ein vom Prüfer bzw. Berichterstatter unterzeichnetes Teilprüfungszeugnis ausgestellt, das die Prüfungsnote enthält. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 hat der Mitpriifer bzw. Mitberichterstatter das Zeugnis mitzuunterzeichnen. zz (2) Die Prüfungsnoten sind: ungenügend genügend befriedigend gut sehr gut. Es können auch die Zwischennoten 3,5, 2,5 und 1,5 erteilt werden. (3) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 er- reicht ist. RSS « n0 Gesamtzeugnisse (1) Die Vorprüfung ist bestanden, wenn jede der sechs Teilprüfungen bestanden ist. (2) Die Hauptprüfung ist bestanden, wenn jede der vier Teilprüfungen bestanden ist und die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4 bewertet wurde. : (3) Über die bestandene Vorprüfung und die bestandene Hauptprüfung werden Gesamtzeugnisse ausgestellt. Sie enthalten die Einzelnoten und das Gesamturteil und werden vom Prüfungsvorsitzenden unterzeichnet. (4) Das Gesamturteil in jeder der beiden Prüfungen richtet sich nach der erzielten Durchschnittsnote. Es lautet: genügend bei einer Durchschnittsnote von 3,5 bis 4,0, befriedigend bei einer Durchschnittsnote von 2,5 bis 3,4, gut bei einer Durchschnittsnote von 1,7 bis 2,4. sehr gut bei einer Durchschnittsnote von 1,0 bis 1,6. Bei hervorragenden Leistungen des Bewerbers kann auf BeschluB des Prüfungsausschusses in der Hauptprüfung das Gesamturteil , mit Aus- zeichnung* gegeben werden. (5) Bei Ermittlung der Durchschnittsnote in der Vorprüfung zählt Experimentalphysik 2-fach Mathematik 2-fach Technische Mechanik 1-fach Anorganische und Physikalische Chemie 1-fach Elektrische Meßtechnik . 1-fach Apparatezeichnen und Instrumentenbau 1-fach Ermittlung der Durchschnittsnote in der Hauptprüfung Experimentalphysik 2-fach Theoretische Physik 2-fach Wahlfächer je 1-fach Diplomarbeit 3-fach 10