Abänderung der Diplomprüfungsordnung für Physik. a) — p pP tiri EEE —— gemäss dem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 11. Juli 1952. (genehnigt durch Randerlass des Kultministeriuns von 13. August 1952 H 2459 ) $ 15 Punkt 4.) und ff, sollen lauten : Anorganische Chenis Physikalische Chemie Elektrische Meßtechnik 3 15 Abs. 7 Apparatezeichnen und Instrumentenbau (Grundnormen, Apparatezeichnen,Stoffkunde) 4) soll lauten: Die Teilprüfungen in Anorganischer Chemie und in Physikalischer Chemie bestehen je aus einer mündlichen Prüfung von höchstens 5o Minuten Dauer. $ 25 Zusatz zu Azs. 3) In dem Zeugnis über die Hauptprüfung ist auch dic Gesamtnote der Vorprüfung aufzuführen. § 24 Zusatz zu Abs.2) = f.) das Zeugnis über die Vorprüfung.