Q4 Uberleitungsvorschriften für die Erhebung des Ausgleichsbetrags (1) Ist mit der Durchführung einer Sanierung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und wird das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet fest- gelegt, so kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags nach § 41 ganz oder teilweise absehen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf einen Ausgleichsbetrag von der Gemeinde ausgesprochen werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungs- bereichs und die förmliche Festlegung eines im Zu- sammenhana bebauten Gebiets nach $ 62. 95 Überleitungsvorschriften für die Förderung (1) Zur Förderung nach diesem Gesetz bestimmte Mittel dürfen innerhalb eines Jahres nach Inkraft- treten dieses Gesetzes für die Durchführung einer Sanierunas- oder EntwicklungsmaBnahme bewilligt oder gewährt werden, ohne daß das Sanierungs- gebiet oder der Entwicklungsbereich förmlich fest- gelegt ist. (2) Sanierungsförderungsmittel können auch für vorbereitende Untersuchungen oder für die Aus- arbeitung von Bauleitplänen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Auftrag gegeben worden sind, bewilligt oder gewährt werden, sofern die vor- bereitenden Untersuchungen nach den Vorschriften des $ 4, die Ausarbeitung der Bauleitpläne nach den Vorschriften des 8 10 weitergeführt werden. 5 96 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des $ 12 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs- gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach 8 14 des Dritten. Überleitungs- gesetzes. 5.197 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge- setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor- derliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet Bonn, den 27. Juli 1971 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Stádtebau und Wohnungswesen Lauritzen Für den Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Für den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn Der Bundesminister für Ernáhrung, Landwirtschaft und Forsten J Ertl ARCH: 1-4 (1972) E 1. 16