Wesens der kapitalistischen Produktionsweise abzielen, während der dritte Band die Erscheinungsformen der ka. pitalistischen Wirtschaft als Erscheinungsformen des be- griffenen Wesens darlegt.”” 42) Die Behandlung der Grundrente setzt also zum einen voll entwickelte kapitalistische Produktionsverhältnisse vor- aus, zum andern die vorher erfolgte und begriffene Dar- stellung des Wesens dieser Produktionsverhältnisse. Unter diesen Voraussetzungen fällt die Grundrente unter den Obertitel „Verwandlung von Surplusprofit in Grund- rente” (Kapital II, sechster Abschnitt), da nur in dieser Weise die Zahlung einer Grundrente vom Kapitalisten an den Grundeigentümer stattfinden kann. Surplusprofite können aus verschiedenen Ursachen ent- stehen und sich unterschiedlich in Rente umwandeln las- sen. Das Wesen und die Arten der Rente im einzelnen sind Gegenstand der Marxschen Analyse, die wir in den Kapiteln I bis III als Exzerpt wiedergeben. Dabei ist ver- sucht worden, die wesentlichen Punkte und den gedank- lichen Zusammenhang so herauszustellen, daß die Arbeit als Leitfaden und Orientierungshilfe bei der Lektüre des „Kapital“ dienlich ist, andrerseits aber auch ohne diese Lek: türe einen verständlichen Einblick in das Rentenpro- blem gibt. Das vierte Kapitel faßt die Möglichkeiten, Surplusprofite in Renten zu verwandeln, oder umgekehrt durch Renten- forderungen Surplusprofite zu erzwingen, unter dem Aspekt des Monopols zusammen und leitet über in den Bodenpreis, in dem die Besonderheiten der einzelnen Rentenarten völlig eingeebnet erscheinen. Die Preisbil- dung auf dem Bodenmarkt führt schließlich in die aktu- elle Problematik der Bodendiskussion, die hier selbstver- ständlich nicht ausführlich abgehandelt werden kann. Es ist lediglich beabsichtigt, die Linie von der Stellung des Grundeigentums in der bürgerlichen Gesellschaft über das Wesen der Rente bis zu ihren Erscheinungsformen aufzuzeigen, und das Verständnis der letzteren aus diesem Zusammenhang zu erschließen. [. EINLEITENDES: DIE ÖKONOMISCHE REALISIE- RUNG DES KAPITALISTISCHEN GRUNDEIGEN - TUMS IN DER GRUNDRENTE Die Voraussetzung des kapitalistischen Privateigentums an Grund und Boden, mit dem wir uns hier ausschließlich befassen, ist die Befreiung der unmittelbaren Produzen- ten (Sklaven, Leibeigene) aus’ihrer Stellung eines bloßen Zubehörs zum Bodens einerseits und der Vertreibung der Masse des Volkes von Grund und Boden andrerseits. Da- durch wurde das Grundeigentum von der unmittelbaren Verknüpfung mit Herrschafts- und Knechtschaftsbedingun: gen gelöst, der Boden wurde zu einer reinen Arbeitsbedin- gung, die getrennt von der Person des Eigentümers fungie- ren kann. 42) Jindrich Zeleny, Die Wissenschaftslogik bei Marx und „Das Kapital”, Frankfurt 1970, 5. 165 £. Dies geleistet zu haben, ist das historische Verdienst der kapitalistischen Produktionsweise, die damit erst die be- wußte Anwendung wissenschaftlicher Agronomie und die Rationalisierung der Agrikultur ermöglichte. Die vollständige Durchsetzung der kapitalistischen Produk tionsweise in der Landwirtschaft zeigt sich in ihrer klassi- schen Form in England: Der Grundeigentümer verpachtet seinen Boden als Produktionsbedingung an einen Pächter- kapitalisten, der seinerseits landwirtschaftliche Lohnarbei- ter beschäftigt. Der Pächter verfügt über Kapital, das ihm wie in jeder anderen Produktionssphäre Profit bringen muß. Er produziert in der Landwirtschaft Weizen, wie er anderswo als Fabrikant Garn oder Maschinen produzieren würde, „Die Unterstellung, daß die kapitalistische Produk- tionsweise sich der Landwirtschaft bemächtigt hat, schließt ein, daß sie alle Sphären der Produktion und der bürgerlichen Gesellschaft beherrscht, daß also auch ihre Bedingungen, wie freie Konkurrenz der Kapitale, Über- tragbarbeit derselben von einer Produktionssphäre in die andere, gleiche Höhe des Durchschnittsprofits usw. in ih- rer ganzen Reife vorhanden sind.” 43) Es gilt nun zu untersuchen, wie unter diesen Bedingungen sich das juristische Eigentum bestimmter Personen am Bo- den ökonomisch realisieren kann, d. h. also wie sie sich Teile des Mehrwerts aneignen können. „Das Grundeigentum setzt das Monopol gewisser Personen voraus, über bestimmte Portionen des Erdkörpers als aus- schließliche Sphären ihres Privatwillens mit Ausschluß aller anderen zu verfügen. Dies vorausgesetzt, handelt es sich darum, den ökonomischen Wert, d. h. die Verwertung die- ses Monopols auf der Basis der kapitalistischen Produktion zu entwickeln. Mit der juristischen Macht dieser Personen, Portionen des Erdballs zu brauchen und zu mißbrauchen, ist nichts abgemacht. Der Gebrauch derselben hängt ganz und gar von ökonomischen Bedingungen ab, die von ihrem Willen unabhängig sind. Die juristische Vorstellung selbst heißt nichts weiter, als daß der Grundeigentümer mit dem Boden verfahren kann, wie jeder Warenbesitzer mit seiner Ware _” 44) Für den Grundeigentümer stellt sein Grundeigentum — öko- nomisch gesehen — nichts weiter dar als die Möglichkeit der Erhebung einer bestimmten Geldsteuer, die er vermittels seines Monopols für die Benutzung des Bodens von einem indsutriellen Kapitalisten, dem Pächter, verlangen kann. Der Pächter zahlt also dem Grundeigentümer eine kontrakt- lich festgesetzte jährliche Summe für die Erlaubnis, sein Kapital in diesem besonderen Produktionsfeld anlegen zu dürfen, Die Geldsumme heißt Grundrente, einerlei, ob sie von Ackerboden, Bauboden, Bergwerken, Fischerei oder Wald gezahlt wird 43) MEW 235, a.a.O., S. 627. 44) a.a.O., 5. 628 £.