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Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
1417084766
Titel:
Denkmähler der deutschen Baukunst
Autor:
Moller, Georg
Personen:
Moller, Georg
Verleger/Verlag:
Heyer und Leske
Erscheinungsort:
Darmstadt
Erscheinungsjahr:
1821
Sprache:
deutsch
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Mehrbändiges Werk
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1417084766_1_text
Titel:
Beiträge zur Kenntniss der deutschen Baukunst des Mittelalters
Untertitel:
enthaltend eine chronologisch geordnete Reihe von Werken, aus dem Zeitraume vom achten bis zum sechszehnten Jahrhundert
Autor:
Moller, Georg
Jahrgang/Band:
Textband
Verleger/Verlag:
Heyer und Leske
Erscheinungsort:
Darmstadt
Erscheinungsjahr:
1821
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Institut für Architekturgeschichte, Universität Stuttgart
Signatur:
S2134
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Historische Architekturbücher

Kapitel

Titel:
Erklärung der Kupfertafeln nach chronologischer Ordnung
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Württembergische Ländliche Rechtsquellen
  • Das Remstal, das Land am mittleren Neckar und die Schwäbische Alb (2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Einleitung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kloster Adelberg
  • Altwürttembergische Ämter Schorndorf, Waiblingen, Winnenden
  • Altwürttembergische Ämter Stuttgart und Cannstatt
  • Kloster Denkendorf
  • Reichsstadt Eßlingen
  • Ritterschaftliche Orte
  • Altwürttembergische Ämter Göppingen, Kirchheim, Nürtingen und Neuffen
  • Reichsstadt Reutlingen
  • Altwürttembergische Ämter Urach und Münsingen
  • Kloster Blaubeuren
  • Kleinere Herrschaften auf der Schwäbischen Alb
  • Herrschaft Wiesensteig
  • Kloster Zwiefalten
  • Kleinere Herrschaften im Donaugebiet
  • Register I
  • Register II
  • Druckfehler und Berichtigungen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

434 
thanen selbsten, ja gemeinem nutzen bißhero nit ein weniger ab- 
gang, schad und nachteil begegnet, dem zufürkommen, so soll füro- 
hin keiner schneiden, es seien dan die velder zuvor durch die 
hierzue verordnete veldverständige besichtiget und zeitig erkeut, 
daruf allererst iedem zue schneiden vergundt werden soll, bei 
straff drei pfund heller. 
15. Die Juden belangend. 
Alß auch möniglichen ohnverborgen, weichermaßen die nagende 
schädliche würm die Juden dem gemeinen nutzen beschwerlich, 
die leuth mit ihrem schädlichen gesuoeh und wuecher wider Gottes 
bevelch und Ordnung ins verderben richten und nun im flecken 
Ringingen von alters herkomen und einem ieden bei Vermeidung 
deß fleckens verbotten gewesen, sich mit keinem Juden iu einichen 
contract oder hantierung, es seie mit verkaufen, lehnung, ver 
setzen, verschreiben, verpfendeu oder inanderweeg, wie es immer 
erdacht oder genent werden mechte, einzuelassen, so soll es noch 
mahlen bei solchen gebott und straff verpleiben und eiu ieder in- 
wohner, der hierwider handlen und mit einem Juden sich einlaßen 
würde, des flecken verwißen werden. 
16. Von zigeinern. 
Es soll fürohin kein zigeiner im flecken Ringingen oder 
dessen marckung und gebiet geduldet, sonder mit gewalt ab- und 
fortgetriben oder, da sie sich widersetzen, alßdan gfenklich an- 
genomen, all ihr haab und guet eingezogen und mit ihnen ver- 
meg deß reiclis konstitution gehandelt werden. 
17. Von würten und gastgebern. 
Dieweil bißhero im flecken Ringingen iedem erlaubt gewesen, 
wein und hier ohne raichung umgelds außzueschenken, so soll 
es nochmahlen bei solchem alten herkomen verbleiben und daß 
wein- und bierschencken niemanden verwehrt, sondern nachvolgen- 
dermassen zuegelassen sein, daß ein ieder, der wein oder hier 
außschenken will, die Ehinger eichmaß schencken und darzue 
von iedem aimer wein Ehinger eich sieben Schilling und vom 
aimer hier drei Schilling der herrschaft darunder er gesessen er 
statten solle. 
Es soll auch ein ieder solcher weinschenck schuldig sein, 
5 
10 
15 
20 
25 
BO 
35.
	        

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