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Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokoll / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1872
Titel:
Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart
Untertitel:
: vom ... Halbjahr ...
Jahrgang/Band:
1872
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler´sche Buchdruckerei
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
27 Seiten
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Ba 280-1872
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Ausgabe

Titel:
Sitzungs-Protokolle vom Jahr 1872
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Siebente Versammlung am 4. Mai 1872
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
  • Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)
  • Einband
  • Sitzungs-Protokolle vom Jahr 1872
  • Erste Versammlung am 20. Januar 1872
  • Haupt-Versammlung am 10. Februar 1872
  • Geschäfts-Bericht über das Jahr 1871
  • Dritte Versammlung am 24. Februar 1872
  • Vierte Versammlung am 10. März 1872
  • Fünfte Versammlung am 23. März 1872
  • Sechste Versammlung am 6. April 1872
  • Siebente Versammlung am 4. Mai 1872
  • Achte Versammlung am 25. Mai 1872
  • Neunte Versammlung am 14. September 1872
  • Zehnte Versammlung am 19. Oktober 1872
  • Eilfte Versammlung am 2. November 1872
  • Zwölfte Versammlung am 9. November 1872
  • Dreizehnte Versammlung am 16. November 1872
  • Vierzehnte Versammlung am 23. November 1872
  • Fünfzehnte Versammlung am 30. November 1872
  • Sechszehnte Versammlung am 7. Dezember 1872
  • Siebenzehnte Versammlung am 21. Dezember 1872
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

13 
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Arbeiten 
i sämmt- 
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kosten, sowie Anschaffung der Instrumente, Zeichnnngs- und Schreib 
materialien von dem Bauherrn zu bezahlen sind. 
1) Bei den generellen Vorarbeiten die Aufstellung eines 
tüchtigen Hilspcrsvnals, dessen Einzelverwendung, sowie die Fest- 
tellung der Taggelder und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen 
ihm überlassen bleiben muß; die Leitung der Arbeiten, die Ueber- 
wachung und Kontrolirung des Hilfspersonals, die Revision und 
die Dekreturvorbereitung der Taggeldsrechnungen und sonstigen 
Ausgaben, sodann die Ausmittlung des geeignetsten Projekts, resp. 
für Eisenbahnen, Straßen, Kanüle, die Feststellung der günstigsten 
Richtung auf Grund von Höhenaufnahmen, welche mittelst direkten 
Nivellements oder durch Höhenpunkte und nach Umständen durch 
Horizontalkurven erhoben und zu Papier gebracht worden sind. 
Die Ermittlung der günstigsten Steigungsverhältnisse, mit Be 
achtung der vorliegenden Oertlichkeiten. 
Ferner die Anleitung des Personals bei Anfertigung der 
ämmtlichen zu den generellen Vorarbeiten gehörigen Planen und 
ummarischen Berechnungen. 
Die Prüfung sämmtlicher vom Hilfspersonal gefertigter Ar 
beiten und Zusammenstellungen, soweit diese letzteren nicht vom 
Ingenieur selbst angefertigt werden; endlich die Bestreitung der 
Kosten für das Bureau des Ingenieurs. 
2) Beim vollständigen Projekte und Kostenvoran- 
chlag. Die Einleitung des Personals zur Absteckung der Axe, 
Aufnahme der Querprofile, Weg- und Wasserlaufcorrektionen rc. 
Controlirung und Ueberwachung dieser Arbeiten, Entwerfen 
der Einzelobjekte und der Normalpläne. 
Ferner die Anleitung des Personals bei Fertigung der sämmt 
lichen, zum vollständigen Projekt, bezw. Kostenanschläge gehörigen 
Zeichnungen und Berechnungen. 
Die Prüfung dieser sämmtlichen vom Hilfspersonal anzu 
fertigenden Arbeiten: 
In den Zusammenstellungen und Prüfungsbeurkundungen mit 
telst Vidimirung sämmtlicher zum Projekt und Voranschlag ge 
hörigen Zeichnungen und Schriftstücke; endlich die Bestreitung der 
Kosten für das Bureau des Ingenieurs. 
Diejenigen Arbeiten, Zeichnungen oder Schriftstücke, welche 
vom Ingenieur um die Honoraransätze uä. I. und II. unter Hin 
weis auf das Vorstehende zu liefern sind, werden für beide Fälle 
in nachfolgender Weise zusam>ncngestellt: 1 
1) Generelle Vorarbeiten, 
welche zu Ausstellung eines ersten Projektes nothwendig sind. 
Unter der Voraussetzung, daß, wenn Katasterkarten fehlen, 
ein Situationsplan auf Kosten des Bauherrn angefertigt wird, 
welcher Kulturgrenzen, Wasserläufe, Straßen und Wege, Ort 
schaften und einzelne Höfe enthalten soll, ist verlangt: 
Die Herst ellung der nöthigen Aufnahmen für die Projektionen 
und schriftlichen Ausfertigungen, namentlich Darstellung des Ent 
wurfes in horizontaler, wie in vertikaler Projektion, bei Straßen, 
Eisenbahnen, Kanalanlagen und Eintrag des Projekts in den 
Situationsplan in einem Maßstab von 1:5000 und soweit topo 
graphische Karten zur Verfügung stehen in diese, sowie in einem 
Längenprofil, Maßstab für^bie Längen 1:5000, für die Höhen 
wenigstens, 1:500 Beschreibung des Objekts. 
Summarischer Kostenvoranschlag nach einzelnen Baurubriken, 
Gutachten und Vorschläge. 
2) Das vollständige Projekt 
setzt gleichfalls voraus, daß die Aufnahme des Situationsplans 
auf Kosten des Bauherrn geschieht, ebenso die Erstellung von 
Sondir- und Probegruben (oder Schächten). 
Ter Ingenieur hat zu leisten oder zu liefern, wenn es sich 
um eine Eisenbahn, Straßenanlage, Kanalbau handelt: 
Die Absteckung der Axe, Aufnahme der erforderlichen Längen- 
und Querprofile zu diesen, sowie zu den zugehörigen Weg- und 
Wasserlauf-Correktionen. 
Zeichnungen über die erwähnten Aufnahmen, Einzeichnung 
des Alignements in einen Situationsplan, wobei alle Zubehörden, 
wie Weg- und Wasserlauf-Correktionen, sowie alle Einzelprojekte 
genau einzuzeichnen und insbesondere die Einschnitts- und Auf 
füllungsböschungen einzutragen sind. 
Tabellarische Zusammenstellung der Steigungs- und Krüm 
mungsverhältnisse. 
Pläne der Einzelobjekte. 
Normalzeichnungen für Bahn-, Weg- und Wasserläufe. 
Profile für das Oberbausystem. 
Bei Einzelobjekten oder sonstigen Ausführungen, wo 
keine Arenabsteckung nothwendig wird, ein genaues Profil nach der 
Längenaxe des Baues oder gleichfalls eine entsprechende Anzahl 
von Querprofilen. 
Die Einzeichnung in einen auf Kosten des Bauherrn aufge 
nommenen oder sonst erstellten Situationsplan, sowie die Zeich 
nungen der Einzelobjekte und Profildarstellungen sind hiezu ebenso, 
wie oben beschrieben, zu liefern. 
Sämmtliche Zeichnungen sind so vollständig zu fertigen und 
zu cotiren, daß der Kostenvoranschlag hienach hergestellt werden kann. 
Wenn kein Kostenvoranschlag gleichzeitig gefertigt wird, so muß 
auf Verlangen eine annähernde Kostenberechnung gegeben werden. 
3) Kostenvoranschlag. 
Derselbe ist so einzurichten, daß eine Arbeitsvergebung statt 
finden kann, zu welchem auch die Akkordsbedingungen aufzu 
stellen sind. 
Die Ausmaße, die in dem Ueberschlag aufgeführt sind, müssen 
aus den Zeichnungen des Projekts sich nachweisen lassen; zu liefern 
sind ferner Tabellen für die Herstellung der Massenberechnungen, 
insbesondere für die Erdberechnung und Erdvertheilung, ferner, 
soweit es nothwendig ist, graphische Darstellung der Massenver- 
theilung und der Transporte. 
Die sämmtlichen Kostenbeträge des Uebcrschlags sind auf Ein 
zelpreise, Maße und Gewichtsangaben zu basiren, soweit nicht die 
bei den einzelnen Objekten gestatteten Jnsgemeinsummen auch ohne 
Maßangabe genügend motivirt werden können. 
4) Arbeitsrisse und Details. 
Da die spezielle Bauaufsicht vom Bauherrn bezahlt werden 
muß, so sind, wie schon oben angeführt, die von den betreffenden 
Bauführern und Hilfsingenieuren gefertigten Arbeitsrisse und De 
tails von der fraglichen Honorarberechnung unter der vorbezeich- 
neten Voraussetzung ausgenommen; sie sind aber vollständig zu
	        

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