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Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokoll / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1877
Titel:
Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart
Untertitel:
: vom ... Halbjahr ...
Jahrgang/Band:
1877
Verleger/Verlag:
W. Kohlhammer'sche Buchdruckerei
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Ba 280-1877
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Ausgabe

Titel:
Sitzungs-Protokolle vom ersten Halbjahr 1877
Strukturtyp:
Ausgabe

supplement

Titel:
Beilage 5 zur 10. ordentl. Versammlung. Hierzu Zeichnungsbeil. Taf. 2 Referat aus dem Engineering von 1875 über Faschinenbauten in Holland von Bauinspektor A. Rheinhard
Herausgeber:
Rheinhard, August
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
  • Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)
  • Einband
  • Sitzungs-Protokolle vom ersten Halbjahr 1877
  • Erste ordentliche Versammlung am 13. Januar 1877
  • Zweite Versammlung als Generalversammlung am 20. Januar 1877
  • Dritte ordentliche Versammlung am 3. Februar 1877
  • Vierte ordentliche Versammlung am 12. Februar 1877
  • Fünfte ordentliche Versammlung am 24. Februar 1877
  • Sechste ordentliche Versammlung am 3. März 1877
  • Siebente ordentliche Versammlung am 10. März 1877
  • Achte ordentliche Versammlung am 24. März 1877
  • Neunte ordentliche Versammlung am 7. April 1877
  • Zehnte ordentliche Versammlung den 21. April 1877
  • Elfte ordentliche Versammlung am 12. Mai 1877
  • Zwölfte ordentliche Versammlung am 26. Mai 1877
  • Dreizehnte ordentliche Versammlung am 9. Juni 1877
  • Vierzehnte ordentliche Versammlung am 22. Juni 1877
  • Protokoll über die am 27. Mai 1877 stattgehabte Exkursion des Vereins für Baukunde nach Wimpfen
  • Protokoll über die am 26. August 1877 stattgehabte Exkursion des Vereins für Baukunde an den Remsviadukt bei Renstädtle, sowie ins Renstädtle bei Waiblingen
  • Aenderung und Nachtrag zum Mitgliederverzeichniß vom 1. Januar 1877
  • Beilage 1 zur 1. ordentl. Versammlung Auszug aus dem Vortrag des Oberbauraths v. Egle über das Kloster Hirsau
  • Beilage 2 Vorschläge zur Revision des Vollzugsverfügung, sowie der Verfügung betreffend die Herstellung von Feuerungseinrichtungen vom 26. Dezember 1872 zur neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 mit Motiven
  • Beilage 3 zur 8. ordentl. Versammlung. Hierzu Zeichnungsbeil. Taf. I. Reise-Notizen aus Baden und dem Elsaß von Professor Laißle und Bauinspektor Rheinhardt
  • Beilage 4 zur 9. ordentl. Versammlung
  • Beilage 5 zur 10. ordentl. Versammlung. Hierzu Zeichnungsbeil. Taf. 2 Referat aus dem Engineering von 1875 über Faschinenbauten in Holland von Bauinspektor A. Rheinhard
  • Beilage 6 zur 11. ordentl. Versammlung. Hierzu Zeichnungsbeil. Taf. 3 Vortrag über die neue Irrenanstalt Schussenried, gehalten im Verein für Baukunde den 12. Mai 1877 von Baurath Bok in Stuttgart
  • Beilage 7 zur 12. ordentl. Versammlung Vortrag über die Entwicklung des Eisenbahnwesens in Württemberg, gehalten im Verein für Baukunde den 26. Mai 1877 von Oberbaurath v. Schlierholz in Stuttgart
  • Beilage 8 Bericht über die Ausstellung auf dem Gesammtgebiet des Ingenieurwesens, veranstaltet vom Verein für Baukunde vom 26. Mai bis 4. Juni 1877
  • Zu Beilage 8a Verzeichniß der bei der Ausstellung von Ingenieurarbeiten vertretenen Gegenstände
  • Zu Textbeilage 3. Zeichnungsbeilage 1 Skizzen zu den Reisenotizen aus Baden und Elsass
  • Zu Textbeilage 5. Zeichnungsbeilage 2 Skizzen von Faschinenbauten in Holland
  • Irrenanstalt Schussenried. Situationsplan
  • Sitzungs-Protokolle vom zweiten Halbjahr 1877.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

33 
ad Schema 5. Vorschriften hinsichtlich der 
statischen Sicherheit. 
Die Kommission geht hier von dem Motiv ans: Es soll 
dem praktischen Geschick und dem gewissenhaften Ermessen der 
Baulustigen und Handwerkslcute möglichst viel Spielraum ge 
lassen werden. 
Der Art. 35 bildet die Grundlage der Einwirkung der 
Polizeibehörden auf die einzelnen Bauten. 
Das Gesetz enthält keine besonderen Vorschriften, weil 
in Rücksicht auf wechselnde Bedürfnisse und Anschauungen, auf 
die Fortschritte der Technik und die Verschiedenheit 
der lokalen Verhältnisse eine gesetzliche Normirung nicht 
angemessen erscheint, auch weil es sich sowohl um Bauten neuer 
und eigenthümlicher Art, als um Bauten für vorübergehende 
Zwecke handeln kann, bei welchen die gewöhnlichen Vorschriften 
für Gebäude, der Natur der Sache nach, nicht gelten können. 
Weder ein Gesetz, noch die Baupolizeiverwaltung kann es 
füglich übernehmen, die dem Gebiete der Baukunst ungehörigen 
Regeln für eine sichere Ausführung vorzuschreiben, wie z. B. 
die Stärke der Tragmauern, die Art des Verbandes, die Be 
schaffenheit der Baustoffe u. dergl. Einzelheiten, wie dies die 
alte württ. Bauordnung und selbst einige Bauordnungen aus 
neuerer Zeit versucht haben. Dagegen sind Eigenthümer und 
Baumeister auch dann verantwortlich, wenn sie, ohne die spe 
ziellen Vorschriften des Gesetzes zu übertreten, die allgemeinen 
Regeln der Art. 36 u. 37 in schuldhafter Weise bei Seite setzen 
und damit eine Gefahr oder ein Unglück herbeiführen. 
Die sächsische Bauordnung spricht sich ähnlich aus: 
Art. 36 überläßt die Wahl des Baumaterials dem Bau 
unternehmer und bestimmt nur, daß solches diejenigen Eigen 
schaften habe, welche eine feste und sichere Bauausführung er 
möglichen. (Gleichlautend wie in der Bauordnung Bayerns.) 
Die Bauunternehmer mögen sich selbst vorsehen, daß sie gute 
Waare erhalten, zumal ihnen nicht nur von der Polizei die 
Verwendung schlechten Materials jederzeit untersagt werden 
kann, sondern sie auch nach Art. 20 u. 93 verantwortlich sind, 
wenn sie den Vorschriften in schuldhafter Weise nicht nachkom 
men und dadurch Schaden herbeiführen. 
Art. 37 u. 38 bestimmen nur, daß bei geringeren: Abstande 
als 2,3 m. feuersichere Mauern hergestellt werden müssen, 
ohne speziellere Vorschriften über die Konstruktion und Material 
derselben. 
Das Gesetz trägt der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse 
nach Zeit und Ort dadurch angemessene Rechnung, daß es den 
Ortsbehörden zur Berücksichtigung lokaler Verhältnisse den 
nöthigen Spielraum gewährt und es zugleich der Verwaltung 
im Allgemeinen überlassen ist, genauer festzustellen, in welcher 
Art und Weise die gebotene feuersichere Konstruktion auszu 
führen ist. 
Art. 39 bestimmt die Regeln für die Konstruktion der nicht 
massiven Außenwandungen der Gebäude. 
ad Schema 6. Nachbarliche Bestimmungen. 
Art. 56 enthält Bestimmungen über Ableitung des Dach 
wassers und Art. 57 desgleichen über gemeinschaftliche Dach 
rinnen. 
Art. 58 verbietet die Ableitung des Wassers auf das 
Grundstück des Nachbars. 
Art. 59 gestattet Recht auf Luft und Licht bei einem 
Grenzabstand von mindestens 1 in. 
Art. 60 u. 61 handeln über Abstände der Gebäude. 
Art. 62 gibt Vorschriften für Abtritte, Düngerstätten, 
Brunnen, Holzbeugen rc. gegen die Nachbargrenze. 
Art. 63 schreibt Sicherheitsvorkehrungen vor beim Graben 
von Kellern, Brunnen u. s. w. 
Art. 64 u. 65—73 enthalten sonstige nachbarliche Dienst 
barkeiten, denen die Kommission gleich wie obigen ihre Zu 
stimmung gibt. 
Auch nach Abschluß dieser Detailsberathungen in den 
Kommissionssitzungen befestigt sich bei der Kommission immer 
mehr die Ansicht, daß für eine Reichs - Bauordnung nur 
Weniges übrig bleiben könnte, das für allgemeine Grundsätze 
aufzustellen wäre; hat schon das Gesetz für Württemberg sehr 
1 Vieles der Ministerial - Verfügung und den Ortsbaustatuten 
überlassen müssen, wie sehr würde das zusammenschwinden, was 
für das ganze Deutsche Reich bestehen bleiben könnte. 
Stuttgart, den 6. April 1877. 
Der Vorsitzende der Kommission: 
Silber. 
Der Schriftführer: 
Schittenhelm. 
Der Verein für Baukuude hat sich in seiner am 7. April 
d. I. stattgehabten Versammlung diesem mit einigen Zusätzen 
versehenen Protokolle angeschlossen. 
Zur Urkunde: 
Stuttgart, den 7. April 1877. 
Der Vereinsvorstand: 
Schlierholz. 
Beilage 5 
zur 10. ordentl. Versammlung. Hiezu Zcichnungsbeil. Taf. 2. 
Referat 
aus dem Engineering von 1875 
über 
Jaschinenbaulen in Kottand 
von Bauinspektor A. Meinhard. 
Die Bauten zur Sicherung der Küsten und der Stromufer 
werden in Holland wegen Mangels an andern Materialien 
vorzugsweise aus Faschinen (holl. Ryshout) hergestellt, welche 
von großen besonders angelegten Weidenpflanzungen geliefert 
werden, in welchen Erlen- und Eschengebüsche, jedoch in ge 
ringen! Maße, eingesprengt sind. 
Die Ernte erfolgt in jedem dritten oder vierten Jahre 
im Frühherbste, ausnahmsweise bei großem Bedarf auch im 
Frühjahr, und es wird hiebei das Unterholz so abgeschnitten, 
daß keine Beschädigung des Wurzelholzes vorkommt. Ein HA 
Sumpfboden produzirt jährlich außer dem erforderlichen Stock 
holz und außer dem Material zum Binden der Faschinen- 
5
	        

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