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Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1898_1904
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1898-1904
Verleger/Verlag:
F. Weise's Hofbuchhandlung in Stuttgart (bis 1900); Süddt. Verl.-Anstalt, München (ab 1901)
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Zb 8710-1898/1904
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 6
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Die Bodenseegürtelbahn
Autor:
Neuffer, Heinrich von
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert
  • Augsburg, Bd. 9 (1929 / 34)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Abbildung der Bürgermeister aus der Weberzunft
  • Die Weberchronik von Clemens Jäger
  • Beilage I
  • Beilage II
  • Beilage III
  • Beilage IV
    Beilage IV
  • Beilage V
  • Glossar
  • Register
  • Register
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Schusterchronik 
331 
danckgesagt dermassen, daß sein weib und linder in armuet kommen 
muessen. also ward dise die erst Wittib, der von ainer zunft zu arbaiten 
vergunnt ward. 
Diser zunftmaister hielt gar wol auf der zunft ordnung und brauch, 
s in der geschau war er geflissen und hielt gut achtung». und als er 21 jar 
rat und recht besessen hett und 48 jar in ainer zunft gewesen und so alt 
was, daß nit mer dann 3 elter maister dann er under ainer gantzen 
zunft gefunden wurden, da satzt in ain rat seines alters halben mit 
ehren zu rue. da starb er desselben 1536. jars 4 , seines alters im 74. jar 
io in Gott d. dem und allen guthertzigen wolle Gott, der allmechtig, ain 
sröliche urstendt verleichen, amen! 
[36a] 17. Petter Grill2, zunftmaister, von Lechhausen bürtig im 
Bairlandt^, ain frommer, ehrlicher mann, saß mit Haus unden am 
Honoldsberg, mit laden ob dem Weinmarckt, trug von ainem rat das 
i5 heringgeschauer-, auch das brodtgeschauerampt. auch bei seiner zeit im 
ampt ungeferlich entstund die groß körn- und ledertheuerung, die 
mancher frommer mann wol empfunden hat. die korntheuerung weret 
bis ins 7. jai 4 . als aber die ledertheurung was, da thetten sich die maister 
zusammen- und vergnuegten ainander, [so gut es ging], da fiengen die 
so kausfleut an fast zuzufieren, das ainer zunft zu gutem nutz kam. und 
das vergniegen hett die gestalt: wann ain gast oder Herr kauffmann 
ainer zunft leder anbott zu kauffen, so sagt man dann ainer gantzen 
zunft dazu umb^. kaufst man dann von im aufs nechst, so man konnte, 
a) war er geflissen und die steuer zu verbleiben, hielt er gut achtung. d> alters von 
Gott im 74. jar c) und die maister sich zusammenthetten usw. d) kan. 
1. Vgl. Anhang I I, 14 (S. 345). 
2. Anhang II, Nr. 3 (S. 343). 
3. Ganz nahe (nnw.) bei Augsburg, jetzt mit dieser Stadt vereinigt. 
4. Die Kornteuerung begann im Jahre 1528 und endete 1535. Vgl. tlstm. 4b48, 
Bl. 312a, und oben S. 313 s. _ ri ., . . 
5. Bezüglich des Erwerbs von Häuten, Leder und dergl. durch die Schuster schrieb 
die „Ordnung" von 1478 vor (931. 47a): Es „mag ain yetlicher zehn heut kauffen von 
amem gast und ain vierttail feel und nit mer. wo ainer weiß, daß der gast das leoer 
vonainander tailt hat, so solt es kainer kauffen, man solt es ainer gantzen zunft darüber 
sagen." Wer doch für sich selbst kaust, wird um einen Gulden gestraft. — (S .47b). 
„Wenn ainer oder mer wollen schreiben umb leder in ain andere statt, so soll er zu 
amem zunftmaister gan und sagen, er wöll schreiben umb leder etc. ist darumb ange 
sehen, daß vor zeiten die armen gesellen hart beschwört wurden, wenn gastgut herkam, 
so sprach der gast, er hett es bracht zwen oder dreien, denen er es dann gönnen wollt 
damit möcht dem armen nichts werden und ward nur den, die es ansprachen, 
sagten, man hett ins gebracht." - „Wenn ain gast leder herbringt, so soll man mner 
gantzen zunft darüber sagen, und Wirt es nit kausst auss dieselben zeit, und wann man 
es darnach kaufst, so soll man wider darüber sagen den, die vor daran gewesen sind 
wenn aber ain b u r g e r leder haut, das mag lausten, wer da will. Übertreter d s
	        

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