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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokoll / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1898_1904
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1898-1904
Verleger/Verlag:
F. Weise's Hofbuchhandlung in Stuttgart (bis 1900); Süddt. Verl.-Anstalt, München (ab 1901)
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Zb 8710-1898/1904
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 10
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Die Einführung von Wasserrechtsbüchern in Württemberg
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1899. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1900. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • 1901. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • Vereinstätigkeit
  • Errichtung von Arbeiterwohnhäusern in Südheim
  • Die Verbundkörper aus Mörtel und Eisen im Bauwesen
  • Die Einführung von Wasserrechtsbüchern in Württemberg
  • 1902. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1903. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • 1904. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5 und 6
  • Heft 7 und 8
  • Heft 9
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

No. 10 
Monatsschrift des Wdrttembg. Vereins für Badkunde in Stuttgart. 
91 
die Spannungen geringer, als sie eingesetzt sind. Die durch- 
7 12 
schnittliche Gewölbestärke ist 3,58 r ----- 62,5 - 5,36 cm ; den 
250 
Gewichten wurden 7 cm zu Grunde gelegt, also sind letztere 
reichlich hoch eingeführt. 
Abb. 13 stellt die ermittelte Massanordnung dar. 
IV. Schlussbemerkung. 
Bei der Benutzung der Gleichungen 1 bis 6 a zur Be 
stimmung von Plattenabmessungen kommt es nicht selten, 
namentlich bei geringer Belastung und bei Auftreten vergleichs 
weise hohen Längsdrucks D vor, dass sich t negativ ergibt. 
Bei Vorhandensein von Längsdruck tritt dies Verhätnis ein für 
9. D>u-j-»*[{i-4}-j)+ j] 
äusseren Kraftwirkungen herzustellen. Trotzdem darf man in 
solchen Fällen nicht Schliessen, dass die Eiseneinlagen unnötig 
seien, denn nur ihr Vorhandensein berechtigte zu der Annahme 
der Zugspannungen in der oben angegebenen Weise. Ist also die 
dem Falle entsprechende Bedingung 9 oder 10 erfüllt, so muss 
man trotz der scheinbaren Möglichkeit der Weglassung doch so 
viele Einlagen beibehalten, dass ihr eigentümlicher Einfluss auf 
die Verbundwirkung gesichert erscheint, oder man muss die 
Berechnung auf ganz andere Grundlagen stellen, wie sie bei 
spielsweise im Handbuche der Architektur*) nachgewiesen sind. 
Im vorstehenden Beispiele B ist wegen Fehlens des Längs 
druckes die Bedingung 10 massgebend, sie lautet: 
500 000 2.0,15 
60 000 <: 0,091 
0,02.0,0988 
jr-[(0,392 - 0,0915) ( , - 
2 
] 
oder 8,33 < 0,938. 
und bei alleiniger Wirkung von Biegungsmomenten, wenn also 
D = 0 ist, für: 
0-tMt} 
Die Erfüllung dieser Bedingungen gibt also gewissermaßen 
die Grenzen des unmittelbaren Giltigkeitsbereiches der entwickelten 
Gleichungen an. Sie zeigt dann durch das Negativwerden von 
t, dass die den Gleichungen zu Grunde liegenden Verhältnisse 
nur wirklich eintreten können, wenn das Eisen in dem der 
gemachten Annahme der Wirkung durch Zugspannung ent 
gegengesetzten Sinne, also durch Druckspannung wirkt, d. h. 
wenn das Eisen einen Teil der im Zuggebiete vorausgesetzten 
Spannungen aufhebt. Diese Zugspannungen sind dann also 
schon mehr als genügend, um das Gleichgewicht gegen die 
Die Bedingung ist also nicht erfüllt, und die entwickelten 
Gleichungen sind ohne weiteres gütig, wie auch der erhaltene 
positive Wert von t erwies. 
Ebenso kann man die Bedingung 9 auf das Beispiel C 
anwenden und wird dann auch da finden, dass sie nicht er 
füllt ist. 
Die trotz ziemlich hoher Lastannahmen erhaltenen geringen 
Stärkenmasse aller Beispiele entsprechen der Annahme hoher 
zulässiger Spannungen, die zwar nach Ansicht des Verfassers 
bei guter Ausführung unbedenklich, doch aber für die Aus 
führung solange zu beschränken sein werden, bis weitere Beob 
achtungen ihre Berechtigung mit Sicherheit festgestellt haben. 
*) Handbuch der Architektur, Bergsträsser, Stuttgart, Teil III, 
Abt. 3, 2. Auflage. Balkendecken, Kapitel 9, b, 2, ß und y. 
G b d D 
Die Einführung von Wasserrechtsbüchern in Württemberg. 
Im Königreich Württemberg wurde am 1. Dezember 1900 
I ein neues Wassergesetz (Regierungsblatt No. 53) verab 
schiedet, das am 1. Januar 1902 in Kraft trat, jedoch 
1 in der Hauptsache nur Bestimmungen über die Benutz 
ung der öffentlichen Gewässer, bedauerlicherweise keine solche 
über den Ufer- und Wasserschutz enthält. Das ergänzende 
Flussbaugesetz ist bereits im Entwurf fertig und wurde schon 
im Monat März 1900 den Landständen zur verfassungsmässigen 
Beratung und Beschlussfassung übergeben, sodass auch seine 
Einführung bald zu erwarten ist. Aus den Bestimmungen des 
Wassergesetzes ist insbesondere hervorzuheben, dass als öffent 
liche Gewässer alle in natürlichem oder künstlichem Bett 
ständig fliessenden Gewässer, sowie diejenigen Seen gelten, die 
einen in gleicher Weise ständig fliessenden Ablauf haben. Eine 
hauptsächliche Neuerung und zugleich einen wesentlichen Fort 
schritt gegenüber anderen Wassergesetzen bildet die vorgesehene 
Einführung von Wasserrechtsbüchern. 
Die Wasserrechtsbücher haben den Zweck, die sämtlichen 
Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Gewässern nach Bestand, 
Art und Umfang klarzustellen und für jedermann offenzulegen, 
wohlerworbene Wassernutzungsrechte Einzelner gegen unbefugte 
Eingriffe oder neue entstehende Ansprüche Dritter zu schützen, 
der Gefahr heimlicher Erschleichung oder willkürlicher Aus 
beutung von Wassernutzungsrechten im Interesse des Gemein 
gebrauchs vorzubeugen, die zweckmässige und möglichst 
ausgedehnte Wasserbenutzung im Dienste der auf letztere 
gleichmässig angewiesenen Landwirtschaft und Industrie in 
ersprießlicher Weise zu fördern, eine sachgemäße Handhabung 
der Wasserpolizei und des Wasserrechts zu ermöglichen und 
Wasserstreitigkeiten thunlichst zu vermeiden oder leichter und 
rascher zu entscheiden. Das Gesetz lässt die Wasserrechts 
bücher vorerst leider nur als Vormerkbücher und als Beweis 
urkunden für den aus ihnen ersichtlichen Rechtsgrund für den 
Erwerb von Rechten an den öffentlichen Gewässern gelten, weil 
die Einräumung einer weitergehenden rechtlichen Wirkung für 
die Einträge ein auf sämtliche bestehende Wassernutzungsrechte 
sich erstreckendes, mit Androhung von Rechtsverlusten ver 
knüpftes Provokationsverfahren vorausgesetzt hätte, was nicht 
bloss zu einer grossen Anzahl vermeidbarer Rechtsstreitigkeiten, 
sondern auch zu zahlreichen Rechtsverlusten infolge unterlassener 
Anmeldungen hätte führen müssen. Solche Wasserrechtsbücher, 
die bisher nur in Oesterreich und im Canton Zürich und auch 
dort nur für Rechtsverhältnisse an Triebwerken und Wiesen 
bewässerungen bestehen, sind allerdings im preussischen Gesetz 
entwurf von 1892 und im badischen Gesetz von 1899 vor 
gesehen, aber bis heute nicht eingeführt. 
Unter den sämtlichen Staaten Deutschlands kommt daher 
Württemberg das Verdienst zu, diese für die Anbahnung und 
Durchführung einer geordneten Wasserwirtschaft und für die 
Gewinnung eines klaren und sicheren Rechtsbodens auf dem 
bisher nur stückweise und ohne Planmäßigkeit geregelten Ge 
biet der Wassernutzungen gleich bedeutsame Errungenschaft 
zuerst und, wie sich aus dem nachstehenden ergiebt, auf 
breitester Grundlage unter Wahrung der Uebersichtlichkeit ein 
geführt zu haben. Da die Art und Weise der Einrichtung 
dieser Wasserrechtsbücher, in die nicht bloss die nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes neu entstehenden, sondern mit der 
Zeit alle bestehenden Rechtsverhältnisse am Wasser nach Inhalt 
und Umfang eingetragen werden müssen, von weitgehendem 
Interesse ist, soll der Inhalt der neuerdings erschienenen
	        

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