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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokoll / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1898_1904
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1898-1904
Verleger/Verlag:
F. Weise's Hofbuchhandlung in Stuttgart (bis 1900); Süddt. Verl.-Anstalt, München (ab 1901)
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Zb 8710-1898/1904
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 2
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
  • Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1899. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1900. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • 1901. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1902. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • Heft 9
  • Heft 10
  • 1903. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5
  • Heft 6
  • Heft 7
  • Heft 8
  • 1904. Heft 1
  • Heft 2
  • Heft 3
  • Heft 4
  • Heft 5 und 6
  • Heft 7 und 8
  • Heft 9
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

10 
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baükdnde in Stuttgart. 
No. 2 
1. Eingabe an den preussischen Herrn Kultusminister. 
Euer Excellenz 
beehrt sich der unterzeichnete Vorstand des Verbandes deutscher 
Architekten- und Ingenieur-Vereine zur Frage der Anerkennung 
der Staatsbauprüfung als Vorbedingung für die Zulassung zur 
Doktor-Promotion an den technischen Hochschulen Preussens 
folgendes ehrerbietigst zu unterbreiten: 
Als durch Allerhöchsten Erlass vom 11. Oktober 1899 den 
technischen Hochschulen Preussens das Recht beigelegt wurde, 
die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen, war man in 
den weitesten Kreisen des technischen Berufes der Anschauung, 
dass diese Anerkennung allen Zweigen der Technik gelten sollte, 
dass demnach die Erlangung der Doktorwürde an einer tech 
nischen Hochschule allen Technikern mit voller akademischer 
Vorbildung frei stehen und nicht an die Ablegung einer besonderen 
Vorprüfung geknüpft sein würde. 
Die Promotionsordnung der preussischen technischen Hoch 
schulen verlangt jedoch als Vorbedingung die Ablegung des 
Diplomexamens, schliesst also damit die Architekten an den 
jenigen technischen Hochschulen, .welche eine Diplomprüfung 
für dieses Fach nicht besitzen, von der Erlangung der Doktor 
würde völlig aus und erschwert denjenigen Ingenieuren, welche 
entweder schon die Staatsprüfung abgelegt haben oder sich dem 
Staatsdienste nach Ablegung der Bauführerprüfung widmen wollen, 
die Erlangung dieser Würde, da sie sich mindestens einer Nach 
prüfung unterziehen und sich zum Diplom-Ingenieur ernennen 
lassen müssen. 
Diese Regelung des Promotionsrechtes, wie sie nach den 
bisher vorliegenden Bestimmungen erscheint, ist nicht nur von 
den derzeitigen Studierenden der technischen Hochschulen, sondern 
in den weitesten Kreisen des Staatsbaufaches als eine Zurück 
setzung des letzteren schmerzlich empfunden worden. Sie trifft 
vor allem die Architekten und nächstdem die Bauingenieure, 
welche letztere an den technischen Hochschulen z. Z. in der 
überwiegenden Mehrzahl die Staatsprüfung ablegen, um in den 
Staats- bezw. Kommunaldienst einzutreten. 
Es liegt dem Verbände fern, an dieser Stelle die Frage 
des grösseren wissenschaftlichen Wertes der Diplomprüfung oder 
der Bauführerprüfung erörtern zu wollen, es sei jedoch darauf hin 
gewiesen, dass beide Prüfungen die Berechtigung der Habilitierung 
Dresden-Darmstadt, den 20. September 1901. 
an den preussischen technischen Hochschulen geben, und dass 
die bisherige Diplomprüfung, die nach dem Erlass vom 3. April 
1901 bis auf weiteres hinsichtlich des Promotionsrechtes anerkannt 
worden ist, sich, abgesehen von einer häuslichen Probearbeit, 
in der Form nicht wesentlich von der Bauführerprüfung unter 
scheidet. Wird auch die eine Prüfung lediglich von der 
akademischen Behörde abgenommen, so haben die Professoren 
in der Bauführerprüfung doch einen wesentlichen Anteil, und 
schliesslich stützen sich beide auf das gleiche akademische 
Studium. Wenn daher die erste Hauptprüfung der Diplom 
prüfung hinsichtlich der Zulassung zur Doktor-Promotion gleich 
gestellt würde, so dürfte ein derartiges Vorgehen wohl kaum 
als ein Eingriff in die freie Selbstbestimmung der technischen 
Hochschulen angesehen werden können. 
In den anderen Bundesstaaten liegen die Verhältnisse zum 
Teil ebenso, wie in Preussen, und nur zum Teil etwas günstiger 
für die Staatsbaubeamten. 
Der Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine, 
welcher mit seinen 38 sich auf ganz Deutschland verteilenden 
Vereinen mit einer Gesamtzahl von über 7000 Mitgliedern sich 
wohl als der Vertreter der deutschen Architektenschaft und der 
Bauingenieure betrachten darf, hat es bei dieser Sachlage als 
seine Pflicht betrachtet, zu der Frage der Doktor-Promotion an 
den deutschen technischen Hochschulen Stellung zu nehmen. 
Die XXX. Abgeordnetenversammlung des Verbandes, welche 
am 23. und 24. August in Königsberg i. Pr. tagte, hat e.^ als 
die Aufgabe des Verbandes festgestellt, dahin zu wirken, dass: 
1. die Staatsbaubeamten (Bauführer und Baumeister) in 
allen Bundesstaaten ' unter Vermeidung weiterer I rüf- 
ungen zur Doktor-Promotion zugelassen werden, 
2. die neuen Diplomprüfungsordnungen möglichst einheitlich 
für alle Bundesstaaten gefasst und auf alle Abteilungen 
der technischen Hochschulen ausgedehnt werden. 
Wir richten an Euer Excellenz die ehrerbietige Bitte, in 
diesem Sinne, welcher den Wünschen der überwiegenden Mehrheit 
der Staatsbaubeamten entspricht, eine Regelung der Zulassm tgs- 
bedingungen zur Doktor-Promotion sowie der neuen Diplom 
prüfungsordnungen herbeiführen zu wollen. 
Der Vorstand des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. 
Der I. Vorsitzende: Waldow. Der II. Vorsitzende: v. Weltzien. 
2. Abschrift vorstehender Eingabe ist dem preussischen Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten mit folgendem 
Anschreiben übersandt worden : 
Dresden-Darmstadt, den 20. September 1901. 
Euer Excellenz 
beehrt sich der unterzeichnete Vorstand des Verbandes deutsche 
Architekten- und Ingenieur-Vereine, eine an den Herrn Kultus 
minister gerichtete Eingabe in Sachen der Anerkennung der 
I. Staatsprüfung im Baufache als Vorbedingung für die Zulassung 
zur Doktor-Promotion mit der ehrerbietigen Bitte zu überreichen, 
als der berufene Vertreter des Staatsbaufaches für die Interessen 
der Staatsbaubeamten in dieser Frage in einem Sinne eintreten 
zu wollen, welcher den Wünschen der überwiegenden Mehrzahl 
der Staatsbaubeamten entsprechen würde. 
3. Dieselbe Eingabe ist ferner den Senaten der drei preussischen technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und 
Aachen mitgeteilt worden mit folgendem Anschreiben: 
Dresden-Darmstadt, den 20. September 1901. 
Einem hohen Senate 
beehrt sich der unterzeichnete Vorstand des Verbandes deutscher 
Architekten- und Ingenieurvereine im Aufträge der XXX. Ab 
geordnetenversammlung des Verbandes, welche am 23. und 
24. August in Königsberg i. Pr. getagt hat, eine an den Herrn 
Kultusminister in Sachen der Anerkennung der I. Staatsprüfung 
im Baufache als Vorbedingung für die Zulassung zur Doktor- 
Promotion gerichtete Eingabe beifolgend mit der Bitte zu über 
reichen, sich den in dieser Eingabe im Sinne der überwiegenden 
Mehrheit der Staatsbaubeamten ausgesprochenen Wünschen 
nicht verschliessen zu wollen. — 
Während die entsprechenden Eingaben an die zuständigen Minister und technischen Hochschulen, sowie an die 
anderen in Frage kommenden Bundesstaaten vorbereitet wurden, erschien die neue sächsische Diplomprüfungsordnung. 
Es sind darauf an die zuständigen Ministerien des Kultus und Unterrichtes der anderen Bundesstaaten die nachstehenden, 
etwas veränderten Anschreiben gerichtet worden, welche wiederum mit besonderem Anschreiben den Ministerien zugeschickt 
wurden, welchen in dem betr. Bundesstaat das Bauwesen unterstellt ist, sowie den betr. technischen Hochschulen.
	        

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