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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1904, Jg. 3)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1904, Jg. 3)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1466506725020
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Frühere Titel:
Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1870-1884)
Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86-1892)
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1466506725020_1898_1904
Titel:
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart
Jahrgang/Band:
1898-1904
Verleger/Verlag:
F. Weise's Hofbuchhandlung in Stuttgart (bis 1900); Süddt. Verl.-Anstalt, München (ab 1901)
Erscheinungsort:
Stuttgart
Umfang:
getr. Zählung
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
2Zb 8710-1898/1904
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Heft 2
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Theorie der Betoneisenkonstruktion
Autor:
Mörsch, Emil
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke
  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1904, Jg. 3)
  • Einband
  • Titelseite
  • Register
  • Heft 1/12, Jg. 3
  • Heft 2/12, Jg. 3
  • Heft 3/12, Jg. 3
  • Heft 4/12, Jg. 3
  • Heft 5/12, Jg. 3
  • Heft 6/12, Jg. 3
  • Heft 7/12, Jg. 3
  • Heft 8/12, Jg. 3
  • Heft 9/12, Jg. 3
  • Heft 10/12, Jg. 3
  • Heft 11/12, Jg. 3
  • Heft 12/12, Jg. 3
  • Zu verkaufen [...]
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

256 Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke., Heft 12. 
trizitätswerke selbst ausführen, mit größter Gewissen- 
haftigkeit und Peinlichkeit, also nicht nach der 
Billigkeit ausgeführt werden. In einem Falle sei 
an sein Werk seitens des Staates anläßlich Installa- 
tionen in öffentlichen Gebäuden die Frage gerichtet 
worden, welche Revisionsstellen zur Prüfung der 
Anlagen heranzuziehen wären. Der Staat wollte 
Beamte des Dampfkesselrevisionsvereins nehmen. 
Die Frage wurde dahin beantwortet, daß man den 
genannten Verein, ohne ihn zu kennen, nicht für 
geeignet halte, sondern entschieden dafür sein muß, 
einen Mann aus der Praxis zu nehmen, der die Ver 
hältnisse genau kennt. Hierauf wurde das Dessauer 
Werk aufgefordert, ob es die Prüfung nicht selbst 
vornehmen wolle. Es erklärte sich hierzu bereit mit 
dem Vorbehalt, daß bestimmte Abmachungen ge- 
troffen werden müßten zwischen dem Staat und dem 
Werk. 
Direktor Wilkens meint, wenn er Herrn 
Blüthgen richtig verstanden habe, möchte dieser 
das Revisionsrecht nur städtischen Beamten ein- 
räumen und alle Privatgesellschaften ausschließen. 
Zuruf Blüthgen: Ja!) Darauf will er nun er- 
widern, daß seine Gesellschaft Privatgesellschaft ist 
und aber schon wiederholt aufgefordert wurde, 
iremde Anlagen zu prüfen, sie genieße auch das 
Ansehen und den Ruf, daß sie die Revisionen vor- 
nehmen könne. Es kann nicht das Werk als solches 
als Revisor bezeichnet werden, sondern lediglich eine 
Person; ein Elektrizitätswerk kann kein amtlicher 
Revisor sein. Es würde daher am besten heißen 
»sind die maßgebenden Beamten der Elektrizitäts- 
werke in erster Linie die für die Revision gegebene 
Instanz«. Dann werden die Beamten behördlich 
vereidigt und erlangen dadurch Beamteneigenschaft. 
Direktor Ely hält es nach dem Vorschlag des 
Herrn Wilkens für möglich, daß die Privatwerke 
ebenfalls revidieren können. Die betreffenden Be- 
amten, die revidieren, dürfen aber nicht gleichzeitig 
lie Aufsicht über die Montage führen, 
Direktor Mahr findet die Formulierung zu 
streng. Dieselbe verschließt den Elektrizitätswerken 
jede Möglichkeit, amtliche Revisionen auszuführen. 
Wie gestern schon Herr Coninx gesagt hat, ist es 
möglich, daß Elektrizitätswerke Revisionen ausführen 
können, wenn sie solche Beamte auserwählen können. 
welche mit der direkten Aufsicht und der Aus- 
führung nichts zu tun haben, auch keinen Gewinn- 
anteil, keinen Gehalt und keine Tantiemen, welche 
mit der Installation in Einklang stehen, vom Elek: 
trizitätswerk beziehen. In Brandenburg installiert 
das Werk den größten Teil der Anlagen selbst und 
wäre also von vornherein ausgeschlossen. Beikleinen 
Werken muß aber behufs Herabminderung der Be- 
irlebskosten das Personal nebeneinander verwendet 
verden, um es möglichst günstig auszunützen, und 
leshalb ist man auch in Brandenburg zu den Installa- 
ionen übergegangen, und zwar mit Erfolg. Es haben 
ılso die Werke ein gewisses Interesse selbst zu instal- 
ijeren; er beantragt daher die Formulierung »soweit es 
zch nicht um selbst installierte Anlagen handelt« 
zu streichen, und zu sagen, »solche Elektrizitäts- 
verke, welche ein Monopol haben, Installationen 
ıuszuführen und bei denen das Interesse geschäft- 
ichen KErwerbes vorliegt, sind von den amtlichen 
Revisionen auszuschließen «. 
Obering. Coninx schlägt folgende Fassung 
zor: »In Städten, in welchen sich Elektrizitätswerke 
yefinden, sind geeignete Beamte dieser Werke mit 
ler amtlichen Revisionsbefugnis zu betrauen. Die- 
jelben dürfen aber nicht direkt mit der Ausführung 
von Installationen von den Werken beauftragt sein.« 
Direktor Blüthgen erklärt sich nun mit dem 
‚on den Herren Wilkens und Coninx vorge- 
;schlagenen Zusatz, daß nur diejenigen Beamten 
zevidieren sollen, die den amtlichen Charakter 
>)ekommen, einverstanden. Er glaubt. daß dieser 
Vorschlag das Richtige trifft. 
Direktor Roscher erwähnt noch, daß sein 
Werk auch noch von Feuerversicherungsgesell- 
ichaften als Prüfstelle anerkannt sei, obwohl sich 
las Werk seinerzeit dagegen gewehrt und ausgeführt 
ıat, daß die Anlagen von ihm selhst installiert 
;eien. 
Direktor Wilkens macht folgenden neuen 
Yorschlag: »In Städten, in welchen sich Elektrizi- 
ätswerke befinden, sind die maßgebenden Beamten 
lerselben in erster Linie die für die Revision ge- 
zebene Instanz, weil dieselben ohnehin schon die 
neisten Anlagen revidieren und die wenigen übrigen 
Sinzelanlagen, die zu revidieren sind, von ihnen 
'‚eicht mitrevidiert werden können. Voraussetzung 
st, daß solche Beamte nicht Anlagen zu revidieren 
ı1aben, für deren sachgemäße Ausführung sie die 
jersönliche Verantwortung tragen.« 
Obering. Coninx schlägt vor, statt »in Städten 
atc.« zu sagen: »in Städten bzw. Ortschaften, in 
welchen sich Elektrizitätswerke befinden oder welche 
ın Elektrizitätswerke angeschlossen sind«. Er denkt 
labei an Überland-Zentralen. 
Referent schlägt vor, dann zu sagen: »im 
Versorgungsgebiet von Elektrizitätswerken sind usw.« 
nit der von Herrn Wilkens vorgeschlagenen Er- 
zänzung‘; »Voraussetzung ist usw.«. 
Direktor Matt schlägt vor, noch beizufügen, 
laß das betreffende Elektrizitätswerk die Anschluß- 
ınlagen nicht als Monopol herstellen darf. (Zuruf- 
Nein !}
	        

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