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Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)

Monografie

Persistenter Identifier:
1466667833443
Titel:
Festgabe zur Feier des XXXjähr. Bestehens des Akademischen Architekten-Vereins der Kgl. Technischen Hochschule zu Stuttgart
Untertitel:
eine Sammlung von Entwürfen und ausgeführten Bauten von Mitgliedern des Vereins
Weitere Titel:
Festgabe zur Feier des dreißigjährigen Bestehens des Akademischen Architekten-Vereins der Königlich Technischen Hochschule zu Stuttgart
Herausgeber:
Akademischer Architekten-Verein (Stuttgart)
Verleger/Verlag:
Verlag von Karl Ebner, Kunstanstalt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1899
Umfang:
1 ungezähltes Blatt, 55 Blätter Bildtafeln
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Monografie
Besitzende Institution:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
1Kb 1177
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Kapitel

Titel:
Entwürfe zur II. Staatsprüfung
Strukturtyp:
Kapitel

Illustration

Titel:
Gedächtniskirche. Entwurf zur Zweiten Staatsprüfung 1897. [Regierungsbaumeister] E. Nill [Speyer]
Künstler/Illustrator:
Nill, Eugen
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)
  • Zweck
  • Rechtsform und Sitz
  • Erwerb der Mitgliedschaft
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Leitung und Verwaltung der Gesellschaft
  • Zusammensetzung des Vorstands
  • Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
  • Verwaltungsrat
  • Aufgaben des Verwaltungsrats
  • Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
  • Beschlussfassung des Verwaltungsrats
  • Mitgliederversammlung
  • Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung)
  • Außerordentliche Versammlung und Mitgliederrechte
  • Abteilungen
  • Verteilung der Einkünfte
  • Verwaltungskosten
  • Vermögen der Gesellschaft
  • Rechnungslegung
  • Auflösung der Gesellschaft
  • Uebergangsvorschrift
  • Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und Anweisung für den Vorstand
  • Farbinformation

Volltext

9 
Bierteln der abgegebenen Stimmen ift notwendig, wenn Die 
Berfaffung geändert, die Gefellfhaft aufgeldft, die Gefhafts- 
ordnung abgeändert oder ergänzt werden foll. (Bol. ferner § 16 
Qlbf. 4 unb S 18 ALY. 5.) 
(2) Der Berwaltungsrat ift befchlußfähig, aud) menn nicht 
alle Stellen befeßt find. 
§ 12 
Mitgliederverjammlung 
(1) Die Mitgliederverfammiung bat die Aufgabe, die Mit- 
glieder über die Angelegenheiten der Sefellfchaft zu unterrichten 
und ihnen eine Einwirkung auf die Führung der Gefchäfte zu 
ermöglichen. 
(2) Ein Befchluß der Berfammlung ift erforderlich, wenn den 
Befellfdhaftéorganen Entlaftung erteilt, die Sagung geändert 
oder die Gefellfhaft aufgelöft wird. 
(3) Die Einladung muß unter Angabe der Tagesordnung im 
Staatsanzeiger und Schwäbifchen Merkur zweimal, zum erften- 
mal mindeftens 14 Tage vor der Berfammlung erfolgen. 9tuBer- 
dem foll jedes Mitglied {chriftlich mit ngabe der Tagesord- 
nung eingeladen werden. 
(4) Die Reihenfolge der Berhandlungsgegenftände (e$t ber 
Borftand feit. Gegenftinde, die nicht auf der Tagesordnung 
ffeben, bürfen mit Zuftimmung der Mehrheit der Anwefenden 
erörtert, aber nicht zur Abftimmung gebracht werden. 
(5) Die Berfammlung befchließt mit einfacher Mehrheit der 
Stimmen. Nur wenn die Berfaffung geändert ober bie Gefell- 
Schaft aufgelöft werden foll, muß wenigftené die Hälfte ber 
Mitglieder anwefend fein und eine Dreiviertelmehrheit zuffim- 
men. Der Mangel an Befchlußfähigkeit fommt jebod) nur in 
Betracht, wenn er gerligt wird. Erweift fich alddann die zuerft 
einberufene Berfammlung alg nicht befchlußfähig, fo hat der
	        

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