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Die Kerze im Recht

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Kerze im Recht

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Erscheinungsort:
Stuttgart
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1906
Titel:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Weitere Titel:
Organ des Stuttgarter Architektenklubs, des Baugewerkevereins Stuttgarts und des Württ. Baubeamtenbereins
Jahrgang/Band:
1906
Verleger/Verlag:
Deutsche Verlags-Anstalt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1906
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085.4-3,1906
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Dritter Jahrgang. No. 43.
Strukturtyp:
Ausgabe

Illustration

Titel:
Wettbewerb Münsterplatz Ulm. Entwürfe.
Strukturtyp:
Illustration

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Kerze im Recht
  • Einband
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Übersicht über die wichtigsten abgekürzt angeführten Quellenwerke und Untersuchungen
  • § 1. Einleitung. Aus der Kulturgeschichte der Kerze
  • I. Teil. Die Sakralen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 2. Die sakralen Grundformen
  • § 3. Die liturgische Kerze und das Kerzenopfer im Recht des Klerus und der Orden
  • § 4. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse von Laien
  • § 5. Rechtlich gesicherte Kerzen- und Wachsreichnisse an Laien. Die Kerze im Recht des Herrendienstes
  • § 6. Die Kerze im kirchlichen und weltlichen Buß- und Sühne- und Strafrecht
  • II. Teil. Die vorwiegend volkstümlichen Grundformen der Kerzenverwendung und ihre Ausstrahlungen im Rechtsleben
  • § 7. Die Grundformen
  • § 8. Rechtliche Ausstrahlungen der Lebenslichtvorstellung
  • § 9. Die Kerze als Lichtuhr
  • § 10. Die Kerze beim Gottesgericht, Gottesurteil und Eid
  • Anhang
  • § 11. Sonstige Erwähnungen der Kerze in Rechtsquellen
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Verbreitung de“ 
‚erzensymbolik 
generelle sein!), alsbald weiteste Verbreitung in allen 
europäischen Ländern. Davon berichten uns nicht nur die 
schon angeführten Kanonessammlungen, sondern auch 
zahlreiche Synodalakten. So bekannt war dieser Brauch, 
daß er auch in weltlichen Gesetzbüchern Eingang fand und 
sich in volkstümlichen Redensarten verkörpern konnte. 
Zunächst einige Beispiele aus Synodalakten. 
Im Jahre 1031, auf einer Synode von Limoges, einer 
Gottesfriedensversammlung, trat nach dem Evangelium 
der Diakon vor den Altar und verlas den von der Synode 
abgefaßten Bannfluch gegen die Friedbrecher, während sich 
die Bischöfe und Presbyter, brennende Kerzen in den Hän- 
den haltend, erhoben hatten. Nach Verlesung der Exkom- 
munikationssentenz warfen sie die Lichter zur Erde, löschten 
sie aus und alle riefen : „Sic exstinguat Deus laetitiam eorum. 
qui pacem et iustitiam suscipere nolunt.‘“?) Nahm der Papst 
selbst die Exkommunikation vor, so umgaben ihn Bischöfe. 
So geschah es bei dem Bannfluch über Kaiser Heinrich V.. 
den Papst Kalixt II. im Jahre 1119 mit 427 Kerzen in 
Reims aussprach.?) 
ı) Die generellen Exkommunikationen richten sich gegen jene 
Personen, welche sich gewisser Verbrechen oder Vergehen schuldig 
gemacht haben oder schuldig machen werden oder welche gewisse 
Verpflichtungen und Auflagen nicht erfüllen. Gerade bei ihnen 
bediente man sich offenbar mit Vorliebe der feierlichen Form. Si“ 
wurden dann an Sonn- und Feiertagen vom Exkommunikato: 
selbst ausgesprochen oder in bestimmter Wiederkehr von seinen 
untergeordneten Organen verkündet. Hinschius, Kirchenrecht V 
5. 135f. 
?) Mansi XIX Sp. 530; vgl. Kober S. 195 und Hinschius \ 
5.9 Note 2. 
*) Der Bericht des Scholastikus Hesso über die Verhandlungen, 
die der Synode von Reims vorausgingen und über diese Synode 
selbst bei Ernst Bernheim, Quellen zur Geschichte des In: 
vestiturstreites (Leipzig-Berlin 1907) II, bes. S. 53. Vgl. Hin- 
schius a. a. O. und Kober S. 196 Note 4, der aus der Glosse zu 
c. 2 in VI“, 2, 14 schließt, daß die dort angewendete Form auch 
später noch üblich war. — Zu den in Reims Gebannten gehörte
	            		
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