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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1907
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Other titles:
Organ des Stuttgarter Architektenklubs, des Baugewerkevereins Stuttgarts und des Württ. Baubeamtenbereins
Volume:
1907
Publisher:
Deutsche Verlags-Anstalt
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1907
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/1085.4-4,1907
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Vierter Jahrgang. No. 7
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Vierter Jahrgang. No. 1
  • Vierter Jahrgang. No. 2
  • Vierter Jahrgang. No. 3
  • Vierter Jahrgang. No. 4
  • Vierter Jahrgang. No. 5
  • Vierter Jahrgang. No. 44
  • Vierter Jahrgang. No. 46
  • Vierter Jahrgang. No. 47
  • Vieter Jahrgang. No. 49
  • Vierter Jahrgang. No. 6
  • Vierter Jahrgang. No. 7
  • Vieter Jahrgang. No. 8
  • Vierter Jahrgang. No. 9
  • Vierter Jahrgang. No. 10
  • Vierter Jahrgang. No. 11
  • Vierter Jahrgang. No. 12
  • Vierter Jahrgang. No. 13
  • Vierter Jahrgang. No. 14
  • Vieter Jahrgang. No. 15
  • Vierter Jahrgang. No. 16
  • Vierter Jahrgang. No. 17
  • Vierter Jahrgang. No. 18
  • Vierter Jahrgang. No. 19
  • Vierter Jahrgang. No. 20
  • Vierter Jahrgang. No. 21
  • Vierter Jahrgang. No. 22
  • Vierter Jahrgang. No. 23
  • Vierter Jahrgang. No. 24
  • Vierter Jahrgang. No. 25
  • Vierter Jahrgang. No. 26
  • Vierter Jahrgang. No. 27
  • Vierter Jahrgang. No. 28
  • Vierter Jahrgang. No. 29
  • Vierter Jahrgang. No. 30
  • Vierter Jahrgang. No. 31
  • Vierter Jahrgang. No. 32
  • Vierter Jahrgang. No. 33
  • Vierter Jahrgang. No. 34
  • Vierter Jahrgang. No. 35
  • Vierter Jahrgang. No. 36
  • Vierter Jahrgang. No. 37
  • Vierter Jahrgang. No. 38
  • Vierter Jahrgang. No. 39
  • Vierter Jahrgang. No. 40
  • Vierter Jahrgang. No. 41
  • Vierter Jahrgang. No. 42
  • Vierter Jahrgang. No. 43
  • Vierter Jahrgang. No. 45
  • Vierter Jahrgang. No. 48
  • Vierter Jahrgang. No. 50
  • Vierter Jahrgang. No. 51
  • Vierter Jahrgang. No. 52
  • Colour checker
  • Cover

Full text

16. Februar 1907 
BAUZEITUNG 
53 
die Faulräurae dar, J ist der Tropfkörper, K ist der 
Luftschacht, der zugleich auch' als Kontrollschacht 
dienen kann. 
Das vorliegende Kläranlagensystem gestattet auch, 
größere Kläranlagen in der Nähe bewohnter Ge 
bäude ohne Geruchbelästigung einzurichten. Solche 
Kläranlagen werden in runder Form ausgeführt, 
wobei der Faulraum entweder neben dem Filterbeet 
(siehe die betreffende Abbildung) oder im Innern des 
Filterbeetes in der Weise angelegt wird, daß das 
Filterbeet als Kreisring den Faulraum umschließt. 
Diese Anlagen erhalten einen eignen Schornstein. 
Von dem Wert der vorliegenden Erfindung legt 
insbesondere der Umstand Zeugnis ab, daß die Kgl. 
Kreisregierung in Ulm die Aus 
führung der Belüftung gemäß 
dieser Erfindung vorschreibt. 
Die Erfindung ist dem Zivil 
ingenieur Alfred Vogelsang in 
Dresden mit D. K. P. geschützt. 
Alleinige Lizenzinhaberin für 
Württemberg und Baden ist 
die Firma Süddeutsche Wasserwerke, A.G., in Stuttgart. 
S. W. 
Gerichtliche Entscheidung 
In höchst bemerkenswerter Weise hat der württ. Ver- 
waltungsgerichtshof neuestens seine Rechtsprechung in einer 
Frage geändert, deren praktische Bedeutung am besten 
daraus ersichtlich ist, daß dieselbe Frage gleichzeitig in nach 
Dutzenden zählenden Fällen dem Yerwaltungsgerichtshof 
zur Entscheidung vorgelegt wurde; in der Frage der 
doppelten Umsatzsteuerpflicht bei zusammen 
gehörigen, aber getrennt abgeschlossenen Kauf- und 
Werkverträgen. Einem vom Einsender dieses in 
allen Instanzen vertretenen Falle lag folgender Sachver 
halt zugrunde; 
Ein hiesiger Architekt hatte einen Bauplatz verkauft 
und hatte vom Käufer gleichzeitig Auftrag, auf dem Platze 
ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Parteien schlossen 
zuerst einen Kaufvertrag nur über den Bauplatz und 
hierauf einen Werkvertrag, in dem sich der Architekt 
verpflichtete, auf dem an den Bauherrn verkauften Platz 
ein Einfamilienhaus zu einem bestimmten Preise zu er 
richten. Mit dem Bauen wurde erst begonnen, nachdem 
der Platz aufgelassen war. 
Die Steuerbehörde setzte zunächst aus dem Kaufpreis 
des Bauplatzes die Umsatzsteuer fest und verlangte, nach 
dem sie von dem nachträglich abgeschlossenen Werkver 
trag Kenntnis erhalten hatte, hinterher auch noch die 
Umsatzsteuer aus dem Preis, welcher für das zu er 
richtende Bauwesen in dem Werkvertrag vereinbart war. 
Die Yorinstanzen wiesen die Beschwerde gegen den 
Ansatz der letztgenannten Steuer zurück mit der Be 
gründung, der Abschluß zweier getrennter Verträge, eines 
Kauf- und Werkvertrags, sei nur äußerlich. Ausschlag 
gebend sei der innere Zusammenhang der Verträge, der 
unzweideutig erkennen lasse, daß der Architekt verpflichtet 
werden sollte, das Bauwesen auf dem von ihm zu liefern 
den Grund und Boden zu errichten. Es liege also in 
Biologische Kläranlage mit geruchsicherer Abdeckung 
nach dem LuFtschlOf 
Zufluss der 
Schmulzwässen 
Biologische Kläranlage mit geruchsicherer Abdeckung 
Wirklichkeit ein einheitlicher Werklieferungsvertrag 
vor, auf den gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch 
§ 651 die Vorschriften über den Kaufvertrag und 
damit auch die Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 des 
Umsatzsteuergesetzes Anwendung finden. 
Die Vorinstanzen befanden sich mit dieser Ent 
scheidung im Einklang mit der bisherigen Recht 
sprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Ihre Ent 
scheidung wurde jedoch auf die Rechtsbeschwerde 
des Bauherrn aufgehoben, im wesentlichen mit fol 
gender Begründung; 
Da der Bauplatz zur Zeit des Baubeginns bereits 
Eigentum des Bauherrn gewesen sei, so sei das auf 
demselben errichtete Gebäude als wesentlicher Be 
standteil von 
selbst Eigentum 
des Bauherrn 
geworden, die 
ser habe deshalb 
niemals das Ei 
gentum an dem 
Gebäude ge 
habt, weshalb er es auch nicht an den Bauherrn habe 
übertragen können. Daß die Parteien einen andern Willen 
gehabt haben, als er in den beiden Verträgen zum 
Ausdruck gebracht worden sei, sei in keiner Weise er 
sichtlich. 
Hiernach unterliegt es künftighin keinem Anstand, 
wenn zum Zwecke der Umsatzsteuerersparnis getrennte 
Kauf-und Werkverträge gemacht werden. Es wird 
sich aber empfehlen, zuerst die Auflassung des Platzes 
vorzunehmen und dann erst mit dem Bauen zu beginnen. 
Stuttgart. Rechtsanwalt Neustadt. 
A Vom Holzmarkt 
Die Geschäftslage im rheinischen Holzmarkt ist 
wohl zurzeit noch eine ziemlich ruhige, soweit die Um 
sätze für sofortige Lieferungen in Betracht kommen, in 
dessen hat sich bisher lebhaftes Interesse für Lieferungs 
abschlüsse geltend gemacht. Was den Markt in Hobelwaren 
betrifft, so vollzogen sich in letzter Zeit viele Kaufabschlüsse, 
da die Ansicht in die Kreise der Händler zu dringen 
scheint, daß wenig Aussicht auf vorteilhafteren Einkauf 
in nächster Zeit vorhanden ist. Wer den Einkauf des 
Rohmaterials im Norden und in Amerika kennt, der darf 
sich allerdings keinen Hoffnungen in bezug auf Preis 
rückgänge hingeben, sondern der muß sich eher noch auf 
weiteren Aufschlag gefaßt machen. Die Hinaufsetzungen 
der Preise, die bis jetzt vorgenommen werden konnten, 
stehen immer noch nicht in richtigem Einklang mit den 
Werten des Rohmaterials. Pitch-Pine ist derjenige Artikel, 
worin sich die Eiudeckungen meistens nicht über den nahe 
liegenden Bedarf hinaus bewegen. Die sehr hohen Preise 
sind die Ursache der zurückhaltenden Stellungnahme bei 
a Dm Einkauf des Pitch-Pines. Wer aber glaubt, daß die 
Preise der amerikanischen Pitch-Pine-Bretter fallen, der 
irrt gewaltig. Selbst wenn durch die hohen Preise, was 
anzunehmen ist, der Konsum dieses Holzes bei uns dezimiert 
wird, so dürfte dies auf den amerikanischen Markt so gut 
wie gar keinen Einfluß haben. Nach den Berichten zu 
schließen, die von drüben vorliegen, scheint die Hoffnung 
auf billigere Einkaufspreise eine verfehlte zu sein. Was 
den amerikanischen Markt bestärkt, ist die feststehende 
Tatsache, daß das Angebot von drüben nichts weniger 
als stattlich ist. Heute ist es überhaupt sehr schwer, 
größere Partien von Amerika zu beschaffen. Was nun 
den nordischen Markt betrifft, so fehlt auch hier ein 
dringendes Angebot; besonders in 6" breiten Brettern 
findet man nur mäßige Bestände vor. Der süddeutsche 
Brettermarkt trug auch in letzter Zeit eine durchaus 
zuverlässige Tendenz zur Schau. Die Angebote, woher
	        

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