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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1909
Titel:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Jahrgang/Band:
1909
Verleger/Verlag:
Deutsche Verlags-Anstalt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1909
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085.4-6,1909
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Sechster Jahrgang. No. 41.
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechster Jahrgang. No. 1.
  • Sechster Jahrgang. No. 2.
  • Sechster Jahrgang. No. 3.
  • Sechster Jahrgang. No. 4.
  • Sechster Jahrgang. No. 5.
  • Sechster Jahrgang. No. 6.
  • Sechster Jahrgang. No. 7.
  • Sechster Jahrgang. No. 8.
  • Sechster Jahrgang. No. 9.
  • Sechster Jahrgang. No. 10.
  • Sechster Jahrgang. No. 11.
  • Sechster Jahrgang. No. 12.
  • Sechster Jahrgang. No. 13.
  • Sechster Jahrgang. No. 14.
  • Sechster Jahrgang. No. 15.
  • Sechster Jahrgang. No. 16.
  • Sechster Jahrgang. No. 17.
  • Sechster Jahrgang. No. 18.
  • Sechster Jahrgang. No. 19.
  • Sechster Jahrgang. No. 20.
  • Sechster Jahrgang. No. 21.
  • Sechster Jahrgang. No. 22.
  • Sechster Jahrgang. No. 23.
  • Sechster Jahrgang. No. 24.
  • Sechster Jahrgang. No. 25.
  • Sechster Jahrgang. No. 26.
  • Sechster Jahrgang. No. 27.
  • Sechster Jahrgang. No. 28.
  • Sechster Jahrgang. No. 29.
  • Sechster Jahrgang. No. 30.
  • Sechster Jahrgang. No. 31.
  • Sechster Jahrgang. No. 32.
  • Sechster Jahrgang. No. 33.
  • Sechster Jahrgang. No. 34.
  • Sechster Jahrgang. No. 35.
  • Sechster Jahrgang. No. 36.
  • Sechster Jahrgang. No. 37.
  • Sechster Jahrgang. No. 38.
  • Sechster Jahrgang. No. 39.
  • Sechster Jahrgang. No. 40.
  • Sechster Jahrgang. No. 41.
  • Sechster Jahrgang. No. 42.
  • Sechster Jahrgang. No. 43.
  • Sechster Jahrgang. No. 44.
  • Sechster Jahrgang. No. 45.
  • Sechster Jahrgang. No. 46.
  • Sechster Jahrgang. No. 47.
  • Sechster Jahrgang. No. 48.
  • Sechster Jahrgang. No. 49.
  • Sechster Jahrgang. No. 50.
  • Sechster Jahrgang. No. 51.
  • Sechster Jahrgang. No. 52.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

324 
BAUZEITUNG 
Nr. 41 
Haus in München, Blutenburgstraße Hoi'ansicbt Architekten Honig u. iSölduer-Müuchen 
Aus Geßner „Das deutsche Miethaus“, Verlag F. Bruckmann, A.-G., München 
trieb eines bestimmten Erzeugnisses habe eine Anklage 
wegen Patentverletzung hervorgerufen, ein Färber benutze 
giftige Stoffe, ein Konserwenfabrikant bleihaltige Gefäße, 
werden in manchen Fällen den Kredit des verleumdeten 
Geschäfts unberührt lassen, die bisherigen Abnehmer 
aber bestimmen, ihre Aufträge andern Geschäften zuzu 
wenden. Sind solche Behauptungen wider besseres Wissen 
aufgestellt oder verbreitet worden, so verdienen sie nicht 
minder als Kredit gefährdende Verleumdungen straf 
rechtlich geahndet zu werden. Das Gesetz gegen den un 
lauteren Wettbewerb bestimmt dieserhalb in seinen §§14 
und 15 folgendes: 
§ 14. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Er- 
werbsgeschätt eines andern, über die Person des In 
habers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren 
oder gewerblichen Leistungen eines andern Tatsachen 
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Be 
trieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu 
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich 
wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstan 
denen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch 
den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung 
oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe. 
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und 
hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung 
an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf 
Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der 
Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der 
Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht
	        

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