digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1909
Titel:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Jahrgang/Band:
1909
Verleger/Verlag:
Deutsche Verlags-Anstalt
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1909
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085.4-6,1909
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Sechster Jahrgang. No. 52.
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechster Jahrgang. No. 1.
  • Sechster Jahrgang. No. 2.
  • Sechster Jahrgang. No. 3.
  • Sechster Jahrgang. No. 4.
  • Sechster Jahrgang. No. 5.
  • Sechster Jahrgang. No. 6.
  • Sechster Jahrgang. No. 7.
  • Sechster Jahrgang. No. 8.
  • Sechster Jahrgang. No. 9.
  • Sechster Jahrgang. No. 10.
  • Sechster Jahrgang. No. 11.
  • Sechster Jahrgang. No. 12.
  • Sechster Jahrgang. No. 13.
  • Sechster Jahrgang. No. 14.
  • Sechster Jahrgang. No. 15.
  • Sechster Jahrgang. No. 16.
  • Sechster Jahrgang. No. 17.
  • Sechster Jahrgang. No. 18.
  • Sechster Jahrgang. No. 19.
  • Sechster Jahrgang. No. 20.
  • Sechster Jahrgang. No. 21.
  • Sechster Jahrgang. No. 22.
  • Sechster Jahrgang. No. 23.
  • Sechster Jahrgang. No. 24.
  • Sechster Jahrgang. No. 25.
  • Sechster Jahrgang. No. 26.
  • Sechster Jahrgang. No. 27.
  • Sechster Jahrgang. No. 28.
  • Sechster Jahrgang. No. 29.
  • Sechster Jahrgang. No. 30.
  • Sechster Jahrgang. No. 31.
  • Sechster Jahrgang. No. 32.
  • Sechster Jahrgang. No. 33.
  • Sechster Jahrgang. No. 34.
  • Sechster Jahrgang. No. 35.
  • Sechster Jahrgang. No. 36.
  • Sechster Jahrgang. No. 37.
  • Sechster Jahrgang. No. 38.
  • Sechster Jahrgang. No. 39.
  • Sechster Jahrgang. No. 40.
  • Sechster Jahrgang. No. 41.
  • Sechster Jahrgang. No. 42.
  • Sechster Jahrgang. No. 43.
  • Sechster Jahrgang. No. 44.
  • Sechster Jahrgang. No. 45.
  • Sechster Jahrgang. No. 46.
  • Sechster Jahrgang. No. 47.
  • Sechster Jahrgang. No. 48.
  • Sechster Jahrgang. No. 49.
  • Sechster Jahrgang. No. 50.
  • Sechster Jahrgang. No. 51.
  • Sechster Jahrgang. No. 52.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

414 
BAUZEITUNG 
Nr. 52 
l 
erst noch erneuert werden —, aber die Bestimmungen 
des Vertrages waren bereits Ortsgebrauch geworden. 
Da nun durch den Tarifvertrag im Maurergewerbe die 
Kündigung ausgeschlossen ist, so ist der Anspruch des 
Maurers Abel durchaus hinfällig. Die Kläger hatten 
sämtlich die Arbeitsordnung unterschrieben, sie hatten 
dadurch anerkannt, daß für Aussetzen der Arbeit infolge 
eintretender Hindernisse keine Entschädigung gezahlt 
werde, und dadurch wird ihr Anspruch, den sie auf 
§ 616 B.G.B. gründen, gleichfalls hinfällig. Im übrigen 
ist kein Beweis dafür erbracht, daß die Kläger veran 
laßt wurden, sich zur Verfügung zu halten, sie haben 
auch nicht einmal behauptet, daß sich ihnen Gelegenheit 
geboten hätte, in der Zeit an andrer Stelle zu arbeiten. 
Sie haben also auch keinen Verlust erlitten, indem sie 
sich, wie sie behaupten, zur Verfügung des Unterneh 
mers hielten. 
Das Landgericht hat den Streitfall noch eingehender 
beleuchtet. Der § 615 B.G.B. enthält kein zwingen 
des Recht: er kann durch Parteivereinbarung abgeändert 
werden. Wenn die Kläger einwenden, der § 4 der Ar 
beitsordnung, durch welchen den Arbeitern Vergütung 
für Aussetzen abgesprochen wird, verstoße gegen die 
guten Sitten, so muß das als unzutreffend bezeichnet 
werden. Der Dienstberechtigte, also der Arbeitgeber, 
lehnt hier nur die Haftung für Zufall ab, für den er 
nach §§ 615 und 616 B.G.B. aufzukommen hätte, und 
überträgt diese Haftung für Zufall auf den Dienstver 
pflichteten. Da die Paragraphen kein zwingendes Recht 
enthalten, also nur maßgeblich sind, wenn nichts andres 
vereinbart wurde, so können die Parteien sich über die 
Bedingungen einigen, die bei unvorhergesehenen Hinder 
nissen in Kraft zu treten haben. Die Arbeiter wenden 
ferner ein, daß durch diese Bestimmung der Arbeits 
ordnung dem Arbeitgeber ein Mittel gewährt sei, sie 
bei der geringsten Störung zu entlassen oder zum Aus 
setzen zu zwingen, so daß sie ganz von seiner Willkür ab 
hängig wären. Das ist nicht zutreffend, denn was man 
unter einer „unvermuteten Störung“ zu verstehen hat, 
das unterliegt im Streitfälle der Nachprüfung des Richters. 
In vorliegender Sache kann jedenfalls kein Zweifel dar 
über entstehen, daß der hohe Wasserstand, der ja die 
Fortsetzung der Arbeit tatsächlich verhindert hat, als 
eine „unvermutete Störung“ zu erachten ist. Wenn aber 
§ 4 der Arbeitsordnung zu Recht besteht, so kann nicht 
§ 615 B.G.B. Anwendung finden; denn diese Bestimmung 
der Arbeitsordnung schaltet eben als besondere Verein 
barung die gesetzliche Bestimmung aiis. — Ich möchte 
hier einschalten, daß die Arbeiter den Einwand der 
Willkürherrschaft schon deshalb nicht hätten Vorbringen
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF (komprimiert) PDF (Originalgröße)
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Ein Jahrhundert Württembergischer Verfassung
2 / 2.819
Festgabe zur Feier des XXVjähr. Bestehens des Architekten-Vereins der Technischen Hochschule zu Stuttgart
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.