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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1914
Titel:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Jahrgang/Band:
1914
Verleger/Verlag:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Erscheinungsjahr:
1914
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085,4-11,1914
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Elfter Jahrgang. No. 1.
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Die Neuregelung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis
  • Elfter Jahrgang. No. 1.
  • Großh. Ernst-Ludwigs-Seminar Bensheim
  • Die Neuregelung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige
  • Über Bauberatung
  • Elfter Jahrgang. No. 2.
  • Elfter Jahrgang. No. 3.
  • Elfter Jahrgang. No. 4.
  • Elfter Jahrgang. No. 5.
  • Elfter Jahrgang. No. 6.
  • Elfter Jahrgang. No. 7.
  • Elfter Jahrgang. No. 8.
  • Elfter Jahrgang. No. 9.
  • Elfter Jahrgang. No. 10.
  • Elfter Jahrgang. No. 11.
  • Elfter Jahrgang. No. 12.
  • Elfter Jahrgang. No. 13.
  • Elfter Jahrgang. No. 14.
  • Elfter Jahrgang. No. 15.
  • Elfter Jahrgang. No. 16.
  • Elfter Jahrgang. No. 17.
  • Elfter Jahrgang. No. 18.
  • Elfter Jahrgang. No. 19.
  • Elfter Jahrgang. No. 20.
  • Elfter Jahrgang. No. 21.
  • Elfter Jahrgang. No. 22.
  • Elfter Jahrgang. No. 23.
  • Elfter Jahrgang. No. 24.
  • Elfter Jahrgang. No. 25.
  • Elfter Jahrgang. No. 26.
  • Elfter Jahrgang. No. 27.
  • Elfter Jahrgang. No. 28.
  • Elfter Jahrgang. No. 29.
  • Elfter Jahrgang. No. 30.
  • Elfter Jahrgang. No. 31.
  • Elfter Jahrgang. No. 32.
  • Elfter Jahrgang. No. 38.
  • Elfter Jahrgang. No. 39/44.
  • Elfter Jahrgang. No. 45/52.
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

6 
BAUZEITUNO 
Nr. 1 
Anschaffungswertes benötigter Instrumente in Ansatz 
bringt. 
Zu den Bureaukosten gehören auch die Gebühren für 
Abschriften, deren Erstattung zuweilen abgelehnt wird, 
wenn die Abschrift im eigenen Bureau hergestellt worden 
ist und daher der geforderte Reclmungsbelag nicht beige 
bracht werden kann. 
Die §§ 4, 4a und 15 des Gesetzentwurfes fallen ganz 
fort. 
Die §§ 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 16 des alten Gesetzes vom 
Jahre 1878 bleiben bestehen, doch findet eine Trennung 
der Gebühren für Sachverständige von denen für Zeugen 
statt. 
Die §§ 14 und 17 bleiben im Wortlaut des Gesetzent 
wurfes bestehen, wobei wieder wie vorstehend eine Tren 
nung nach Sachverständigen und Zeugen vorgenommen 
wird. 
Kurt Perlewitz, 
Beratender Ingenieur V. B. 1. 
es zu ermöglichen, daß wenn Projekte von Bauberatern 
an die Stelle selbst kommen, diese Kollegen für die ganze 
betr. Sitzung ausscheiden können. 
Die Kollegen, die Mitglieder der Bauberatungsstellen 
sind, müssen sich auch verpflichten, keinen Auftrag anzu 
nehmen, von dem sie Kenntnis erlangt haben in ihrer 
Eigenschaft als Mitglieder der Beratungsstelle, und wel 
cher Auftrag etwa zur Bearbeitung durch einen Archi 
tekten zurückverwiesen wurde. Solche Bestimmungen 
sind dringend notwendig; fehlen sie, so wird den Mitglie 
dern derartiger Körperschaften eine Vorzugsstellung ge 
schaffen, und was das heißt, davon können wir in Nürn 
berg ein Beispiel erzählen. 
Eine wie geschildert organisierte und arbeitende Bau 
beratungsstelle wird gewiß segensreich zu wirken in der 
Lage sein. Auf ähnlicher Basis sind auch schon welche 
errichtet worden, so z. B. die Zentralbauberatungsstelle 
für die Provinz Hannover, welcher auch Mitglieder unse 
res Zweigvereins Hannover angehören. Leider arbeitet 
Lehrerseminar Bensheim Teilansicht Speisesaal- und Turnhallenbau 
Wohnhaus für das Wirtschaftspersonal 
lieber Bauberatung 
aus einem Vortrag des Herrn Architekten Adolf Henrich aus 
Nürnberg auf dem 1. Verbandstag der „Deutschen Freien Archi- 
(Schluß). tektenschaft“ in Leipzig 1913 
Von uns aus sehr geeignet wären privatisierende Kol 
legen mit großer Erfahrung. Solche sind jedoch selten wie 
die weißen Raben, auch ein Beweis dafür, daß unser Stand 
nicht derjenige ist, der sich große Reichtümer sammelt, 
und wir daher allen Grund haben, uns unlautere Kon 
kurrenz vom Halse zu halten. 
Wir müssen also schon auf aktive Kollegen zurück 
greifen, und zwar müssen diese vorgeschlagen werden 
durch die Fachorganisationen des betr. Bezirks. Die Tä 
tigkeit sämtlicher Ausschußmitglieder muß ehrenamtlich 
sein, ohne jegliche Vergütung geleistet werden, und darf 
nicht länger als ein, höchstens zwei Jahre dauern. Dies, 
um nicht den Anschein zu erwecken, als entständen durch 
diese Tätigkeit indirekt pekuniäre Vorteile, weil etwa das 
Publikum solche bauberatende Kollegen vorziehen wird. 
Fällt viel Arbeit an, so sind für jeden Herrn ein bis 
zwei Ersatzleute zu wählen, einmal um die Arbeitslast 
zu verringern und im Verhinderungsfall keine Beschlußun 
fähigkeit zustande kommen zu lassen, dann aber auch, um 
§ie aber durchaus nicht so, wie bei ihrer Gründung den 
Privatarchitekten zugestanden wurde. Der technische 
Beamte erledigt jetzt fast alles allein, wird natürlich auch 
in großem Umfang Skizzen abgeben, und wird die Kom 
mission seit langem schon nicht mehr einberufen. Eine 
vornehme Aufgabe müßten die Bauberatungsstellen da 
rin sehen, das Publikum immer wieder darauf hinzuwei 
sen, daß, wer baut oder auch bloß Häuser und Grund 
besitz hat, einen Architekten gerade so notwendig braucht, 
wie seinen Arzt oder seinen Rechtsanwalt, wenn er krank 
ist oder sein Recht sucht. Der Baulustige muß seinem 
Architekten als seinem Bauanwalt volles Vertrauen schen 
ken und nicht glauben, dieser sei überflüssig und etwa 
nur dazu da, ihm unnötigerweise das Geld abzunehmen. 
Wenn das vorhin erwähnte Streben nach Zentrali 
sation einst so weit gediehen sein wird, daß für ganz 
Deutschland ein, wenn auch nur ganz loser Verband der 
Bauberatungsstellen zusammenkäme, dann möchte ich 
diesem Verband als wichtigste Aufgabe zuweisen, dafür 
zu sorgen, daß den sogenannten Bauberatungsstellen der 
Landwirtschaftskammer usw., die wir als eine unlautere 
Konkurrenz ansehen müssen, auch das Recht entzogen 
wird, sich Bauberatungsstellen zu nennen, denn außer 
dem gegebenen Falles unlautern Wettbewerb ist es doch
	        

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