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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1914
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1914
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Year of publication:
1914
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/1085,4-11,1914
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Elfter Jahrgang. No. 17.
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1914)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Elfter Jahrgang. No. 1.
  • Elfter Jahrgang. No. 2.
  • Elfter Jahrgang. No. 3.
  • Elfter Jahrgang. No. 4.
  • Elfter Jahrgang. No. 5.
  • Elfter Jahrgang. No. 6.
  • Elfter Jahrgang. No. 7.
  • Elfter Jahrgang. No. 8.
  • Elfter Jahrgang. No. 9.
  • Elfter Jahrgang. No. 10.
  • Elfter Jahrgang. No. 11.
  • Elfter Jahrgang. No. 12.
  • Elfter Jahrgang. No. 13.
  • Elfter Jahrgang. No. 14.
  • Elfter Jahrgang. No. 15.
  • Elfter Jahrgang. No. 16.
  • Elfter Jahrgang. No. 17.
  • Elfter Jahrgang. No. 18.
  • Elfter Jahrgang. No. 19.
  • Elfter Jahrgang. No. 20.
  • Elfter Jahrgang. No. 21.
  • Elfter Jahrgang. No. 22.
  • Elfter Jahrgang. No. 23.
  • Elfter Jahrgang. No. 24.
  • Elfter Jahrgang. No. 25.
  • Elfter Jahrgang. No. 26.
  • Elfter Jahrgang. No. 27.
  • Elfter Jahrgang. No. 28.
  • Elfter Jahrgang. No. 29.
  • Elfter Jahrgang. No. 30.
  • Elfter Jahrgang. No. 31.
  • Elfter Jahrgang. No. 32.
  • Elfter Jahrgang. No. 38.
  • Elfter Jahrgang. No. 39/44.
  • Elfter Jahrgang. No. 45/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

136 
BAUZEITUNG 
Nr. 17 
Die Karten sind wie folgt betitelt: 
Nr. 1. Bismarck. Studie zum Kopf des Bismarck-Standbil 
des von Hugo Lederer, 
Nr..2. Bismarck. Entwurf zum Modell der Statue von 
Hugo Lederer, 
Nr. 3. Denkmal. Ansicht vom Festplatz, Entwurf von Wil 
helm Kreis, 
N. 4. Denkmal. Ansicht der Elisenhöhe, Entwurf von Wil 
helm Kreis, 
N. 5. Denkmal. Innenansicht, Statue von Hugo Lederer, 
Architektur von Wilhelm Kreis, 
N. 6. Denkmal. Ansicht von der Rheinseite, Entwurf von 
Wilhelm Kreis. 
Durch den Kauf dieser Karten ist jedem Deutschen Ge 
legenheit gegeben, sich schon jetzt ein Bild von dem Aus 
sehen und der Wirkung des künftigen National-Denkmals 
zu machen und sich durch einen Beitrag zu den Baukosten 
des Denkmals an dem Dank der deutschen Nation an Bis 
marck zu beteiligen. 
Anfrage. 1. Wer fertigt gewöhnliche Strohdächer und wer 
fertigt imprägnierte Strohdächer an? 
2. Gilt ein imprägniertes Strohdach als feuersicher im Sinne 
der Württembergischen Bauordnung? 
Antwort. Zu 1. In Württemberg sind nur noch wenige alte 
Leute auf der Alb und im Schwarzwald vorhanden, die es ver 
stehen Strohdächer einzudecken, die aber für Arbeit nach auswärts 
wohl kaum zu haben sein werden. Eventl. könnte man es mit 
einer Annonce im Münsinger, Geislinger oder Uracher Amtsblatt 
probieren. Mit imprägnierten Strohdächern sind in Baden schon 
verschiedene Versuche gemacht worden, Herr Arch. Luckscheiter- 
Freiburg i. B, dürfte bereit sein, Ihnen Näheres mitzuteilen. 
Zu 2. Wenn es sich um ein nicht zu großes und in feuer 
polizeilicher Beziehung ungefährliches Gebäude abseits von andern 
Gebäuden und von Waldungen handelt, ist die einzelne Baupolizei 
behörde in der Lage auf Grund von § 72 Abs. 2 Satz 3 der Vollz - 
Verf. zur B.O. feuersicher imprägnierte Strohdächer in stets wider 
ruflicher Weise und unter der Bedingung zuzulassen, daß die 
Oberfläche des Daches wieder feuersicher gemacht wird, sobald 
Bücher 
Das neue Königliche Schauspielhaus Dresden erbaut von 
William Lossow und Max Hans Kühne ist der Gegenstand einer 
für Architekten und Laien äußerst fesselnden Publikation der be 
kannten Verlagsanstalt Alexander Koch-Darmstadt. Das erste 
bürgerliche Hoftheater Deutschlands hat man diese Schöpfung 
genannt, sie verdient diesen Ehrennamen, denn aus dem volks 
mäßigen Geiste neudeutscher Formung ist sie hervorgegangen. 
Der ganze reiche Organismus des großen Hauses rollt sich hier 
in mustergültigen Abbildungen auf, sodaß sich, unterstützt durch 
Text und Grundrisse, ein klares Bild der ganzen Anlage ergibt. 
Auch der technische Apparat, der ja bei einem derartigen Bau 
eine überaus wichtige Rolle spielt, ist in dem kenntnisreichen, von 
Professor Friedrich Kummer verfaßten Text ausgiebig berück 
sichtigt; auch hat Maschinerie-Direktor Adolf Linnebach einen gut 
informierenden Artikel über die Bühne und ihre Einrichtung bei 
gesteuert. Die Ausstattung des schmucken Bandes ist so fein und 
gediegen, wie man das bei allen Veröffentlichungen des Darm 
städter Kunstverlages gewohnt ist; ausgezeichneter Druck, fein 
fühlige Anordnung der 33 prachtvollen Abbildungen, reizvolle 
Ausgestaltung des Umschlages in Weiß und Gold. Das Ganze 
ist eine wertvolle Bereicherung jeder kunstästhetischen und tech 
nischen Bibliothek, ein schönes Dokument zeitgenössischen Könnens 
und national-deutscher Formkraft. Preis weiß kart. in Schutzkarton 6M. 
Sprechsaal 
Die Abonnementsbeträge pro I. und II. Quartal sind ver 
fallen. Wir werden mit dem Einzug per Nachnahme Anfang 
Mai beginnen. Bauzeitungs-Verlag. 
der Ortsbautechniker, oder der Oberamtsbaumeister oder die 
Oberfeuerschau oder die Baupolizeibehörde zu der Ueberzeugung 
kommt, daß die Imprägnierung des Daches unwirksam geworden 
ist. Außerdem sind die Vorschriften von § 40 Abs. 8 Satz 4 der 
Min.-Verf. über Feuerungseinrichtungen vom 22. Jan. 1911 und von 
§ 72 Abs. 2 Satz 4 der Vollz.-Verf. zur B.-O. einzuhalten. 
Anfrage. Der Verkäufer A. eines Bauplatzes hat sich das 
Mitbenutzungsrecht einer vom Käufer B. eventl. zu errichtenden 
Grenzbrandmauer durch nachstehenden Eintrag im Grundbuch 
sichern lassen; „Eine eventl. von B. oder seine Rechtsnachfolger 
zu errichtende Grenzbrandmauer darf A. oder dessen Rechtsnach 
folger für eventl. Anbauten mitbenützen.“ — A. hat nun von der 
Baupolizeibehörde die Erlaubnis zur Erstellung eines Anbaues er 
halten. Um eine Auflage für das Gebälk zu schaffen wurden zwei 
eiserne Unterzüge in die Brandmauer eingelassen. Im 2. Stock 
werk sollen zwei weitere eingelassen werden. B. will dies nicht 
dulden und verlangt auch, daß die beiden ersten Unterzüge wieder 
entfernt werden, denn unter der Mitbenützung der Brandmauer 
verstehe er nicht die Belastung derselben. Wir vertreten die An 
sicht, daß B. auf Grund des grundbuchamtlichen Eintrags kein 
Recht zu dieser Forderung hat. Haben wir recht? F. u. W. 
Antwort. Wenn ohne jeden Vorbehalt das Mitbenützungs 
recht eingeräumt worden ist, dann haben Sie recht. Ist aber, sei 
es auch nur durch mündliche Besprechungen die Annahme möglich, 
daß unter dem Mitbenützen etwa nur zu verstehen ist, [daß die 
Grenzbrandmauer als Abschlußwand mitbenUtzt werden darf, dann 
liegt der Fall nun anders. 
Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart, Richard Gebhardt, Stuttgart. 
Druck; Gustav StUmer in Waiblingen.
	        

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