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Bauordnung vom 28. Juli 1910

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bauordnung vom 28. Juli 1910

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1914
Titel:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Jahrgang/Band:
1914
Verleger/Verlag:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Erscheinungsjahr:
1914
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085,4-11,1914
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Elfter Jahrgang. No. 7.
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Einband
  • Teil I: Gesetzestext
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis zur Bauordnung
  • Bauordnung vom 28. Juli 1910
  • Alphabetisches Sachregister zur Bauordnung
  • Teil II: Ausführungsbestimmungen
  • Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung. Vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verfahren in den Fällen des Art. 16 der Bauordnung vom 28. Juli 1910. vom 29. Dezember 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Schutz der Bauarbeiter. vom 10. Mai 1911
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in den neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. Vom 12. März 1909
  • Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend Berechtigungsgrundlagen für die statische Untersuchung von Hochbauten. Vom 30. Juni 1910
  • Erlaß des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Ausführung von Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbauten. Vom 24. März 1909
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Explosions- und Verbrennungsmotoren. Vom 1. April 1911
  • Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen. Vom 17 März 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen). Vom 31. August 1910
  • Bekanntmanchung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen). Vom 31. August 1910
  • Verfügung des Ministeriums des Innern über Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Januar 2011
  • Editorische Notiz
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

    
   
    
    
     
    
    
    
      
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
318 Verf., betr. Errichtung elektrischer Starkstromanlagen. 
Bei Freileitungen für Spannungen über 1000 Volt 
müssen Eiſenmaſten und deren Ankerdrähte gut geerdet 
ſein, Ankerdrähte an Holzmaſten sind zu erden oder 
mit zuverlässigen Abspannisſolatoren in einer Höhe 
von mindeſtens 3 m über dem Erdboden zu verſehen. 
Das Aufsſchwefeln oder Aufgipſen der Isolatoren 
iſt nicht zulässig. 
Die Erdleitungen der Blitzableiter, deren Quer- 
ſchnitt mindeſtens 25 amm betragen muß, sind gegen 
mechaniſche und chemiſche Beschädigungen zu ſchützen. 
5. Feſtig keit d er Leitungen auf freier 
Strecke. 
Zu Freileitungsſtrecken, ſoweit nicht Wege, größere 
Flüſſe, Bahnanlagen und Leitungen niederer Span- 
nung berührt werden, darf weicher, ausgeglühter 
Kupferdraht nur verwendet werden, wenn seine Bean- 
ſpruchung nach den Feſtigkeitsrechnungen 4 kg für 
den amm nicht überſchreitet. 
Für halbharten und hartgezogenen Kupferdraht 
darf bei der Jeſtigkeitsrechnung keine höhere Bean- 
ſpruchung als 12 ks für den qmm angenommen 
werden. 
Für Aluminium iſt eine Beanspruchung bis zu 9 ks 
für den qmm zulässig. 
Den Jeſtigkeitsrechnungen ist an den Freileitungs- 
ſtrecken in der oben genannten Einſchränkung das 
eine Mal eine Temperatur von – 20° C ohne zuſätz- 
liche Belaſtung, das andere Mal eine solche von 
h 09 C und eine Belastung durch Eis mit 0,5 kg für 
den laufenden Meter zu Grunde zu legen. In keinem 
 
	        

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