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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1915-1916
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1915/16
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1915/16
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/1085.4-12/13,1915/16
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Dreizehnter Jahrgang. No. 1/2.
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1915/16)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Zwölfter Jahrgang. No. 1/6.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 7/11.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 12/16.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 17/22.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 23/26.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 27/31.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 32/35.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 36/39.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 40/42.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 43/45.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 46/49.
  • Zwölfter Jahrgang. No. 50/52.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 16/17. (1916, 16/17)
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 33/34.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 48/49.
  • Dreizehnter Jahrgang. No. 50/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

BAUZEITUNO 
Nr. 1/2 
/S&l jfSZK 
Biöiiiiiiai i i H'i 11Is 
iffujlti 
ii 
n 
Ansicht gegen die Johannesstraße. 
Ansicht gegen die Lerchenstraße. 
Hypothekengläubiger und Besilz- 
wechselabgaben. 
Das Kartell der Arbeitgeberverbände in den Bau 
gewerben Groß - Berlins, hat an den Bundesrat 
eine Eingabe gerichtet, die die durch den Krieg, ver 
schärfte schlechte Lage des Baugewerbes und des ge 
samten Bauhandwerks behandelt, deren Grund in der 
höchst bedauerlichen Lage des Grundstücks- und Hypo 
thekenmarktes zu erblicken sei. Als eine der wichtigsten 
Ursachen für das fast völlige Versagen des Grundstücks 
verkehrs werde allgemein die Ueberlastung des Grund 
besitzes mit Steuern und besonders den hohen mit jedem 
Besitzwechsel verbundenen Abgaben angesehen. Zum 
Schluß wird um den Erlaß einer Verordnung gebeten, 
wonach „beim Erwerb eines Grundstückes in der Zwangs 
versteigerung, sofern der Erwerber ein Hypotheken 
gläubiger ist, Reichs-, Landesstempel, Umsatzsteuer und 
Gerichtskosten nicht zu erheben sind“. Es sei durch 
nichts gerechtfertigt, den Hypothekengläubiger, der, nur 
um sein Darlehen nicht zu verlieren, an der Zwangs 
versteigerung teilnimmt und das Grundstück erwirbt, mit 
diesen hohen Abgaben zu belasten. Nach dem Kriege 
würden viele Grundstücke dem Zwangsverkauf verfallen 
und unter Ausfall der nachstelligen Hypotheken von den 
Besitzern der ersten Hypothek erworben werden, wenn 
nicht Maßnahmen getroffen würden, die den Inhabern 
nachstelliger Hypotheken die Möglichkeit gewährten, sich 
durch Erwerb des Grundstücks ihre Kapitalien zu erhalten. 
Der Verlust so beträchtlicher Teile des Nationalvermögens 
würde dem Grundstücksmarkt und damit auch das 
Baugewerbe und Bauhandwerk schwer treffen und die 
bestehende Krisis auf Jahre hinaus verlängern. 
Das Kriegsverbot betr. Anstellung land 
wirtschaftlicher Arbeiter. 
Urteil des Reichsgerichts vom 11. Oktober 1915. Der 
Baumeister F. U. ist am 26. luli 1915 vom Landgericht 
Memmingen wegen Vergehens gegen das Kriegszustands 
gesetz zu einem Tage Gefängnis verurteilt worden. Kraft 
einer Verordnung des bayerischen Generalkommandos des 
1. Armeekorps vom 18. März 1915 dürfen Dienstherrn 
oder Arbeitgeber während des Krieges landwirtschaftliche 
Arbeiter nicht anstellen, bis dieselben durch ein Zeugnis 
der Kriegspolizeibehörde nachgewiesen haben, daß ihr 
früheres Dienstverhältnis „mit Grund“ aufgelöst ist. Der 
Gutsbesitzer Schädler in Bennigen hatte nun den land 
wirtschaftlichen Arbeiter Konrad für 10 Mk. Wochenlohn 
auf unbestimmte Zeit angestellt. Bei einer Gewerk 
schaftsversammlung in München am 2. Mai 1915 hörte K., 
daß man unter 15 Mk. Wochenlohn überhaupt nicht ar 
beiten solle. Daraufhin verließ er, da er sich mit dem 
Gutsbesitzer nicht einigen konnte, den Dienst. Er ging 
sodann in die Wohnung des Baumeisters U. und fragte 
bei diesem nach Arbeit. Er erklärte, daß er wegen der 
Heuernte seinen Dienst bei Sch. habe aussetzen müssen, 
werde jedoch später dort weiter arbeiten. U. hat ihn dar 
aufhin angestellt, ohne sich eine polizeiliche Urkunde über 
die berechtigte Auflösung des früheren Dienstverhält 
nisses vorzeigen zu lassen. Die Revision des Angeklagten 
mit materieller Beschwerde ist jetzt vom Reichsgericht auf 
Antrag des Reichsanwalts als unbegründet verworfen 
worden.
	        

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