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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1917_1918
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1917/18
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1917/18
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Fünfzehnter Jahrgang. No. 11/13.
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 5/7.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 8/10.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 27/30.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 31/34.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 35/39.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 43/47.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 48/50.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 1/3.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 4/6.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 7/10.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 14/16.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 17/19.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 20/22.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 23/26.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 27/29.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 30/31.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 36/39.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 43/46.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 47/50.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

Erlaß des württ. Ministeriums des Innern an 
die Baupolizeibehörden, betreffend Kleinhaus 
siedelungen vom 18. Januar 1918. 
(Fortsetzung) 
B. Die Durchführung des Ortsbauplans wird 
den Gemeinden durch die Art. 15 und 26 der Bauordnung 
erleichtert, in denen ihnen ein Enteignungsrecht einge 
räumt ist, um die Straßen rechtzeitig bauen und die Bau 
grundstücke zweckmäßig gestalten zu können. 
C. Die Bauart der Straßen beeinflußt die Kosten 
der ganzen Siedlung wie des einzelnen Gebäudes und 
der einzelnen Wohnung. Die Bestimmungen von Art. 19 
der Bau-Ordnung lassen hier einen weiten Spielraum. 
1. Bei den Wohnstraßen einer Kleinhaussiedlung kann 
die Straßenbefestigung eine einfachere sein als bei Ver 
kehrs- und Geschäftsstraßen. In einfachen Fällen ge 
nügen für die Fahrbahn eine gute Chaussierung, für die 
Gehwege Sand- oder Kiesschüttung, für die Trennung 
der Fahrbahn vom Gehweg hochkant gestellte Pflaster 
steine, die billiger sind als Randsteine. Die Teerung der 
Straßen erhöht die Haltbarkeit und vermindert die Unter 
haltungskosten wesentlich. 2. Die Leitungen für Wasser 
versorgung, Entwässerung und Beleuchtung können in 
Kleinhaussiedlungen vielfach als einfache Stränge verlegt 
werden, da das etwa notwendig werdende Freilegen der 
Rohrleitungen bei der einfacheren Befestigung des Straßen 
damms oder des Gehwegs mit keinen großen Schwierig 
keiten verknüpft ist. 3. In einfachen Fällen ist für die 
Straßenentwässerung bei einer Fahrbahnbreite bis zu 4,5 m 
einseitiges Quergefälle und einseitige Kandelrinne aus 
reichend. In weiträumig gebauten Ortsteilen wird zu 
prüfen sein, ob das Regenwasser, wenn genügendes Ge 
fälle vorhanden ist, nicht oberirdisch in gepflasterten 
Rinnen beseitigt werden kann, während die Abwasser in 
einem Kanalnetz abgeleitet werden können (Trennsystem). 
4. Bei Kleinhaussiedlungen im Außengebiet der Städte 
ist die Beseitigung der Abfallstoffe durch Kanalisation, 
wenn gesundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten 
sind, nicht unbedingt zu fordern, besonders dann nicht, 
wenn für die landwirtschaftliche Verwertung der Abfall 
stoffe genügend Landfläche vorhanden ist oder die Kosten 
der ersten Anlage unverhältnismäßig hohe sein würden. 
D. Die Anliegerbeiträge auf ein Mindestmaß 
herabzudrücken, ist eine wichtige Vorbedingung für die 
Erstellung von Kleinhaussiedlungen. Die wirksamsten 
Mittel hiefür sind eine zweckmäßige, sparsame Anordnung 
und Ausführung der Straßen und Wege, ein möglichst 
niederer Einheitssatz und ein richtiges Umlegeverfahren. 
Die Gemeinden müssen sich zu Gunsten von Kleinhaus- 
siedlungen[eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung 
Kleinhäuser-Entwürfe 
von 
Friedrich Imbery, Architekt D. F. A. 
Stuttgart-Solingen 
zur Zeit im Felde. 
1
	        

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