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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1917_1918
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1917/18
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1917/18
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Fünfzehnter Jahrgang. No. 20/22.
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Die Einführung der geschlossenen Bauweise in Stuttgart aufgrund der neuen Ortsbausatzung
Author:
Pfisterer, O. R.
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 5/7.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 8/10.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 27/30.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 31/34.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 35/39.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 43/47.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 48/50.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 1/3.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 4/6.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 7/10.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 14/16.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 17/19.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 20/22.
  • Die Einführung der geschlossenen Bauweise in Stuttgart aufgrund der neuen Ortsbausatzung
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 23/26.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 27/29.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 30/31.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 36/39.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 43/46.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 47/50.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

XV. Jahrgang 
Nr. 20/22 
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen 
Mai 1918. 
Inhalt: Die Einführung der geschlossenen Bauweise in Stuttgart auf Grund der neuen Ortsbausatzung. — Vereinsmitteilungen. — 
Wettbewerb. 
Kaufmanns-Erholungsheim Urach. 
Wir bringen heute die weiteren Entwürfe und ver 
weisen auf die textlichen Ausführungen in voriger Nr. 
Die Einführung der geschlossenen Bauweise in 
Stuttgart auf Grund der neuen Ortsbausatzung. 
Von Rgbmstr. O. R. Pfisterer, Städt. Bauinsp. für Bau 
polizei Stuttgart. 
Die allenthalben längst ersehnte, auf die neue Württ. 
B. O. vom 28. Juli 1910 sich stützende, neue Stuttgarter 
Ortsbausatzung wurde seinerzeit in der öffentlichen Sitzung 
der Gemeindekollegien vom 9. Juli 1914 festgestellt; sie 
hat aber, wohl infolge des Krieges, bis heute noch nicht 
Gesetzeskraft erlangt, obgleich auch die dagegen erhobenen 
Einsprachen in den Gemeindekollegien längst bauordnungs 
gemäß erörtert wurden. 
Da an dem von den Kollegien festgestellten Wortlaut 
derselben wohl kaum noch wesentliche Aenderungen 
werden vorgenommen werden und die neue Satzung doch 
wohl in absehbarer Zeit Rechtskraft erlangen wird, so 
dürfte eine eingehendere Besprechung der wesentlichsten 
Punkte, in welchen die neuen von den bisherigen Orts 
bausatzungsbestimmungen abweichen, in Fachkreisen im 
merhin einiges Interesse finden, zumal als es beim Aus 
arbeiten von Entwürfen für die nach Kriegsschluß zu er 
stellenden Neubauten dringend geboten erscheint, die 
Bestimmungen der neuen Satzung nach Möglichkeit zu 
beachten. Es sei daher im folgenden zunächst versucht, 
die wichtigsten derselben, nämlich die über die offene und 
die geschlossene Bauweise, in ihrem gegenseitigen Zusam 
menhang näher zu beleuchten. 
Die einschneidenste und wesentlichste Aenderung der 
bisherigen ortsbaustatutarischen Bestimmungen, welche 
die neue Satzung mit sich bringt, ist zweifellos die Ab 
schaffung des seit Jahren heiß umstrittenen 3 m Wichs 
d. h. die Aufhebung der § 40 —42 des Stuttgarter Orls- 
baustatuts vom 22. Juli 1897 und damit die Einführung 
der geschlossenen Bauweise, die in Stuttgart noch ver 
hältnismäßig fremd ist und bei den Anhängern des „frei 
stehenden Hauses" wohl anfänglich auf Widerstand stoßen 
dürfte. Doch ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß 
im Lauf der Zeit das Verständnis für die Vorteile der 
geschlossenen Bauweise mehr und mehr sich Bahn bricht 
und auch der anfangs Wiederstrebende mit Geschick den 
veränderten Bauverhältnissen sich anpaßt. 
Während bisher nur im Gebiet der inneren Stadt 
oder in der ersten Bauzone und außerdem nur an einigen 
wenigen Straßen des übrigen Stadtgebiets in geschlossener 
Reihe gebaut werden durfte, die Seitenabstände von 3 m, 
teilweise auch solche von 5 und mehr Meter demnach 
die Regel waren, so sind künftig in der Regel die Vorder 
häuser in geschlossener Reihe zu bauen; und zwar gilt 
diese Regel für die ganze Stadt, soweit nicht für besondere 
Gebiete — z. B. für die Landhausviertel — durch Orts 
bausatzung die offene Bauweise ausdrücklich festgestellt 
wurde. (Zu vergl. die § 33—37 der neuen Satzung, die 
bis jetzt folgenden Wortlaut haben: 
§ 34. In der Regel sind die Vorderhäuser in geschlossener 
Reihe zu bauen. 
Soweit nicht offene Bauweise vorgeschrieben ist, darf nur dann 
mit Gebäudeabstand gebaut werden, wenn 
1. Sicherheit dafür gegeben ist, daß die sichtbar bleibende 
Nebenseite des Nachbargebäudes eine angemessene Ausstattung 
erhält, und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein Abstand von 
mindestens 5 m, in der III. Zone bei mehr als 3 stockigen Gebäuden 
mindestens 7 m, eingehalten wird, oder wenn
	        

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