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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1917_1918
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1917/18
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1917/18
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Fünfzehnter Jahrgang. No. 43/46.
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 5/7.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 8/10.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 27/30.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 31/34.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 35/39.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 43/47.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 48/50.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 1/3.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 4/6.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 7/10.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 14/16.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 17/19.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 20/22.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 23/26.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 27/29.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 30/31.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 36/39.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 43/46.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 47/50.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

Die Einführung der geschlossenen Bauweise 
in Groß-Stuttgart 
auf Grund der neuen Ortsbausatzung. 
Von Regierungsbaumeister 0. R. Pfisterer, städt. Bauinspektor 
beim Baupolizeiamt Stuttgart. 
(Fortsetzung und Schluß.) 
Nachdem in der Nummer 20/22 dieser Zeitschrift 
die satzungsgemäß gebotene geschlos 
sene Bauweise und die verschiedenen Möglichkeiten der 
freiwillig offenen Bauweise besprochen wurden, 
sollen nachstehend die Bestimmungen über die nach der 
neuen Ortsbausatzung vorgeschriebene offene 
Bauweise, welche mit denen über die geschlossene Bau 
weise in engstem Zusammenhang stehen, näher erläutert 
werden. 
Die neuen Bestimmungen für die offene Bauweise lau 
ten bis jetzt folgendermaßen: 
§ 38. 
1. Die Gebiete der offenen Bauweise werden durch Orfsbau- 
satzung besonders festgestellt. 
2. Der Grenzabstand muß auf die ganze Qebäudetiefe gleich 
i/ 8 der Summe der Höhe und Tiefe der Gebäudenebenseite (■ - 
mindestens 2 m sein. Er wird senkrecht zu der Grenze gemessen. 
§ 39. 
Seitenabstand. 
1. Unter Seitenabstand ist die Summe der Grenzabstände eines 
Gebäudes von den seitlichen Eigentumsgrenzen verstanden. 
2. Wenn durch Ortsbausatzung feste Seitenabslandsmaße von 
5, 7, 10. 14, 2 0 und 25 m vorgeschrieben sind, so ist unter Wah 
rung des nach § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Grenzabstandes die 
Verteilung des Seitenabstandes auf die Orenzabstände freigestellt. 
3. Eckgebäude haben die Hälfte des an der Straße vorge 
schriebenen Seitenabstands als Grenzabstand einzuhalten. Falls 
an beiden Straßen, an die ein Eckgebäude zu stehen kommt, Seiten 
abstände vorgeschrieben sind, ist von den beiden Eigentums 
grenzen zusammen die halbe Summe der an beiden Straßen vor 
geschriebenen Seitenabstände als Seitenabsland einzuhalten. 
§ 40. 
Schutz bestehender Nachbargrenzabstände. 
Wenn ein Gebäude nach den bisherigen Vorschriften über Ver 
teilung des Seitenabstands, nach denen das Nachbargebäude einen 
größeren Grenzabstand als nach § 38 Abs. 2 einzuhalten hatte, 
erstellt worden ist, darf bei Ueberbauung des Nachbargrundstücks 
der früher vorgeschriebene größere Grenzabstand nur dann und 
nur insoweit bis auf das Maß des § 38 Abs. 2 ermäßigt werden, 
als daraus dem Eigentümer des bestehenden Gebäudes kein er 
heblicher Nachteil erwächst. 
§ 41. 
Ausschluß offener Bauweise. 
Wenn in einem Gebiet, für das künftig offene Bauweise vor- 
geschriebeu ist, gemäß den bisherigen Vorschriften ein Gebäude 
auf der Grenze erstellt ist, darf ein Nachbargebäude an dieser 
Grenze nur unter den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraus 
setzungen*) mit Abstand gebaut werden. Im Fall des Grenzbaus 
hat dieses Nachbargebäude mit seiner anderen Nebenseite die 
Hälfte des vorgeschriebenen Seilenabstandes als Grenzabstand 
einzuhalten. 
§ 42. 
Abstände bei Erstellung mehrerer Gebäude 
auf einem Grundstück. 
Werden auf einem Grundstück an einer Straßenstrecke meh 
rere Gebäude erstellt, so muß der Abstand der Gebäude unter sich 
an der engsten Stelle gemessen mindestens 4 m betragen. Die 
Summe der Grenz- und der Gebäudeabstände muß so viel mal 
das Maß des Seitenabstands (5, 7, 10, 14, 20 oder 25 m) betragen, 
als Gebäude errichtet werden. Dabei sind Eckgebäude mit der 
Hälfte des an der Straße vorgeschriebenen Seitenabstands in 
Rechnung zu stellen. Eine Ueberlragung eines Teils des auf das 
Eckgebäude entfallenden Seitenabstands auf die andere Straßen 
seite kann in diesem Falle gestattet werden. 
§ 43. 
Hereinragen von Bauteilen in die Seitenabstände. 
1. Dachvorsprünge dürfen in Gebäudeabstände von nicht mehr 
als 5 m und in Grenzabstände von nicht mehr als 2,5 m bis zu 
0,5 m hineinragen. Bei größeren Abständen sind Dachvorsprünge 
bis zu 1 m zulässig. 
2. Für andere Bauteile gelten die Bestimmungen des § 41 Abs 
4 V.-V. i) 
3. in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 muß ein Ge 
bäudeabstand von mindestens 4 m und ein Grenzabstand von min 
destens 2 m von der äußersten Ausladung an gewahrt bleiben. 
4. Tür- und Fenstereinfassungen, kleinere Gesimse, Stufen, Fuß 
mauern, Bossen, Lisenen, und dgl. werden von diesen Vorschriften 
nicht berührt, wenn die Zufahrten und Zugänge in dem nach Art. 
63 B.-O. erforderlichen Maß*) freigehalfen sind. 
§ 44. 
Einfriedigungen in den Seitenabständen. 
? 1. Innerhalb der Abstände dürfen feste Einfriedigungen nur er 
richtet werden, wenn die ln den Abständen bestehenden Zu- und 
Durchfahrten die lichte Weite von mindestens 2,50 m behalten. Die 
Höhe solcher Einfriedigungen darf 2 m nur dann übersteigen, wenn 
*) d. h. wenn Sicherheit dafür gegeben ist, dass die sichtbar bleibende 
Nebenseite des bereits bestehenden Gebäudes eine angemessene Ausstattung 
erhält und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein Abstand .Ton mindestens i m 
— in der dritten Zone bei mehr als dreistöckigen Gebäuden mindestens la- 
eingehalten wird.
	        

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