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Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Place of publication:
Stuttgart
Other titles:
Württembergische Bauzeitung: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1917_1918
Title:
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen
Volume:
1917/18
Publisher:
Buch- und Notendruckerei Gustav Stürner, Waiblingen
Place of publication:
Stuttgart
Year of publication:
1917/18
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
Vierzehnter Jahrgang. No. 14/15.
Structure type:
Issue

Contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamt Baugewerbe
  • Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1917/18)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 5/7.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 8/10.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 27/30.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 31/34.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 35/39.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 43/47.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 48/50.
  • Vierzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 1/3.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 4/6.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 7/10.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 14/16.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 17/19.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 20/22.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 23/26.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 27/29.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 30/31.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 36/39.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 40/42.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 43/46.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 47/50.
  • Fünfzehnter Jahrgang. No. 51/52.
  • Colour checker
  • Cover

Full text

BTOKI 
FÜR WÜRTTGMBGRG 
BRDENHESSEHEL 
SHSS- LOTHRINGEN 
Inhalt; Die Wichtigkeit der Prüfung von Baugenehmigungsgesuchen, auch wenn es sich 
nicht um Heeresbauten handelt. — Wettbewerbe. — Verschiedenes. — Lohnbewegung 
im Baugewerbe. — Vereinsmitteilungen. — Personalien. — Bücher. — Briefkasten. 
Alle Rechte Vorbehalten 
Die Wichtigkeit der Prüfung von Baugenehmig 
ungsgesuchen, auch wenn es sich nicht um 
Heeresbauten handelt. 
Der Deutsche Arbeitgeberbund für 
das Baugewerbe hat folgende Eingabe an das 
Preuß. Ministerium des Innern gerichtet: 
„Um die für die Herstellung der dringenden Heeres 
bauten erforderliche Zahl von Bauarbeitern zu beschaffen, 
sind in einer Reihe von Korpsbezirken Verfügungen der 
stellvertretenden Generalkommandos ergangen, welche die 
Inangriffnahme von neuen oder Fortführung begonnener 
Bauten von der jedesmaligen Genehmigung des General 
kommandos abhängig machen. 
Auf Grund derartiger Verfügungen legen in allen 
Bezirken, für die sie ergangen sind, die Baupolizei-Behör 
den die ihnen zur Prüfug vorliegenden Baugenehmi 
gungsgesuche vor Vornahme der technischen Prü 
fung den Generalkommandos zur Genehmigung vor. 
Es hat sich nur die Gewohnheit herausgebildet, daß, 
wenn die Genehmigung seitens der Generalkommandos 
versagt wird, die Baupolizei-Behörden dem Antragsteller 
den Antrag mit allen Zeichnungen, statischen Berech 
nungen usw. zurückgeben, ohne überhaupt noch in eine 
Prüfung des Projekts vom baupolizeilchen Standpunkt aus 
einzutreten. 
Diese Gewohnheit bedeutet eine schwere Gefahr hin 
sichtlich der Ueberleitung des deutschen Baugewerbes in 
die Friedenswirtschaft. 
Erfahrungsgemäß erfordert die baupolizeiliche Prü 
fung und Genehmigung eines Projektes schon in normalen 
Zeiten eine Dauer von 2 bis 3 Monaten. Wenn nun alle 
augenblicklich geplanten und in allen Einzelheiten völlig 
vorbereiteten Entwürfe zu privaten Bauten, für deren Aus 
führung seitens der Generalkommandos im Interesse der 
Heeresbauten jetzt die Genehmigung nicht erteilt wird, 
nach Friedensschluß den Baupolizei-Behörden noch ein 
mal zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden 
müssen, so steht zu befürchten, daß infolge der hierfür er 
forderlichen Frist, die bei der dann zu erwartenden Ar 
beitshäufung voraussichtlich noch weit länger als in nor 
malen Zeiten sein würde, eine Verzögerung in der Wieder 
aufnahme der Bautätigkeit eintritt, welche nicht nur für die 
davon betroffenen Unternehmer von nachteiligster Wir 
kung sein würde, sondern welche auch eine bedenkliche 
Stockung auf dem Arbeitsmarkte und eventuell sogar den 
Eintritt einer völligen Arbeitslosigkeit der aus dem Felde 
zurückkehrenden Bauarbeiter zur Folge haben könnte. 
Diesen zu befürchtenden Schädigungen kann vor 
gebeugt werden, dadurch, daß die Baupolizei-Behörden 
die Prüfung und eventuelle baupolizeiliche Genehmigung 
der ihnen vorliegenden Baugesuche vornehmen, auch 
wenn die Genehmigung zur Ausführung der betreffenden 
Bauten vom Generalkommando versagt worden ist. 
Im Interesse des von uns vertretenen Gewerbes, aber 
auch im Interesse der gesamten Volkswirtschaft, deren 
Ueberleitung in die Friedenswirtschaft durch eine Ent 
lastung des baugewerblichen Arbeitsmarktes sehr erleich 
tert werden würde, bitten wir sehr ergebenst, die Bau 
polizei-Behörden anweisen zu wollen, die Prüfung und 
eventuelle Genehmigung auch derjenigen der ihnen vor 
liegenden Baugesuche vorzunehmen, deren Ausführung 
vom Generalkommando im Interesse der Heeresbauten 
nicht gestattet worden ist, mit der Maßgabe, daß die Er 
laubnis zum Baubeginn bis zur Aufhebung des Verbots 
des Generalkommandos versagt ist.“ 
Je eine Abschrift dieser Eingabe haben das Reichsamt 
für Uebergangswirtschaft und das Kriegsarbeitsamt mit 
der Bitte um Unterstützung erhalten. 
Federzeichnung von Arthur List, Heilbronn, 
z. Zt. im Felde.
	        

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