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Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1919_1920
Titel:
Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung
Jahrgang/Band:
1919/20
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1919/20
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085.4-16/17,1919/20
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Siebzehnter Jahrgang. No. 44/45.
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 24/25.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 33/34.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 48/49.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 50/52.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 48/49. (1920, 48/49)
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 50/52. (1920, 50/52)
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Süd- und mitteldeutsche 
l./16.Nov. 1920 
Heue Folge der Bauzeitung für Württemberg, Baden, fjessenv-., 1, 
ClsaB-Gothringen. 
Gegründet als Würtlembergische Bauzeitung im Jahre 1904. 
Inhalt: Heimstättenversicherung und Sanierung der Reichsschulden. — Die wesentlichen 
Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude in der Stuttgarter neuen 
Ortsbausatzung vom Jahre 1919.— Formrahmen zur Herstellung von Kunststeinen. 
Wettbewerb. — Rundschau. — Bücher. 
Alle Rechte Vorbehalten. 
Heimstättenversicherung und Sanierung 
der Reichsschulden. 
Von Dr. ßuckendahl, Düsseldorf-Grafenberg. 
Die Nationalversammlung hat kurz vor ihrem Aus 
einandergehen ihre mehr umfangreiche als erfolgverspre 
chende Tätigkeit auf dem Gebiete der Gesetzgebung da 
durch beendet, daß sie auch das Heimstättengesetz verab 
schiedete. Die Bedeutung dieses Gesetzes soll keineswegs 
in Abrede gestellt werden, ln der Form jedoch, wie es 
aufgestellt ist, darf man es nur als eine Grundlage für 
ein noch weit auszubauendes Werk betrachten. Der 
Grundgedanke des Gesetzes liegt zweifellos darin, die 
hohen kulturellen und nationalen Werte, die in dem eige 
nen Heim auf eigenem Grund und Boden liegen, dem 
Volke im weitesten Maße zugänglich zu machen. Dies 
wird natürlich nicht dadurch erreicht, daß man nur die 
Besitzer von Einfamilienhäusern, die aus begreiflichen 
Gründen heute nur noch selten gebaut werden, des Segens 
teilhaftig werden läßt. Das Heimstättengesetz muß sich 
unbedingt, wenn es seine hohen sozialen Aufgaben er 
füllen soll, auf alle Wohnhäuser, alte und neue, Etagen- 
und Einfamilienhäuser erstrecken. 
Die wirkungsvollste Errungenschaft des neuen Ge 
setzes liegt darin, daß sie für Heimstätten die aus dem Al 
tertum übernommene, nur zu oft dauerndes Unheil 
bringende Einrichtung der Subhastation (subhasta) aus 
schaltet. Die aus der Regierung hervorgegangene Natio 
nalversammlung hat sich aber hierzu, wie so oft in ähn 
lichen Fällen, lediglich eines Gesetzesnaragraphen bedient, 
ohne zu bedenken, daß der Staat als solcher bei seiner 
traurigen Finanzlage nicht im Stande ist, das Risiko der 
Aufhebung der Subhastation auf eigene Schultern zu über 
nehmen. Dieses hätte leicht vermieden werden können, 
durch die Einführung einer Heimstättenversicherung unter 
Mitwirkung des Staates, zumal ihm dadurch statt Nach 
teile ganz bedeutende Vorteile auf dem Gebiete der bis 
jetzt unlösbaren Frage der Konsolidierung seiner Finan 
zen erwachsen. 
Die Heimstättenversicherung ist in früheren Jahren 
bereits, iedoch ohne Erfolg versucht worden. Der Grund 
zu diesem Mißerfolg lag aber in der Nichtbeachtung der 
aus der Natur des Versicherungswesens sich ergebenden 
Grundgesetze. Erst neuerdings ist von C. M. Heidkamp, 
Düsseldorf, ein einwandfreier Grundgedanke nach dem 
Prinzin der großen Haverei aufgestellt worden: „Grund 
und Boden sind Schiff, Hypotheken und andere Lasten 
sind Ladung. Renten Fracht, der Heimstätter ist der Ree 
der und Schiffer in einer Person, und zusammen mit ihm 
sind die anderen Interessenten am Grundstück kontribu 
tionspflichtig.“ Der Vergleich ist so zutreffend und der 
Gedanke liegt so nahe, daß man sich fragen muß, warum 
nicht schon früher eine Hypotheken- oder Heimstätten 
versicherung auf dieser Basis versucht worden ist. 
In meiner Abhandlung„Heimstätten- oder Hypotheken 
versicherung“ in der Zeitschrift für Versicherungs-Wissen 
schaft (20. Band 4. Heft) sind eingehende Untersuchungen 
über die Festsetzung der Kosten einer solchen Versiche 
rung gemacht worden. Die von dem Hausbesitzer auf 
zubringenden Prämien sind darnach sehr gering. Be 
rücksichtigt man aber noch, daß es ihm durch die Sicher 
stellung aller Hypotheken bis zum höchsten Prozentsatz 
gelingen wird, leicht Hypotheken zu niedrigerem Zinsfuß 
ohne Damno auf lange Fristen zu erhalten, so kostet die 
Versicherung dem Heimstättenbesitzer in Wirklichkeit 
überhaupt nichts. 
Die Durchführung der Versicherung unter Mitwirkung 
des Staates ist so gedacht, daß die großen Organisationen 
der privaten Versicherungs-Gesellschaften den Gedanken 
ins Volk tragen sollen, und der Staat durch Uebernahme 
der Rückdeckung der Spitzenhypothek die Garantie des 
ganzen Gebäudes übernehmen soll. Dadurch würde mit 
einem Schlage erreicht, daß alle, selbst die höchsten Hypo 
theken, die durch die Heimstättenversicherung geschützt 
sind, hinfort durch Gesetzeskraft als mündelsicher bezeich 
net werden können. Eine Umwälzung des ganzen Hypo 
thekenmarktes für höhere Hypotheken würde dadurch zum 
Segen des Volkes hervorgerufen werden. 
Es ist zweifellos, daß es sich hierbei — ein entspre 
chender Ausbau des Heimstättengesetzes vorausgesetzt — 
um ungeheure Summen handeln wird. Ein weites Feld 
tut sich für den Staat auf: eine Sozialisierung des Hypo 
thekenmarktes für höhere Hypotheken, bei der alle Inter- 
essentengruppen nur gewinnen können, und kein anderer 
Schaden erleiden kann, als höchstens skrupellose Speku 
lanten, die aus dem Unglück ihrer Mitmenschen Gewinn 
schöpfen. Das Hynothekenwesen für höhere Hypotheken, 
das bis heute durch besondere Institute noch nicht orga 
nisiert ist, ist eine der wenigen Einrichtungen, die wirk 
lich „reif zur Sozialisierung“ sind. Nähme der Staat nach 
dem Vorbilde der Hypothekenbanken für erststellige Hypo 
theken die Verleihung der höheren Hypotheken durch Aus 
gabe von Pfandbriefen selbst in die Hand, so erwiese er 
nicht nur der Gesamtheit des Volkes einen ungeheuren 
Dienst, sondern er hätte auch selbst endlich einen Weg 
gefunden, einen wesentlichen Teil seiner ungedeckten No 
tenumläufe konsolidieren zu können. 
Auf allen inneren und internationalen Zusammenkünf 
ten ertönte bisher vergeblich der Ruf nach Mitteln und 
Wegen zur Sanierung der überaus betrübenden Finanz
	        

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