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Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1499766280559
Titel:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Weitere Titel:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen
Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1499766280559_1919_1920
Titel:
Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung
Jahrgang/Band:
1919/20
Erscheinungsort:
Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1919/20
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/1085.4-16/17,1919/20
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
Strukturtyp:
Ausgabe

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 24/25.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 33/34.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 48/49.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 50/52.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 48/49. (1920, 48/49)
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 50/52. (1920, 50/52)
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

Süd- und mitteldeutsche 
IflTO&S 
Heue Folge der Bauzeitung für Württemberg, Baden, fassen, 
CIsaB-üothringen. 
Gegründet als Würtlembergisdie Bauzeitung im lahre 1904. 
Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Technikerkammer, — Die Platzfrage für das 
Ulmer Kriegsmal. — Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Württ. Bauordnung. 
— Zwecke, Ziele und Organisation der „Bauhütten“. — Die rechtliche Bedeutung der 
Revolution für laufende Vertcä^v Rundschau. — Wettbewerbe. —Vereinsmittei I ungen. 
w 
Alle Rechte Vorbehalten. 
Entwurf eines Gesetzes über 
Technikerkammer. 
Artikel 1: Errichtung. 
Die Technikerkammer ist die alle technische Berufs 
stände des württemb. Staates umfassende Zwangskörper 
schaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentl. Rechts, mit Be 
steuerungsrecht ausgestattet und hat ihren Sitz in Stuttgart. 
Der Zweck der Kammer ist die Förderung der ge 
samten Technik und Wahrung der Interessen aller techni 
schen Berufsstände. 
Artikel 2: Aufgaben. 
Um den unter Ziffer 1 genannten Zweck zu erreichen, 
kommen für die Technikerkammer folgende Einzelaufgaben 
in Betracht: 
1. Gutachtliche Tätigkeit in den verschiedenen Zwei 
gen der Technik für Staat, Gemeinden u.Gerichtsbehörden. 
2. Aufstellen von Schiedsgerichten, Bildung von Sach- 
verständigen-Kommissionen. 
3. Beratung von Staat, Körperschaften und Gemein 
den durch technische Beiräte. 
4. Einflußnahme auf den Lehrplan und die Bestellung 
der Lehrkräfte an den techn. und Fortbildungsschulen. 
5. Schaffung eines eigenen Organs zur Veröffentlich 
ung von Berichten, Mitteilungen und statistischen Erheb 
ungen. Pressedienst. 
6. Ausarbeiten und Verlag von Musterverträgen. 
7. Veranstalten von Vortragskursen. 
8. Bekämpfung des Schmiergelderunwesens. 
9. Ausbau des Erfinderschutzes. 
10. Sicherung der Stellung der Techniker im öffentl. 
Leben, Förderung der Gleichberechtigung, Ueberwachung 
ihrer geeigneten Verwendung im künftigen Volksheer. 
11. Schaffung von Berufsbezeichnungen. 
12. Aufstellung von Uebergangsbestimmungen. 
13. Anschluß und Zusammenarbeiten mit den kommen 
den Technikerkammern der Bundesstaaten und den be 
stehenden Handels- und Landwirtschaftskammern und 
allen anderen Berufskammern. 
14. Fühlungnahme mit den auslanddeutschen Tech 
nikern und Förderung von technischen Vertretungen in 
den Konsulaten. 
Artikel 3: Zusammensetzung der Kammer. 
Die Kammer setzt sich zusammen aus den 
a) 37 Vertrauensleuten der Fachgruppen; 
b) 13 Vertretern der Schulen; 
c) 4 Verbindungsgliedern; 
d) 1 Geschäftsführer; 
zus. 55 Mitgliedern. 
ie Vertrauensleute wählen aus sich in geheimer Wahl 
1. Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen sechsglied 
rigen Arbeitsausschuß, wobei jede Fachgruppe einen Ver 
treter stellt. Der Geschäftsführer gehört dem Arbeitsaus 
schuß als stimmberechtigtes Mitglied an. 
Artikel 4: Wahl der Kammer. 
Die Wahl der Mitglieder der Kammer erfolgt in allge 
meiner geheimer Wahl, in der Weise, daß die Fachgruppen 
ihre Vertreter wählen, in den Fachgruppen wählen die 
Untergruppen für sich getrennt ihre Vertreter. 
Die Wahllisten werden nach der Gliederung der Ta 
belle für die erste Wahl vom Verband aufgestellt, später 
stellt die Kammer die Wählerlisten selbst auf. Die Wahl 
listen müssen 4 Wochen vor den Wahlen abgeschlossen 
und öffentlich auf dem Geschäftszimmer aufgelegt sein. 
Bei allen Wahlgängen entscheidet einfache Stimmen 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Durch die 37 Vertrauensleute werden berufen resp. 
gewählt (a. Art. 3): 
1. Die 6 Ausschußmitglieder der Fachgruppen. 
2. Die 13 Vertreter der Schulen. 
3. Die 4 Vertreter der Handels-, Handwerks-, Land 
wirtschafts- und Arbeiterkammer werden von den betr. 
Kammern bestimmt. 
Artikel 5. 
1. Die Wahl zur Kammer erfolgt auf 4 Jahre, Wieder 
wahl zulässig. 
2. Die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters er 
folgt auf 2 Jahre, Wiederwahl zulässig. 
3. Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf 2 
Jahre; nach Ablauf dieser Zeit muß die Hälfte ausscheiden; 
diese Hälfte wird das erste Mal durch das Los bestimmt. 
4. Die Berufung der Schulvertreter erfolgt auf 2 Jahre, 
Wiederwahl ist zulässig. 
5. Die Verbindungsglieder werden von den betr. 
Kammern nach 2 Jahren durch andere abgelöst, oder wie 
der bestimmt. 
Artikel 6. 
Zur Teilnahme an der Wahl sind berechtigt und wähl 
bar: Alle ip Württemberg wohnhaften männlichen und 
weiblichen Techniker, die voll geschäftsfähig sind, deutsche 
Staatsangehörigkeit besitzen und im Genuß der bürger 
lichen Ehrenrechte sind. Jeder Wahlberechtigte hat eine 
Stimme. Der Verlust der Wählbarkeit hat das Erlöschen 
der Mitgliedschaft zur Folge. Der Eintritt des Verlustes der 
Wählbarkeit wird vom Vorstand festgestellt und den Be 
teiligten eröffnet. Gegen den Bescheid hat der Betroffene 
das Recht der Berufung an die Kammer.
	        

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