Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)

Bibliographic data

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Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559
Title:
Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
Other titles:
Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur, Baugewerbe u. Ingenieurwesen Württ[em]b[ergische] Baubeamten-Zeitung
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1499766280559_1919_1920
Title:
Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung
Place publish:
Stuttgart
Year of publication:
1919/20
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/1085.4-16/17,1919/20
Structure type:
Volume
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Title:
Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur Württ. Bauordnung
Structure type:
Article

Table of contents

Table of contents

  • Bauzeitung für Württemberg: Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe
  • Süd- und Mitteldeutsche Bauzeitung (1919/20)
  • Einband
  • Inhaltsverzeichnis
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 24/25.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 33/34.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 48/49.
  • Sechzehnter Jahrgang. No. 50/52.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 1/2.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 3/4.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 5/6.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 7/8.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 9/10.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 11/13.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 14/15.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 16/17.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 18/19.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 20/21.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 22/23.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 24/26.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 27/28.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 29/30.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 31/32.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 35/36.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 37/39.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 40/41.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 42/43.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 44/45.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 46/47.
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 48/49. (1920, 48/49)
  • Siebzehnter Jahrgang. No. 50/52. (1920, 50/52)
  • Farbinformation
  • Einband

Full text

16./31. Juli 1919. 
BAUZEITUNG 
83 
Wettbewerb, der auf Ulmer (geborene oder wohnhafte) 
beschränkt ist, stehen zu Preisen und Ankäufen 1000 M. 
zur Verfügung. Einreichungstermin ist der 15. Sept. 19. 
Unterlagen usw. durch das Rektorat der Gewerbeschule, 
Ulm, Langestr. 38. 
Eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur 
Württ. Bauordnung. 
Das jüngst herausgekommene Regierungsblatt Nr. 21 
vom 15. Juli enthält eine Verfügung des Ministeriums des 
Innern, betr. eine Abänderung der Vollzugsverfügung zur 
Bauordnung vom 4. Juli 1919. Den Anlaß zu dieser Ver 
fügung gab der Verband techn. Vereine Württembergs, 
der mit Wünschen nach der Milderung einzelner Bestimm 
ungen der Vollzugsverfügung an die Hochbauabteilung 
des Ministeriums herantrat. Wenn auch nicht alle seine 
Wünsche in Erfüllung gegangen sind, ist ihnen doch in 
der Hauptsache Rechnung getragen worden. Die neuen 
Bestimmungen beziehen sich auf die Einrechnung auch 
anderer kleiner einstöckiger Vorbauten als nur solcher für 
Hauseingänge auf die unüberbaute Fläche des Art. 46 der 
Bau-O. und auf den Hauptfensterwandabstand des Art. 48 
der Bau-O. Auch die Vorschrift des § 41 Abs. 2 über die 
Bemessung des Hauptfensterwandabstandes bei solchen 
Außenwänden, die nicht in einer Ebene verlaufen, erhielt 
eine einfachere und für den Bauenden günstigere Fassung. 
In § 47 Abs. 1 ist für Kleinhäuser die Zulassung von Aus 
nahmen von den Vorschriften über Höhe und Bauart des 
Sockels aufgenommen worden. Sodann ist in dem § 51 die 
Vorschrift über die lichte Höhe von Dachkammern mit teil 
weise schrägen Wänden gemildert und die Vorschrift über 
die Fenstergröße dadurch vereinfacht worden, daß nicht 
mehr die lichtgebende Fläche des Fensters, sondern seine 
Größe im Rohbau maßgebend ist und daß bei günstigem 
Lichteinfall eine Ermäßigung bis zu einem Fünfzehntel der 
Bodenfläche zugelassen werden kann. Ueber die für Brand 
mauern zugelassenen Baustoffe des § 58 wurden entspre 
chend der schon im Jahre 1913 ergangenen Bekanntmach 
ung des Ministeriums des Innern unter Beschränkung auf 
Gebäude mit nicht mehr als zwei vollen Stockwerken und 
auf die oberen Stockwerke höherer Gebäude rheinische 
Schwemmsteine aufgenommen. Die Bestimmungen des § 
59 über die Stärke der Brandmauern wurden in verschie 
denen Punkten gemildert und übersichtlicher angeordnet. 
Ein Wunsch des Verbandes ging nicht in Erfüllung, eine 
Aenderung der Bestimmung von § 28 Abs. 2 c, der den 
Dachstock als Vollstockwerk rechnet, wenn er auf mehr als 
seine halbe Grundfläche zu Wohnzwecken eingerichtet 
wird. Immerhin bringt auch hier die neue Verfügung eine 
kleine Milderung. Der Grund, weshalb die Bestimmung 
da und dort, unter anderem auch im Gemeinderat Stutt 
gart, auf Widerstand stieß, liegt weniger auf dem Gebiet 
der Bauordnung und Vollzugsverfügung, als auf dem der 
Ortsbausatzungen. Wenn nämlich die Ortsbausatzung für 
einzelne Straßen oder Baugebiete nur zwei volle Stock 
werke zuläßt, so müssen diese nach der Vorschrift von § 
28 der Vollzugsverfügung bestimmt werden. Dies ent 
sprach nicht immer der Absicht der Gemeinde und mei 
stens nicht den Wünschen der Bauenden. An sich bildet 
die Bestimmung aber kein Hindernis, daß die Ortsbau 
satzung auch zweistöckige Gebäude mit voll ausgebautem 
Dachstock über dem zweiten Vollgeschoß zuläßt, nur muß 
die Vorschrift entsprechend gefaßt sein. Einige weitere
        

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