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Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1529487027376
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
42.1882-58.1899
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1529487027376_1882
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Jahrgang/Band:
Jg. 42, Bd. 1, 1882
Verleger/Verlag:
Julius Engelmann
Erscheinungsjahr:
1882
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/135.2-1,1882
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
42. Jahrgang. No. 33.
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Erfindungen im Hochbauwesen aller Länder.
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke
  • Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1916, Jg. 15)
  • Einband
  • Titelseite
  • Einteilung des Sachregisters
  • Mitteilungen Nr. 172. Jg. 15, Januar 1916
  • Mitteilungen Nr. 173. Jg. 15, Februar 1916
  • Mitteilungen Nr. 174. Jg. 15, März 1916
  • Mitteilungen Nr. 175. Jg. 15, April 1916
  • Mitteilungen Nr. 176. Jg. 15, Mai 1916
  • Mitteilungen Nr. 177. Jg. 15, Juni 1916
  • Mitteilungen Nr. 178. Jg. 15, Juli 1916
  • Mitteilungen Nr. 179. Jg. 15, August 1916
  • Mitteilungen Nr. 180. Jg. 15, September 1916
  • Mitteilungen Nr. 181. Jg. 15, Oktober 1916
  • Mitteilungen Nr. 182. Jg. 15, November 1916
  • Mitteilungen Nr. 183. Jg. 15, Dezember 1916
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

März 1916. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke. Nr. 174 
4) " 
Elektrizitätswerk erst jetzt, Erleichterungen in Form 
von Abschlagszahlungen einzuführen. Die Stadt 
bezweckt dabei, dem elektrischen Lichte hauptsächlich 
in kleineren Wohnungen Eingang zu verschaffen, 
in denen heute vorzugsweise noch das Petroleum- 
licht Verwendung findet.“ Die Elektrizität soll also 
in Zürich. ihre soziale und hygienische Auigabe 
gerade in den hierfür so bedürftigen kleinen Woh- 
nungen ungehindert erfüllen können. 
Wenn Bochum und Freiburg i.B. für ihre 
städtischen Elektrizitätswerke noch keine Installations- 
Erleichterungen schufen, so ist hieran der Kriegs- 
ausbruch schuld, der in diesen beiden Städten be- 
sondere Hemmungen geschaffen zu haben scheint, 
ım Gegensatz beispielsweise zu den Städten Baden- 
Baden, Berlin, Bielefeld, Bremerhaven, Cassel, 
Cöln, Dresden, Düren, St. Gallen, Lehe, Magde- 
burg, Mannheim, Niederlößnitz, Oppeln, 
Regensburg, Weißenfels, Zittau und’ Zürich. 
In Offenbach a. M. veranlaßte der Krieg beim 
Gaswerke die nachstehenden besonderen Erleichte- 
ungen für die Abnehmer: 
a) wird durch Ausbruch des Krieges das Familien- 
oberhaupt zur Fahne einberufen oder arbeitslos, so soll 
von der Erhebung des Betrages für nicht erreichten 
Mindestverbrauch Abstand genommen werden, 
b) wird ein Familienoberhaupt zur Fahne ein- 
verufen, so soll den Angehörigen zwecks Erleichte- 
rung auf Antrag ein Münzgasmesser zum Einheits- 
preise von 16 Pf. für den m? ohne leihweise Über- 
lassung von Gebrauchsgegenständen gesetzt werden. 
(Von dieser Erleichterung wurde bis jetzt nur in 
2inem Falle Gebrauch gemacht). 
des Elektrizitätswerkes festgesetzten Beträge ent- 
sprechend erhöht. Der Besteller muß die schriftliche 
Anmeldung des Hausbesitzers auf der Anmeldung 
’eibringen, daß dieser mit der Verlegung der Lei- 
ungen nebst Zubehör innerhalb seines Grundstückes, 
sowie mit der evtl. Wegnahme, der Leitungen durch 
das städtische Werk ohne Rücksicht auf ein ctwa 
hm zustehendes gesetzliches Pfand- oder Einbe- 
1altungsrecht jederzeit einverstanden ist. 
Geht ein Haus durch Kauf, Schenkung oder 
Zrbschaft sowie Konkurs oder dergleichen mehr in 
zinen anderen Besitz über, so bleibt der ursprüngliche 
3esitzer bzw. Erbe dem Elektrizitätswerke für die 
eestliche Erfüllung aller Verpflichtungen weiterhin 
1aftbar, sofern er nicht den Rechtsnachfolger mit 
Genehmigung des städtischen Elektrizitätswerkes 
verpflichtet hat, in seine Verpflichtungen rechtsgültig 
ainzutreten. Dem aus dem Vertrage austretenden 
Vertragsgegner steht dabei kein Anspruch auf Er- 
stattung der bereits geleisteten Teilzahlungen zu. 
Der Besitzer bzw. der Hauseigentümer ist ver- 
»flichtet, von jeder, die Anlage betreifenden Beein- 
irächtigung, insbesondere von Pfändungen und Ein- 
5ehaltungen unverzüglich der Direktion des städti- 
schen Elektrizitätswerkes schriftliche Mitteilung zu 
machen unter rechtzeitiger Beibringung alles dessen, 
was zur erfolgreichen Geltendmachung des Eigen- 
tumrechtes durch das städtische Elektrizitätswerk 
notwendig ist. Andererseits hat er alle zur Be- 
zseitigung von Pfändungen und Einbehaltungen zur 
Wiederherbeischafiung der Sache auifgewendeten ge- 
richtlichen und außergerichtlichen Kosten dem 
städtischen Elektrizitätswerk zu ersetzen. 
Solange nicht alle Verpflichtungen restlos erfüllt 
3ind, bleibt die Gesamtanlage nebst Beleuchtungs- 
sörpern, Motoren und Zubehör Eigentum des 
städtischen Elektrizitätswerkes. 
Veränderungen oder Ausbesserungen und Er- 
weiterungen dürfen daher nur mit Genehmigung 
des städtischen Elektrizitätswerkes stattfinden. 
Nach restloser Erfüllung aller Verpflichtungen 
oleibt die Leitungsanlage Eigentum des Hausbesitzers. 
Die Anlagen werden durch zugelassene Installateure 
ausgeführt und vom Elektrizitätswerk Offenbach a. M. 
diesen nach der Abnahme bezahlt. 
Für die Teilzahlungsanlagen ist durch jeden 
Zähler in jedem Stromlieferungsjahr für mindestens 
M 15.— Strom zu entnehmen. 
In Weißenfels arbeitet das alte Ölgaswerk 
aınter schwierigen Betriebsverhältnissen, so daß die 
Stadt zu ihrem Bedauern nicht in der Lage ist, für 
die Gasabnehmer irgendwelche Erleichterungen ein- 
‚reten zu lassen. 
Spalte 12 betr. 12. Bemerkungen (Offenbach). 
In Offenbach a. M. wird bei den in den Fra- 
zen 2c, 2d, 2g und 2h angegebenen Installations- 
Erleichterungen der Hausanschluß bis zu 10 m Länge 
auf dem Grundstücke des Anschlußnehmers kosten- 
os hergestellt, während Mehrlängen zu Lasten des 
Abnehmers gehen, Die Zählerleitungen gehen nach 
Vereinbarung zu Lasten des Hausbesitzers oder 
Antragstellers und werden nach den Bedingungen 
der Teilzahlungsanlagen ausgeführt. Wird die Ver- 
ljegung von Anlagen mit Installations-Erleichterungen 
unter Putz beantragt, so sind alle durch die Her- 
stellung oder Wiederentfernung der betreffenden 
Sinrichtung etwa erforderlich werdenden Aus- 
besserungs-, Anstrich-, Malerei-, Stukkatur- und etwaige 
Schreiner- und Bildhauerarbeiten usw. von der Be- 
zahlung durch das städtische Elektrizitätswerk aus- 
geschlossen. Werden die durch die bessere Aus- 
‘ührung entstandenen Mehrkosten vom Benutzer 
4icht bar bezahlt. so werden die von der Direktion
	        

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