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Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1942_43_1
Titel:
Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43
Jahrgang/Band:
1942
Verleger/Verlag:
Druck von Jung & Brecht Stuttgart
Erscheinungsjahr:
1942
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-081
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
A. Organisation der Technischen Hochschule
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
V. Prüfungen und Zeugnisse
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)
  • Einband
  • Technische Hochschule Stuttgart
  • Titelseite
  • Auskünfte
  • Inhaltsverzeichnis
  • Unterrichtszeiten
  • A. Organisation der Technischen Hochschule
  • I. Gliederung und Ziele der Hochschule
  • II. Aufnahmebestimmungen
  • III. Praxis
  • IV. Gebühren
  • V. Prüfungen und Zeugnisse
  • VI. Doktor-Promotion
  • B. Personalbestand
  • C. Dozentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • D. Studentenschaft der Technischen Hochschule Stuttgart
  • E. Studentenwerk Stuttgart
  • F. Akademische Auslandsstelle Stuttgart
  • G. Vorlesungen und Übungen
  • H. Studienpläne

Volltext

An der Abteilung für Chemie wird der Grad eines Diplom-Cheniikers ver 
liehen. 
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren bautechnischen 
Verwaltungsdienst (nach dem Gesetz vom 16. Juli 1936 Reichsgesetz- 
blatt I S. 563 j zu erlangen, müssen u. a. die nach der ersten Verordnung 
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwal 
tungsdienst vom 6. August 1936 (Reichsgesetzblatl I S. 585 ff.) in 'An 
lage 2 aufgeführten Vorschriften über „Ausbildung und Prüfungsordnung" 
erfüllt haben. 
Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung 
sind in der Diplomprüfung bestimmte Pflichtfächer nachzuweisen. 
Die Diplomprüfungsordnungcn. für jede Abteilung gesondert gedruckt, kön 
nen von dem Hausverwalter bezogen werden (z. Zt. im Neudruck, nicht er« 
hältlich). 
3. Erleichterungen sür Kriegsteilnehmer: Kriegsteilnehmer können bei Ab 
legung akademischer Prüfungen Ausnahmen von formellen und materiel 
len Bestimmungen der Promotions- und Prüfungsordnungen beivilligt er 
halten. 
Als akademische Prüfungen kommen in Frage: 
a) Doktorprüfung. 
I.) Diplomprüfungen an den Technischen Hochschulen und Bergakademien 
(Bor- und Hauptprüfungen). 
c) Diplomprüfung sür Studierende dev Vermessung-wesens (Vor- und 
Haup, Prüfung). 
«I) Diplomprüfung für Chemiker sVor- und Hauptprüfung). 
(Runderlaß des Reichserziehungsministers vom 4. September 1939 — 
WA 2444 - und vom 5. September 1939 — W23900 -). 
4. Staatsprüfungen. CS kommen in Betracht: 
а) die Prüfung für 'Apotheker; 
!,) die Prüfung für LebenSmittelchemiker; 
c) die Prüfung für daS Lehramt an höheren Schulen (Prüfungsord 
nung vom 3!). 1.1940); 
б) die Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst. 
Die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst im Hoch 
bau. Städtebau. Wohnungs- und Sicdlunqswcscn. Wasser-. Kultur- und 
Straßenbau. sowie Maschinen- und Schiffbau der Reichöwasserstraßenver- 
waltung. Eisenbahn- und Straßenbau. Maschinenbau einschl. Elektrotechnik 
(außer Reichspofi) und Hecrcstcchnik (nach dem Gesetz vom 16. Oiili 1936 
R.G.Bl. I S. 563 und 565 und vom 6. August 1936 R.G.Bl. I S. 585) 
wird nachgewiesen: 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule 
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst). 
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung. 
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur Di 
plomingenieure deutschen oder artverwandten Blutes zugelassen werden, die 
das Reifezeugnis einer staatlich ancrkanjilerp.au^Maulen höheren Lehr 
anstalt oder ei» gleichwertiges Zeugnis wtfnen uiko die die Diplomprüfung 
(Vor- und Hauptprüsung). die als I. Staatsprüfung für den höheren bau 
technischen Verwaltungsdienst zu gelten hat. an einer rcichsdeulschen Tech 
nischen Hochschule mit Erfolg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müssen 
die vorgeschriebene praktische Beschäftigung in der Berufsrichtung des Be 
werbers und ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer') an einer 
Technischen Hochschule vorangegangen sein; wenigstens drei Studienjahre') 
müssen auf reichsdeutsche technische Hochschulen entfallen. 2st das erste Jahr 
bei einer anderen staatlich anerkannten reichsdeutschen technischen Lehran 
stalt abgeleistet, so kann dies als gültig anerkannt werden, wenn der Aus 
fall der Studiennachweise und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur Be 
anstandung bietet. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hoch 
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen 
auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule. 
VI. Doktor-Promotion 
Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf Grund einer be 
sonderen Prüfung die akademischen Grade eines Doktor-Ingenieurs und 
eines Doktors der Naturwissenschaften zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Erlangung dieser akademischen Grade enthält die 
Promotionsordnung, welche vom Hausverwalter zu beziehen ist (;. Zt. im 
Neudruck, nicht erhältlich). 
*) Bei verkürztem Studium rntsprrchend weniger.
	        

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