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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1529487027376
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
42.1882-58.1899
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1529487027376_1883
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Jahrgang/Band:
Jg. 43, Bd. 2, 1883
Erscheinungsjahr:
1883
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/135.2-2,1883
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
43. Jahrgang. No 50.
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Ueber die Formalien der Anträge der Deutschen Baugewerkschaft auf Reform der heutigen Submissions-Praxis.
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 43, Bd. 2, 1883)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis des Jahrgangs 1883 vom Deutschen Baugewerks-Blatt.
  • 43. Jahrgang. No. 1.
  • 43. Jahrgang. No. 2.
  • 43. Jahrgang. No. 3.
  • 43. Jahrgang. No. 4.
  • 43. Jahrgang. No. 5.
  • 43. Jahrgang. No. 6.
  • 43. Jahrgang. No. 7.
  • 43. Jahrgang. No. 8.
  • 43. Jahrgang. No. 9.
  • 43. Jahrgang. No. 10.
  • 43. Jahrgang. No. 11.
  • 43. Jahrgang. No. 12.
  • 43. Jahrgang. No. 13.
  • 43. Jahrgang. No. 14.
  • 43. Jahrgang. No. 15.
  • 43. Jahrgang. No. 16.
  • 43. Jahrgang. No. 17.
  • 43. Jahrgang. No. 18.
  • 43. Jahrgang. No. 19.
  • 43. Jahrgang. No. 20.
  • 43. Jahrgang. No 21.
  • 43. Jahrgang. No 22.
  • 43. Jahrgang. No 23.
  • 43. Jahrgang. No 24.
  • 43. Jahrgang. No 25.
  • 43. Jahrgang. No 26.
  • 43. Jahrgang. No 27.
  • 43. Jahrgang. No 28.
  • 43. Jahrgang. No 29.
  • 43. Jahrgang. No 30.
  • 43. Jahrgang. No 31.
  • 43. Jahrgang. No 32.
  • 43. Jahrgang. No 33.
  • 43. Jahrgang. No 34.
  • 43. Jahrgang. No 35
  • 43. Jahrgang. No 36
  • 43. Jahrgang. No 37
  • 43. Jahrgang. No 38
  • 43. Jahrgang. No 39
  • 43. Jahrgang. No 40
  • 43. Jahrgang. No 41
  • 43. Jahrgang. No 42
  • 43. Jahrgang. No 43
  • 43. Jahrgang. No 44
  • 43. Jahrgang. No 45
  • 43. Jahrgang. No 46
  • 43. Jahrgang. No 47
  • 43. Jahrgang. No 48
  • 43. Jahrgang. No 49.
  • 43. Jahrgang. No 50.
  • Der Hausbau in Cementbeton.
  • Berechnung eines Hängewerks mit 5 Säulen.
  • Ueber die Formalien der Anträge der Deutschen Baugewerkschaft auf Reform der heutigen Submissions-Praxis.
  • Mittheilungen in der Praxis.
  • Bautechnische Notizen.
  • 43. Jahrgang. No 51.
  • 43. Jahrgang. No 52.
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

33 
Ueber die Formalien der Anträge der Deutschen Baugewerkschaft ꝛc 
794 
Die Streben ve und pe. 
* li 3,0 
7 — 1. —N * 
Die Länge derselben ist lz * in 66* 5,0 m. 
Angabe des Petitums im Kommissionsbericht angeführt und drei 
Wochen lang im Büreau des Hauses aufgelegt werden und als 
erledigt zu betrachten sind, wenn sie nicht während dieser Zeit von 
einem Mitgliede aufgenommen werden, in welchem Falle die 
Kommission noch nachträglich berichten muß. 
Nach der Geschäftsordnung des Hauses der Abgeordneten 
wird der Inhalt der eingegangenen Petitionen wesentlich durch 
eine in tabellarischer Form angefertigte Zusammenstellung Seitens 
der Kommission zur Kenntniß des Hauses gebracht; zur Plenar— 
»herhandlung gelangen nur diejenigen Petitionen, bei welchen auf 
eine solche entweder von der Kommission selbst oder von fünf— 
zehn Mitgliedern augetragen wird. Geht der Antrag von der 
dommission aus, so hat sie über die von ihr zur Diskussion ver— 
viesene Petition Bericht zu erstatten; geht der Antrag dagegen von 
Mitgliedern des Hanses aus, so kann entweder eine Verweisung 
an die Kommission zur Berichterstattung oder die Vorberathung 
m Hause, resp. die Schlußberathung im Hause stattfinden. 
Es versteht sich von selbst, daß die Staats- (Reichs- 2c.) 
Regierung durch die Ueberweisung einer Petition an sie nicht 
erpflichtet wird, dem betreffenden Beschlusse auch Folge zu leisten, 
ind daß noch weniger dem Landtage bezw. dem Reichstage das 
Recht zusteht, durch ein weiteres, unmittelbares Eingreifen die ge— 
orderte Abhülfe und Berücksichtigung herbeizuführen. Dagegen 
jat die betreffende Volksvertretung die Befugniß, Auskunft über 
das von der Regierung auf Grund der Verweisung Veranlaßte zu 
»egehren; vgl. den Artikel 81 Abs. 3 der Preuß. Verfassung. 
„Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die 
HYeinister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende 
Beschwerden verlangen.“ Denselben Ausspruch enthält Artikel 38 
»er Württembergischen Verfassung. Die oben erwähnte Ein— 
chränkung, daß Vereine, welche keine Korporationsrechte besitzen, 
inter einem Gesammtnamen nicht an den Preuß. Landtag petitio— 
niren sollen (also nicht unterzeichnen sollen „Baugewerkenverein 
»er Stadt Berlin“ oder „Provinzialverband der Bangewerkschaft ꝛc.“ 
iud ähnlich), schließt natürlich nicht aus, daß sich die Mitglieder 
eines Baugewerkenvereins insgesammt mit ihrem Nameu auf einem 
ind demselben Petitionsschriftsatz unterzeichnen; sie sollen dazu nur 
ticht im Namen des Vereins, nicht unter einem Gesammtnamen 
nerechtigt sein. Die Folge der Nichtbeachtung dieser Vorschrift 
ann indeß lediglich die sein, daß solche Petitionen, welche gegen 
dies Verbot der Verfassung verstoßen, unerörtert zurückgelegt 
verden. Es empfiehlt sich, daß im Bedarisfalle die einzelnen 
Baugewerksvereine Petitionen identischer Art veranlassen, welche 
von den physischen Personen unterzeichnet sind, alsdann zu Berlin 
in der Zentralstelle gesammelt und gleichzeitig abgelassen werden. 
Die Reichsverfassung hat zwar ein solches Verbot der 
Zeichnung unter einem Gesammtnamen nicht ausgesprochen; allein 
s unterliegt (wie v. Rönne, Staatsrecht des Deutschen Reiches, 
uutreffend urtheilt), „dem Ermessen des Reichstags im konkreten 
Falle, ob und inwiefern er solche Petitionen berücksichtigen will 
»der nicht. Also auch hier Unterzeichnung mit dem büraerlichen 
Personennamen. 
Da das Reich eine sehr große Kompetenz hat, so läßt es 
auch mehr bauen und vergiebt mehr Bauarbeiten, als alle Bundes— 
taaten zusammengenommen. Man denke nur an die Bauteun des 
Peilitär-, Justiz-- Post-, Telegraphen- und Marinefiskus. Die 
Wichtigkeit des Vergebungsmodus von Reichs-Bauarbeiten für 
das Baugewerbe rechtfertigt eine ausführlichere Betrachtung der 
Petitionen, welche an den Reichstag etwa zu dirigiren sein werden, 
um eine Reform der Submissionsvraris für Reichs-Bauarbeiten 
zu erzielen. 
Nach dem Artikel 23 der Reichsverfassung ist bestimmt, daß 
der Reichstag das Recht hat, „an ihn gerichtete Petitionen ent— 
jegen zu nehmen und solche dem Bundesrathe, resp. Reichskanzler 
u überweisen.“ Es ergiebt sich aus dieser Bestimmung, daß 
edem Reichsangehörigen die Befugniß zusteht, sich mit Beschwerden 
»der Bitten in allen zur Kompetenz des Reiches gehörigen 
Angelegenheiten an den Reichstag zu wenden, welcher dann 
ein Recht übt, solche Beschwerden oder Petitionen seiner Prüfung 
zu unterziehen, und im Falle er dieselben für begründet oder zur 
Zerücksichtigung geeignet erachtet, die Ueberweisung an den 
Zundesrath, bezw. den (nach Artikel 17 der Reichsversassung ver— 
intwortlichen) Reichskanzler zu beschließen. Weil aber nach Ar— 
ikel 4 der Reichsverfassung die zur Kompetenz des Reiches ge— 
sörigen Angelegenheiten der Beaufsichtigung Seitens des 
Reiches unterliegen, und weil nach Artikel 17 der Reichsverfassung 
»em Kaiser die Ueberwachung und Ausführung der Reichsgesetze 
zusteht — auch die Reichs-Bauarbeiten werden ja anf Grund 
eines Gesetzes, eines Budgetgesetzes ausgeführt —, so nehmen die 
Staatsrechtslehrer ganz richtig an (z. B. v. Rönne), daß es 
ruch die Vflicht und das Recht des Kaisers. bezw. des verant— 
Die Kraft K, nimmt die Streben auf Druck und Zerknicken 
in Anspruch und ist demnach erforderlich: 
Gegen Druck ein Querschnitt 
K 17 
—X e sand — 69,5 qem und 
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment 
4170. 500. 800 
ιο M. 
Ein Querschnitt von 18 cm Breite und 26 cm Höhe mit 
Ji - 12636 und F 468 qem ist genügend. 
Die Säulen du und fp. 
Dieselben werden durch die Kraft Vo anf Zug beansprucht; 
sie erfordern folglich einen Querschnitt 
1031 
— Mio —129 qem. 
Die Streben ad und bk. 
Die Last K- beansprucht dieselben auf Druck und Zerknicken, 
demnach ist erforderlich: 
Gegen Druck ein Querschnitt 
2936 
— nde — 489,4 qem und 
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment 
20360. 854. 854 J 
so— 194661. 
Die Länge der Streben ist lz — Ir, (ea sin — 2) 
t sin J. 
30 
und folglich la— og * 8,54 w. 
Für diese Streben wird am zweckmäßigsten ein verdübelter 
Balken angewendet werden, und fuͤr jede Hälfte desselben ein 
9466 
rtAheitsronient von ⸗ J S07331 erforderlich sein. Es 
würden also 2 Hölzer vou 33 em im Quadrat mit je einem Träg— 
heitsmoment J 98827 ausreichend sein, da ein Balken von 
— em Querschnitt J5 ⸗ 197653 hat. Die verdübelte Strebe muß 
nun eine Breite von 33 cm und eine Höhe von 66. 1.1- 72.6 cm 
erhalten. 
Der Spannriegel df. 
Denselben nimmt die Kraft 2. He auf Druck und Zerknicken 
in Anspruch. Es ist deshalb erforderlich: 
Gegen Druck ein Querschnitt 
p3300 abs /83 gern und 
gegen Zerknicken ein Trägheitsmoment 
27500. 800. 800 
i160000. 
(Schluß folgt.) 
Ueber die Formalien der Anträge 
der Deutschen reereeeese auf Reform 
der heutigen Submissions Draris 
Von 
Dr. jur. Gustav Freudenstein. 
(Chefredakteur der „Blätter für populäre Rechtswissenschaft“ 
Schluß.) 
Die Petition an den Preußischen Landtag hat noch sonst 
manches Eigenthümliche. Insbesondere wird den Kommissionen 
des Landtages insofern eine erweiterte Kompetenz beigelegt, als sie 
an Stelle eines Gutachtens über die formelle und materielle Zu— 
lässigkeit einer Petition die Zurückweisung derselben in gewissen 
Fragen beschließen können. Nach der Geschäftsordnung des 
Herrenhauses besteht die Einrichtung, daß Petitionen, welche 
nach dem einstimmigen Urtheile der Kommission zur Berathung 
und Beschlußfassung im Plenum ungeeianet sind. nur mit kurzer
	        

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