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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)

Collection Object

Persistent identifier:
1529487027376
Title:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Place of publication:
Berlin
Regularity of issue:
42.1882-58.1899
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Collection Object

Persistent identifier:
1529487027376_1885
Title:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Volume:
Jg. 45, Bd. 4, 1885
Year of publication:
1885
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/135.2-4,1885
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
45. Jahrgang. No. 40
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Wiener Familienhäuser.
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 45, Bd. 4, 1885)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • 45. Jahrgang. No. 1
  • 45. Jahrgang. No. 2
  • 45. Jahrgang. No. 3
  • 45. Jahrgang. No. 4
  • 45. Jahrgang. No. 5
  • 45. Jahrgang. No. 6
  • 45. Jahrgang. No. 7
  • 45. Jahrgang. No. 8
  • 45. Jahrgang. No. 9
  • 45. Jahrgang. No. 10
  • 45. Jahrgang. No. 11
  • 45. Jahrgang. No. 12
  • 45. Jahrgang. No. 13
  • 45. Jahrgang. No. 14
  • 45. Jahrgang. No. 15
  • 45. Jahrgang. No. 16
  • 45. Jahrgang. No. 17
  • 45. Jahrgang. No. 18
  • 45. Jahrgang. No. 19
  • 45. Jahrgang. No. 20
  • 45. Jahrgang. No. 21
  • 45. Jahrgang. No. 22
  • 45. Jahrgang. No. 23
  • 45. Jahrgang. No. 24
  • 45. Jahrgang. No. 25
  • 45. Jahrgang. No. 26
  • 45. Jahrgang. No. 27
  • 45. Jahrgang. No. 28
  • 45. Jahrgang. No. 29
  • 45. Jahrgang. No. 30
  • 45. Jahrgang. No. 31
  • 45. Jahrgang. No. 32
  • 45. Jahrgang. No. 33
  • 45. Jahrgang. No. 34
  • 45. Jahrgang. No. 35
  • 45. Jahrgang. No. 36
  • 45. Jahrgang. No. 37
  • 45. Jahrgang. No. 38
  • 45. Jahrgang. No. 39
  • 45. Jahrgang. No. 40
  • Wiener Familienhäuser.
  • Die Gestaltung und Konstruktion der Fenster.
  • Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, [...]
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Mittheilungen über Schulen.
  • Erfindungen.
  • Bautechnische Notizen.
  • 45. Jahrgang. No. 41
  • 45. Jahrgang. No. 42
  • 45. Jahrgang. No. 43
  • 45. Jahrgang. No. 44
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  • Cover

Full text

Wiener Familienhäuser. — Die Gestaltung und Konstruktion der Fenster. — Das Unfall versicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 630 
Wiener Familienhäuser. 
(Hierzu 8 Fig.) 
In Wien ist und war es dem Muittelstand größtentheils 
nicht vergönnt, an der großen Bauthätigkeit theilzunehmen. Dort 
bemächtigte sich nahezu ausschließlich die Spekulation des Bau— 
bedürfnisses und es wird den Spekulanten kaum beifallen, kleine 
Häuser zu bauen; sie bauen lieber große, bei denen größerer Ge— 
winn zu erzielen ist. Der Lanf der Zeiten, die übergroͤße Centrali— 
sation der Hauptftädte bringt es zum großen Theil so mit sich 
und so entsteht der Zinspalast, die Zinskaserne. 
Nur in den Ausläufen der Vorstädte haben sich hier und da 
zumeist wohlhabendere Geschäftsleute und Handwerker, die den 
Besitz eines eigenen Hauses in seiner Bedeutuüng für naturgemäße 
Entwickelnng und Ausbreitung der Familie zu schätzen wußten, 
ein Wohnhaus nur für die eigene Familie erbaut. 
Wir bringen in beistehenden Figuren ein solches Haus 
welches wohl als Type für alle diese Bauten in Wien gelten kann. 
Das Charakteristikum des Wiener Grundrisses, das Vorzimmer, 
von denm aus alle Räume, auch der Abort, zugänglich find, isi 
auch hier in beiden Stockwerken vorhanden.“ Bei der hier fast 
ausnahmslosen Anwendung englischer Aborte dürfte auch gegen 
den Einbau derselben in's Vörzimmer nichts einzuwenden 'sein. 
Die ausreichenden Wirthschaftsräume sind im Souterrain, die 
Hauptwohnränme, im Parterre untergebracht, was auch in der 
Façade zum Ausdruck gelangt. 
Die Kosten eines solchen Hauses belaufen sich bei der durch 
die Baugesetze vorgeschriebenen, äußerst soliden Ausführung tei⸗ 
nerne Treppe, feuersicherer Abschluß des Dachbodens ꝛc.) auf rot 
10000 Gulden exkl. Baugrund, d. i. ca. 90 Gulden per qm. 
Fig. 7 und 8 kolgen in der nächsten Nummer. 
P — 
Die Gestaltung und Konstruktion der Fenster. 
Hierzu 7 Fig.) 
(Schluß.) 
Wenn nun dieser Umstand allein auch für das Fenster nicht 
immer maaßgebend sein kaun, so würde er doch den Ausschlag 
geben, sobald die Konstruktion auch den übrigen Auforderungen zu 
eutsprechen vermöchte. Wie weit dies möaglich, sei hier naller 
Kürze nachgewiesen. 
ad J. Die Zuführung genügender Lichtmenge wird durch 
die vorgeschlagene Theilung nicht beeinträchtigt, besonders in An— 
betracht des Umstandes, daß die Holztheile von den Vorhängen 
verdeckt werden, während bei den Fenstern mit Mittelpfosten 
gerade die freien Fensterflächen verdeckt sind und die Holztheile 
sichtbar bleiben. 
ad 2. Die Möglichkeit der Luftzuführung in weitgehendstem 
Maaße gewährt dieses Fenster schon, wenn nur die breiten Mittel— 
flügel geöffnet werden, da, wie oben erläutert, hauptsächlich die 
Höhe der Oeffnung, weit weniger aber deren Breite bei der 
Lüftung in Frage kommt und außerdem wegen der die Fenster— 
öffnung verdeckenden Vorhänge immer nur der mittlere Theil der 
Oeffnung für die Lüftung wirklich nutzbar wird, zumal in den 
meisten Fällen die seitlichen Flügel der Fenster, wenn geöffuet, 
doch nur bis zu einem gewissen Winkel aufstehen, also auch nur 
dine verhältnißmäßig schmale Nutzungsöffnung ergeben. 
ad 3. Für den Schutz, welchen das Fenster gegen Witte— 
rungseinflüsse, insbesondere gegen Regen, Schnee und Stanb ge— 
währen soll, wurde weiter oben die möglichste Beschränkung der 
Fugen resp. der aufgehenden Theile des Fensters als haupfsächlich 
manßgebend erkannt. Dieser Forderung wird hier leicht dadurch 
genügt, daß nur der mittlere breite Fenstertheil beweglich, die 
Seitentheile fest konstruirt werden. 
Dieselbe Konstruktion entspricht der Forderung ad 4; denn 
wir haben oben gesehen, daß derselben zu genügen ein fester 
Pfosten da sein muß, welcher allein die Anbringung einfacher und 
sicher schließender Beschläge gestattet. 
Dieser Pfosten ist hier aber, wenn nur der Mitteltheil zum 
Oeffnen eingerichtet ist, in dem Rahmenholz der Seitentheile 
gegeben. 
Auch die Erfüllung der Forderung ad 5 hängt, wie nach— 
gewiesen, lediglich von der Beschränkung der beweglichen Fenster— 
theile ab. Sonach würde auch hier die Konstruktion zweck— 
mäßig sein. 
Der Forderung ad 6: die Fensterflügel öffnen zu können, 
ohne die Vorhänge zu schädigen, wird durch die Dreitheilung des 
Fensters mit allein anfgehendem Mittelflügel ebenfalls mehr ent— 
sprochen, wie durch die Zweitheilung, weil der zu öffnende Fenster— 
flügel nicht mehr seitlich am Fenstergewände, sondern da seine 
Drehaxe hat, wo die Vorhänge das Fensterlicht freilassen, so daß 
nur ein ganz geringes Zurückschieben der Vorhänge bei Oeffnung 
des Fenste s nöthig wird. 
Daß das dreitheilige Fenster der Forderung ad 7: ein be— 
quemes Hinausschanen zu ermöglichen, besser genügt als die ander— 
Fensterarten, lehrt ein Blick auf die Figuren in voriger Nummer. 
Zugleich aber ist durch die feststehenden Seitentheile die bei in 
zauzer Breite aufgehenden Feustern häufig sehr unangenehme 
Schädigung der Vorhänge beschränkt. 
Daß auch bei ad 8eine bequeme Reinigung möglich, hängt 
nur von der Breite der feststehenden Seitentheile ab. und diese 
dürfte bei den in Wohngebäuden üblichen Feusterweiten 25 bis 
30 em selten genng übersteigen. Das ist äber ein Maaß, bei 
velchem eine bequeme Reinigung der Seitentheile durch Heraus— 
trecken eines Armes von Innen noch leicht erfolgen kann. 
Da, wie wir weiter oben gesehen, auch dem Schönheitsgefühl 
durch die vorgeschlagene Dreitheilung am besten entsprochen wird, 
dürfte der Anspruch gerechtfertigt erscheinen, in dem nach der 
Breite ungleich getheilten Fenster mit aufgehendem Mittelflügel 
und feststehenden Seitentheilen diejenige Form zu haben, welche 
allen an ein Fenster zu stelleuden Forderungen in weitestem Maaße 
zenügt. Berücksichtigt man außerdem die damit ermöglichte außer— 
ordentliche Einfachheit der ganzen Konstruktion und demzufolge 
auch deren größere Billigkeit und Solidität, so wird man zugeben 
müssen, daß dieses Fenster die vollste Aufmerksamkeit und größte 
Verbreitung vor Allem bei Wohnhausbauten verdient. 
Mühlhausen i. Thür. Septbr. 1885. 
Ad. Kelm. 
Das Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 
—1884. 
welches am 1. Oktober 1885 ganz in Kraft getreten ist, schneidet 
so tief in unsere industriellen Verhältnisse ein, daß nicht oft genug 
darauf hingewiesen werden kann, wie nothwendig es für die weite? 
sten Kreise ist, sich mit den Bestimmungen desselben vertraut zu 
machen Hierzu auch seinerseits bei jedem Aulaß beizutragen, hält 
unser Blatt für seine Pflicht. Wir werden daher in Nachstehendem 
die, wichtigsten Grundzüge des Gesetzes nach dem „Bewerbeblaätt für 
WP —gtrrn igenuchen, auf ** otbhr hiu, e 
der Leser damit wenig Neues zu bieten. 
Wenn schon die erste hiebei zu beantwortende Frage: wer 
durch das Gesetz versichert ist? beinahe zum Ueberdruß oft 'erörtert 
worden ist, so scheinen sich doch Viele darüber noch kein klares 
Urtheil gebildet zu haben, und man hört vielfach äußern, daß 
manche Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe mit einer An— 
meldung desselben noch bis heute im Verzug seien. 
Wir heben zunächst dassenige hervor, was 8 1 des Unfall— 
bersicherungsgesetzes darüber bestimmt. Hiernach werden versichert: 
aille in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, 
Bräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fa— 
)riken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriecbs-— 
Fcamten, letztere bis zu einem Jahresgehalte von 20)00 Mek., ferner 
die Arbeiter zc. im Manrer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauers, 
Brunnenmachergewerbe, die Arbeiter im Schornsteinfegergewerbe 
ind die Arbeiter in solchen Betrieben, in welchen Damufkessel oder 
durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft ꝛc.) 
»ewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Im übrigen gelten 
als Fabriken im Sinne des Gesetzes insbesondere diejenigen Be— 
triebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen— 
täuden gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem 
Zweck mindestens 10 Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie 
Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände 
Jewerbsmäßig erzeugt werden. 
Außerdem sind auf Grund des 8 1 Abs. 8 des Unfall— 
ersicherungsgesetzes durch Beschluß des Bundesraihs vom 22. Jauuar 
1885 noch weiter für versicherungspflichtig erklärt worden: Arbeiter 
ind Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen 
Bewerbebetrieb sich auf die Ausflihrung von Tüucher-, Verputzer-, 
Gipser-, Stukkateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempuer— 
und Lackirarbeiten bei Bauten, sowie auf die Aubringung, Ab— 
nahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in 
diesem Betriebe beschäftigt werden. — 
Endlich sind durch Gesetz vom 28. Mai 1885 in die Unfall—⸗ 
versicherungspflicht nachträglich einbezogen worden: der gesammte 
Betrieb der Post- Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sämmt— 
liche Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, der Baggereis, 
der gewerbsmäßige Fuhrwerks-, Binnenschifffahrts-, Flößerei-, 
Prahm- und Fähcbetrieb, der Gewerbebetrieb des Schiffziehens
	        

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