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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1529487027376
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
42.1882-58.1899
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1529487027376_1889
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Jahrgang/Band:
Jg. 49, Bd. 8, 1889
Erscheinungsjahr:
1889
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/135.2-8,1889
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
49. Jahrgang. Nr. 32.
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Entwurf zu gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des gesunden Wohnens.
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis des Jahrgangs 1889.
  • 49. Jahrgang. Nr. 1.
  • 49. Jahrgang. Nr. 2.
  • 49. Jahrgang. Nr. 3.
  • 49. Jahrgang. Nr. 4.
  • 49. Jahrgang. Nr. 5.
  • 49. Jahrgang. Nr. 6.
  • 49. Jahrgang. Nr. 7.
  • 49. Jahrgang. Nr. 8.
  • 49. Jahrgang. Nr. 9.
  • 49. Jahrgang. Nr. 10.
  • 49. Jahrgang. Nr. 11.
  • 49. Jahrgang. Nr. 12.
  • 49. Jahrgang. Nr. 13.
  • 49. Jahrgang. Nr. 14.
  • 49. Jahrgang. Nr. 15.
  • 49. Jahrgang. Nr. 16.
  • 49. Jahrgang. Nr. 17.
  • 49. Jahrgang. Nr. 18.
  • 49. Jahrgang. Nr. 19.
  • 49. Jahrgang. Nr. 20.
  • 49. Jahrgang. Nr. 21.
  • 49. Jahrgang. Nr. 22.
  • 49. Jahrgang. Nr. 23.
  • 49. Jahrgang. Nr. 24.
  • 49. Jahrgang. Nr. 25.
  • 49. Jahrgang. Nr. 26.
  • 49. Jahrgang. Nr. 27.
  • 49. Jahrgang. Nr. 28.
  • 49. Jahrgang. Nr. 29.
  • 49. Jahrgang. Nr. 30.
  • 49. Jahrgang. Nr. 31.
  • 49. Jahrgang. Nr. 32.
  • Entwurf zu gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des gesunden Wohnens.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Ueber das Verhalten der Baumaterialien im Feuer und über feuersichere Baukonstruktionen.
  • Bauten der Pariser Weltausstellung.
  • Entscheidungen.
  • Bautechnische Notizen.
  • 49. Jahrgang. Nr. 33.
  • 49. Jahrgang. Nr. 34.
  • 49. Jahrgang. Nr. 35.
  • 49. Jahrgang. Nr. 36.
  • Leerseite
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Enkwurf zu gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des gesunden Wohnens 
300 
Entwurf zu gesetzlichen Vorschriften zum 
Schutze des gesunden Wohnens. 
Durch die eingehenden statistischen Ermittelungen, welche 
oei einer Reihe städtischer Verwaltungen seit längerer Zeit an— 
zestellt werden, sowie durch die Sammlung und Ergänzung dieses 
Materials, welche der Verein für Sozialpolitik vor drei Jahren 
»eranlaßt hat, sind auch in Deutschland Zustände im Wohnungs— 
wesen zutage gekommen, welche dringend der Verbesserung be— 
dürfen. Die Wohnungsnoth ist in den meisten Städten keines-— 
vegs ein vorübergehendes, sondern ein ständiges Uebel, aber es 
gsiebt doch — ebenfalls schon auf Grund von Erfahrungen — 
manche Maaßregeln, sowohl öffentlicher als privater Natuͤr, mit 
Hilfe deren das Uebel bekämpft und hoffentlich einmal beseitigt 
verden kann. Naturgemäß werden von der Wohnungsfrage die 
Wohlhabenden wenig betroffen; sie können sich für ihr Geld ge— 
undes Wohnen verschaffen. Aber bei den mittleren und armen 
Volksklassen gilt vielfach als Kennzeichen ihrer Wohnungen: 
Theuer, und schlecht.“ Angemessen gesunde Wohnungen sind 
inerschwinglich und billige sind ungesunder, oder werden in 
aingesunderer Weise ausgenützt, als die soziale Fürsorge und 
Nächstenliebe wünschen muß.“ Dazu kommt noch oft ein ab— 
oluter Mangel an geeigneten Wohnungen. 
Es ist hier nicht der Ort, die Ursachen und die Folgen der 
Wohnungsnoth zu erörtern. Ihre große Bedeutung für das 
ittliche und physische Wohl des Volkes beschäftigt die öffentliche 
Meinung unausgesetzt, und es haben im vorigen Jahre nicht 
veniger als drei Versammlungen desfallsige Berathungen ge— 
oflogen: Der Kongreß für innere Mission, der deutsche Verein 
ür Armenpflege und Wohlthätigkeit, der Verein für öffentliche 
Hesundheitspflege. In dem letztgenannten Verein, welchem 
Aerzte, Techniker und Verwaltungs-Beamte aus dem ganzen 
Deutschen Reich angehören, hatten für die im September 1888 
uu Frankfurt stattgefundene Versammlung Herr Oberbürgermeister 
Miquel und der Unterzeichnete die Referaͤte übernommen. Die 
rufgestellten und von der Versammlung angenommenen Thesen, 
velche wir bereits in Nr. 28 Seite 447 nseres Blattes ver— 
ffentlichten, besagen im Wesentlichen, daß außer den unablässig 
ortzusetzenden Bestrebungen der Gemeinden, Vereine und Arbeit- 
zeber zur Abhilfe der Wohnungsnoth namentlich eine einheitliche 
Besetzgebung für ganz Deutschland möglich und dringend erwünscht 
ei. Dieselbe muͤßte sich eben sowohl auf die Benutzung, wie 
iuf die Herstellung von Wohnungeu richten, daher 4J. die bei 
Neu- und Umbauften zu stellenden Mindest-Anforderungen vor— 
chreiben, 2. das Bewohnen unzweifelhaft ungesunder Wohnungen, 
owie solcher Gelasse, welche gar nicht zu Wohnräumen bestimmt 
und geeignet wären, verbieten, 3. die Ueberfüllung der Schlaf— 
äume verhindern 
Um die Ausführbarkeit dieser Grundsätze darzuthun, hatte 
der Unterzeichnete der Versammlung eine Reihe von kechnischen 
Finzelvorschlägen vorgelegt, welche sodann an eine Kommission 
nit dem Auftrage überwiesen wurden, zweckdienlich erscheinende, 
zesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten uͤnd der nächsten Vereins 
Versammlung vorzulegen. Der Kommission gehoöͤrlen außer den 
yeiden Referenten mehrere technische Oberbeamte deutscher Städte 
in. Das Ergebniß ihrer Arbeit bildet der vorstehende „Entwurf 
zon, reichsgesetzlichen Bestimmungen zum Schutze des gesunden 
Wohnens“ Wenngleich die Genehmigung und eventuelle Er—⸗ 
zaͤnzung dieser Vorschläge dem Vereine vorbehalten werden mußte, 
o hat doch dessen Vorstand vor kurzem, gemäß einem Auftrage 
der Frankfurter Versammlung, das Material der Regierung vor— 
zelegt, mit dem Ersuchen, dasselbe als Beitrag für eine reichs⸗ 
zesezliche Reform des Wohnungswesens in sanitärer Beziehung 
»erwerthen zu wollen. 
Ohne in alle Einzelheiten und Zahlen des Entwurfs ein— 
utreten, mögen doch einige Bemerkungen über seinen allgemeinen 
Lharakter hier Plaß finden, welche die Beurtheilung sowohl bei 
Technikern, als in anderen Kreisen zu leifen und zu eileichtern 
zeeignet erscheinen. 
Gesundheitlichez Vorschriften im Bauwesen treten bei den 
XEgenwärtigen Zuständen des Zusammenlebens der Menschen in 
Städten sofort in, Gegensatz mit dem Bestreben der Grund— 
eigenthümer und Bauspekulanten, die Bodenfläche möglichst aus— 
zunutzen und zu bebauen. Somit ist ein Zwang äuf diesem 
Gebiete nicht zu vermeiden, aber sobald sich der Bodenwerth mit 
den baupolizeilichen Vorschriften in's Gleichgewicht geset hat, 
werden die letzteren als Wohlthat erkannt und gehen in die 
Hewohnheit, in das Bedürfniß über. Denn Jedermann merkt, 
»aß nicht er allein beschränkt wird, sondern daß die Beschränkungen 
wischen Nachbaren und Mitbewohnern einander gegenseitig und 
chließlich der Allgemeinheit zugute kommen. Die in vorliegendem 
Entwurf enthaltenen Gegenstände gehen nun auch nicht über 
den Rahmen dessen hinaus, was in jeder guten neueren Bau— 
»rdnung auf irgend eine Weise behandelt zu werden pflegt: sie 
etreffen den Bedarf von Licht und Luft (F1, 2, 3, 6, 7), den 
Finfluß des Bodens (8 1, 8) schlechte Ausdünstungen und Abfall⸗ 
toffe (54, 5). Dagegen sind sonstige Wünsche und Forftschritte 
in der Wohnungsfrage der freien Entwicklung, dem Ermessen 
»er Betheiligten anheimgestellt geblieben, z. B. ob Familienhäuser 
»der Stockwerks-Wohnungen, über zweckmäßige Grundrisse und 
donstruktionen, über die Formen für Beitragsleistungen ꝛc. In 
iesen Fragen wären feste Normen oder gar gesetzliche Vorschriften 
inmöglich angesichts der unendlichen Mannigfaltigkeit der ört— 
ichen Verhältnisse. Es ist somit das Inhalts-Verzeichniß des 
Entwurfes auf das streng Nothwendige beschränkt geblieben und 
»ei der sachlichen Behandlung jedes Gegenstandes hat man ge— 
ucht, die hygienische und finanzielle Seite in ein angemessenes 
Hleichgewicht zu bringen. 
Der letztere Gesichtspunkt steht im Zusammenhang mit der 
dem Entwurf angewünschten Eigenschaft eines Reichsgesetzes. 
Die Kompetenz des Reiches erstreckt sich nämlich wohl auf die 
Medizinal-Polizei, also unstreitig auf gesundheitliche Vorschriften 
um Bauen und Benutzen von Wohnungen, aber nicht auf andere 
Hegenstände, nicht auf den sonst so wünschenswerthen Erlaß 
einer vollständigen Reichs-Bauordnung. Immerhin können ein— 
)eitliche Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit schon höchst 
vohlthätig wirken, die Thätigkeit der Bautechniker erleichtern 
und namentlich dem ja vielfach anzuerkennenden guten Willen 
der Behörden und städtischen Verwaltungen mit einer höheren 
Autorität zu Hilfe zu kommen, sodaß Fortschritte auf diesem 
Bebiete nicht mehr an jedem Ort bei jeder Revision von neuem 
nit großer Mühe erkämpft werden müssen. Wird die Wohnungs— 
rage, auf die Tagesordnung des Reichstages gestellt, so wirkt 
das sicherlich heilsam bis in die kleinsten Kreise zurück. 
Angesichts der bisherigen bunten Mannigfaltigkeit von Ver— 
»rdnungen entsteht wohl die Frage, ob ein Reichsgesetz nicht allzu 
chroff in bestehende Zustände und Gewohnheiten eingreife. Diese 
Schwierigkeit überwindet der Entwurf mit dem Grundsatz, nur 
Mindestanforderungen aufzustellen, welche füglich unter allen 
Imständen beobachtet werden können. Dieselben bleiben in der 
That in mehreren Beziehungen zurück hinter dem, was etliche 
neuere Bauordnungen schon fordern, z. B. an Licht und Luft; 
indererseits würden sie allerdings zum Heil der Menschheit 
nanchen alten Schlendrian beseitigen, welcher mit bloßen Redens— 
irten getrieben wird, oder nur ganz dürftige Zahlen enthält. 
zn diesem Sinne können die Vorschriften auch für Stadt und 
Land, für kleine und große Orte füglich einheitlich ausfallen. 
Die wesentlichen Forderungen der Gesundheit sind überall dieselben 
ind leider bisher auf dem Lande so gut wie in der Stadt allzu 
ehr vernachlässigt worden. Es wüurde wirklich schwer fallen, 
ine Grenze zwischen kleinen und großen Orten zu finden, noch 
chwerer, zu entscheiden, ob denn in kleinen Orten mehr oder ob 
veniger Licht und Luft gefordert werden müsse, als in großen. 
Man findet in bestehenden Bauordnungen bald das Eine, bald 
»as Andere und darf schon hieraus schließen, daß es gar nicht 
nöthig fei, einen Unterschied zu machen, daß jedenfalls die Mindest— 
inforderungen der Gefundheitspflege überall dieselben sein können. 
Wenn somit künftig nirgends weniger ftatthaft sein soll, 
ils die reichsgesetzlichen Vorschriften besagen, so bleibt es doch 
inbenommen, daß einzelne Gemeinden oder Kreise mit lokalen 
Verordnungen über dieselben hinausgehen. Dies ist sogar sehr 
zu wünschen, um da, wo Bedürfniß und Einsicht vorhanden sind, 
der freien Entwicklung keine Schranken zu setzen. Auf diesem 
io sehr durch örtliche Umstände bedingten Gebiet mögen, wie es 
iuch bisher der Fall war, gesundheitliche Verbesserungen vielfach 
zunächst örtlich begrenzt bleiben, bis sie endlich einmal bei einer 
Revision des Reichsgesetzes verallgemeinert werden. 
(Schluß folgt.)
	        

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