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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1529487027376
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Erscheinungsort:
Berlin
Erscheinungsverlauf:
42.1882-58.1899
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Band

Persistenter Identifier:
1529487027376_1889
Titel:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Jahrgang/Band:
Jg. 49, Bd. 8, 1889
Erscheinungsjahr:
1889
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Signatur:
XIX/135.2-8,1889
Lizenz:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Sammlung:
Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
49. Jahrgang. Nr. 11.
Strukturtyp:
Ausgabe

Artikel

Titel:
Zur Regelung des Submissionswesens.
Strukturtyp:
Artikel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 49, Bd. 8, 1889)
  • Einband
  • Leerseite
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis des Jahrgangs 1889.
  • 49. Jahrgang. Nr. 1.
  • 49. Jahrgang. Nr. 2.
  • 49. Jahrgang. Nr. 3.
  • 49. Jahrgang. Nr. 4.
  • 49. Jahrgang. Nr. 5.
  • 49. Jahrgang. Nr. 6.
  • 49. Jahrgang. Nr. 7.
  • 49. Jahrgang. Nr. 8.
  • 49. Jahrgang. Nr. 9.
  • 49. Jahrgang. Nr. 10.
  • 49. Jahrgang. Nr. 11.
  • Zur Regelung des Submissionswesens.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Die chinesische Tusche.
  • Entscheidungen.
  • Mittheilung über Schulwesen.
  • Bautechnische Notizen.
  • 49. Jahrgang. Nr. 12.
  • 49. Jahrgang. Nr. 13.
  • 49. Jahrgang. Nr. 14.
  • 49. Jahrgang. Nr. 15.
  • 49. Jahrgang. Nr. 16.
  • 49. Jahrgang. Nr. 17.
  • 49. Jahrgang. Nr. 18.
  • 49. Jahrgang. Nr. 19.
  • 49. Jahrgang. Nr. 20.
  • 49. Jahrgang. Nr. 21.
  • 49. Jahrgang. Nr. 22.
  • 49. Jahrgang. Nr. 23.
  • 49. Jahrgang. Nr. 24.
  • 49. Jahrgang. Nr. 25.
  • 49. Jahrgang. Nr. 26.
  • 49. Jahrgang. Nr. 27.
  • 49. Jahrgang. Nr. 28.
  • 49. Jahrgang. Nr. 29.
  • 49. Jahrgang. Nr. 30.
  • 49. Jahrgang. Nr. 31.
  • 49. Jahrgang. Nr. 32.
  • 49. Jahrgang. Nr. 33.
  • 49. Jahrgang. Nr. 34.
  • 49. Jahrgang. Nr. 35.
  • 49. Jahrgang. Nr. 36.
  • Leerseite
  • Graukeil
  • Einband

Volltext

Zur Regelung des Submissionswesens. 
Zur Regelung des Submissionswesens. 
Fs giebt wobl nur sehr wenige Gebiete industrieller und 
jewerblicher Thätigkeit, auf denen gegenwärtig ein reges und 
erfreuliches Leben sich bemerkbar macht. Die weitaus über— 
viegende Mehrheit von Allem, was zur Zeit geschaffen und ge— 
eistet wird, dient der Erhaltung, der Verbesserung und der Ver— 
bollkommnung, vielleicht auch der Erweiterung des Bestehenden. 
Und dennech wäre dies allein im Stande, der größeren Zahl 
aller jener Gewerbetreibenden, im weiteren Sinne des Wortes 
zenommen, im Rahmen unserer jetzigen Lebensverhältnisse einen 
entsprechenden Erwerb, einen angemessenen Verdienst zu gewähren, 
venn nicht besondere Umstände jedes ehrliche Verwärtsstreben, 
namentlich für den Anfänger und für den Nichtkapitalisten, so 
rußerordentlich erschweren würden. Wenn man die Namen äll' 
Jener verzeichnen wollte, die bei größeren Unternehmungen thätig 
gewesen sind, oder zur Zeit noch thätig sind, so würde man er— 
taunen, wie klein die Zahl derselben ist und wie es immer und 
mmer wieder die gleichen Namen, die gleichen Firmen sind, 
denen man begegnet. Die Schuld an diesen Erscheinungen, in 
denen eine Ursache der traurigen gewerblichen und industriellen 
Verhältnisse zu erblicken ist, liegt hauptsächlich in dem Mangel 
eines wohlgeregelten Submissionswesens. Es ist daher mit Ge— 
nugthuung zu begrüßen, daß in letzterer Zeit diese hochwichtige 
Frage in den betreffenden Kreisen wieder lebhafter erörtert wird, 
und es ist nur zu wünschen, daß eine tiefgehende Erörterung 
»erselben in allen Fachvereinen stattfände. 
Wir baben uns schon des Oefteren mehr oder weniger aus— 
tührlich mit der Regelung des Submissionswesens beschäftigt; 
venn wir heute neuerdings diese Angelegenheit in's Auge fassen, 
geschieht es nicht, um die Frage zu beantworten: wie steht es 
derzeit mit dem Submissionswesen? — sondern um jene Grund— 
ätze darzulegen, welche für eine durchgreifende Neugestaltung 
esselben unbedingt maaßgebend werden müssen, soll nicht das 
jesammte industrielle und gewerbliche Leben an einer schleichenden 
Krankheit zu Grunde gehen. Nur in einer allseitig freien, auf 
den Prinzipien des Rechtes und der vollen Gleichberechtigung 
»asirenden Konkurrenz liegt die Gewähr für den neuen Auf— 
chwung der Industrien und Gewerbe, und eine solche Konkurrenz 
u schaffen, ist die vornehmlichste Aufgabe des Submissionswesens. 
Der Privatmann, welcher irgend eine Arbeit zu vergeben 
Jat, kann nicht veranlaßt werden, die gewünschte Leistung und 
Lieferung oöffentlich auszuschreiben. Anders aber liegen die Um— 
stände bei öffentlichen Behörden und großen öffentlichen Unter— 
nehmungen. Hier handelt es sich nicht um private Herstellungen ꝛc.; 
)ier sind es Leistungen, hier sind es Lieferungen, die im öffent— 
ichen Interesse gefordert werden und darum muß es auch allen 
Leistungs- und Lieferungsfähigen möglich gemacht werden, für 
hre Arbeit oder ihre Erzeugnisse Absatz zu suchen. Es kann 
jg und es giebt auch thatsächlich Bestellungen, die sich nur für 
eine beschränkte Submission eignen, wie z. B. besondere Kunst— 
verke, spezielle technische Anlagen, oder bei denen der vollständige 
Ausschluß der Oeffentlichkeit gerechtfertigt erscheint; aber die Be— 
timmung dieser Ausnahmen darf nicht der Willkür der Behörden 
iherlassen sein, sondern muß durch die Verordnung selbst be— 
timmt werden. Wir wollen nicht leugnen, daß mit der öffent— 
ichen Ausschreibung gewisse Nebelstände verbunden sind; denselben 
ann jedoch durch praktische Bestimmungen fuͤr die Zuschlags⸗ 
extheilung gesteuert werden. Jedenfalls sind die Vortheile, welche 
ich aus einer wehlgeregelten Ausschreibung ergeben, für die All— 
gemeinheit, für den Gewerbetreibenden uͤnd den Industriellen, 
vie auch für den Arbeitgeber überaus werthvolle. Es hieße nur 
Bekanntes wiederholen, wenn wir diesen Gedanken weiter aus— 
ühren möchten. 
Sreilich muß eine öffentliche Ausschreibung unter allen Um— 
tänden eine derartige sein, daß der Zweck, den sie verfolgt, nicht 
»erfehlt wird. Sie hat daher in erster Linie alle jene Merkmale 
u enthalten, welche den Angeboten eine sichere Grundlage für 
ie Berechnung bieten: es muß einerseits der ganze Umfang und 
Inhalt der geforderten Arbeit klar, offen und ruckhaltelos dar— 
zestellt sein und es muß andererseits die Qualität der gewünschten 
Lieferung oder Leistung genau verzeichnet sein. Die Ausschreibung 
zat derart zu erfolgen, daß sie einer weiten, womoͤglich allgemeinen 
Berbreitung in den Kreifen jener Gewerbetreibenden uͤnd Industri⸗ 
llen sicher ist, für welche sie berechnet erscheint Außen in dem vbie 
reffenden offiziellen Organe der Behoͤrde oder größeren Unter— 
iehmung sollte daher jede Ausschreibung auch in dem entsprechenden 
Fachblatte erfolgen; von der Veröffentlichung in einem Tagesblatte 
nöchten wir absehen; es ist Parteisache, ob wir das eine oder 
as andere Tagesblatt lesen, ob es nun verbreitet ist, oder nicht; 
ber Jeder, welcher es mit seinem Berufe ernst nimmt und den 
Vunsch und die Mittel hat, sich an einer Konkurrenz zu betheiligen, 
iest in unseren Tagen ein entsprechendes Fachblatt. Die Aus— 
hreibungs-Offerte selbst muß gegen ein angemessenes Entgeld 
zedermann zugänglich sein. Hierbei ist besonders auf einen sehr 
erbreiteten Uebelstand des viel zu kurzen Termines aufmerksam 
u machen. Besonders in den kleineren Städten geschieht es 
äufig, daß zwischen der Veröffentlichung der Offert-Ausschreibung 
ind der Vergebung bloß wenige Tage liegen, sodaß eigentlich 
'on einer ernstlichen Konkurrenz in einem solchen Falle nicht 
esprochen werden kann. 
Ein weiteres Mittel, die Oeffentlichkeit und Allgemeinheit 
er Ausschreibungen zu wahren, liegt in der Art und Weise 
er geforderten Sicherstellung. Werden von den Bewerbern 
ohe Prozente der Anbietungssumme als Kaution gefordert, so 
v»erden die Bewerbungen überhaupt bedeutend erschwert. Es 
ind viele Stimmen laut geworden, die sich gegen Sicherstellungen 
m Allgemeinen aussprechen, indem sie in solchen eine nicht wohl— 
egründete Erschwerung des geschäftlichen Lebens erblicken. Wir 
heilen nicht diese Anschauung. Sicherstellungen haben gewiß den 
Vorzug, daß sie das leichtfinnige, jede reelle Konkurrenz vernichtende 
Ifferiren einschränken und hieran muß jeder redlichen Unternehmung 
selegen sein; nur muß die Sicherstellung der Größe der ver— 
angten Leistung oder Lieferung entsprechen. Was die Abfassung 
er Offerte anbelangt, so liegt es im Interesse der Unternehmung, 
vie des Arbeitvergebers, daß dieselbe auf der Angabe der Ein— 
eitspreise fußen soll. Dieser Vorgang ist allerdings etwas 
hwerfällig; aber indem hierdurch jeder Anbieter gezwungen ist, 
iie verlangte Arbeit gründlich zu erwägen und gegen seine 
deistungsfähigkeit abzuwägen, mit einem Worte: zu kalkuliren — 
o wird der gegenwärtigen Schleuderkonkurrenz, welche lediglich 
arauf hinausgeht, jeden Mitkonkurrenten zu unterbieten und 
ich schließlich vor einem faktischen und unausbleibbaren Verlust 
rgendwie zu schützen, ein entschiedenes Ende bereitet. Wird 
riicht jedem ehrlichen Wettbewerbe geradezu Hohn gesprochen, 
venn — wie es so häufig geschieht — die Offerten einfach dahin 
auten: um so und so viel Prozente billiger, als das billigste 
Ungebot! Hat dieser Gewerbetreibende wohl erwogen, was er zu 
eisten oder zu liefern hat? Kann es einem solchen Offerenten 
nit feiner Arbeit ernst sein? Ist von ihm eine aute Leistung 
u erwarten? Gewiß nicht. 
Dieser schleuderhaften Konkurrenz muß aber auch durch 
ie Zuschlagsertheilung selbst entgegengewirkt werden. Das Prin— 
ip, welches zur Zeit so vielfach befolgt wird: die ausgeschriebene 
zeistung oder Lieferung dem billigsten Offerenten ohne Bedenken 
u überweisen, hat eben zu den traurigen Uebelständen in unserem 
S„Submissionswesen geführt. Zahlreiche Streitigkeiten und Zer⸗ 
vürfnisse aller Art sind die naturgemäßen Folgen solcher nahezu 
vidersinnigen Grundsätze in einer Zeit, in welcher leider ein 
virklich reelles Geschäftsgebahren nicht allenthalben zu finden ist. 
Das Angebot, welches verdient, alle seine Mitbewerber aus dem 
felde zu schlagen, darf nicht allein nach seiner Billigkeit, es muß 
uch nach seiner Güte beurtheilt werden, es darf nicht nur das 
illigste, es soll auch das beste sein: Nur dort, wo die Aus— 
hreibung eine beschränkte war, wo also nur solche Firmen ein— 
eladen wurden, denen man im Voraus das vollste Vertrauen 
utgegenbringt und die man bezäglich der Oualität ihrer Leistung 
ils gleichwerthig anschaut, kann der Zuschlag an den Mindest⸗ 
»ietenden ohne Bedenken erfolgen. 
In engstem Zusammenhange mit der zuletzt erörterten 
zorderung steht der weitere Wunsch, daß die Zuschlagsertheilung 
iur unter Zuziehung von Sachverständigen erfolge, denn nur 
ann ist dem Offerenten die Sicherheit geboten, daßz jene For⸗ 
erung auch thatsächlich in vollem Umfange erfüllt wird. Durch 
olche Sachverständige wird auch den Organen, welche mit der Ent⸗ 
cheidung über die eingelaufenen Offerten betraut sind, die Aufgabe 
vesentlich erleichtert, es wird ihre Verantwortlichkeit eine mindere; 
a, diese Organe sind, falls das Submissionswesen auf den von uns im 
Horstehenden dargelegten Anschaunungen fußen wird, überhaupt nicht 
m Staͤnde, die ihnen zufallende Aufgabe ihrem ganzen Umfangenach
	        

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