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Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)

Collection Object

Persistent identifier:
1529487027376
Title:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Place of publication:
Berlin
Regularity of issue:
42.1882-58.1899
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de

Collection Object

Persistent identifier:
1529487027376_1898
Title:
Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
Volume:
Jg. 58, Bd. 17, 1898
Year of publication:
1898
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsbibliothek Stuttgart
Shelfmark:
XIX/135.2-17,1898
License:
https://creativecommons.org/publicdomain/mark/1.0/deed.de
Collection:
Periodicals

Collection Object

Title:
58. Jahrgang. Nr. 5.
Structure type:
Issue

Collection Object

Title:
Binden der Schornsteine.
Structure type:
Article

Contents

Table of contents

  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks
  • Deutsches Baugewerks-Blatt : Wochenschr. für d. Interessen d. prakt. Baugewerks (Jg. 58, Bd. 17, 1898)
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrganges 1898.
  • 58. Jahrgang. Nr. 1.
  • 58. Jahrgang. Nr. 2.
  • 58. Jahrgang. Nr. 3.
  • 58. Jahrgang. Nr. 4.
  • 58. Jahrgang. Nr. 5.
  • Cementbekleidungsarbeiten.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • Zur Frage der Buch- und Rechnungsführung im handwerksmäßigen Kleinbetrieb.
  • Beitrag zur Bestimmung zweckmäßiger Abmessungen für Treppenstufen.
  • Baugenossenschaften.
  • Binden der Schornsteine.
  • Bautechnische Notizen.
  • 58. Jahrgang. Nr. 6.
  • 58. Jahrgang. Nr. 7.
  • 58. Jahrgang. Nr. 8.
  • 58. Jahrgang. Nr. 9.
  • 58. Jahrgang. Nr. 10.
  • 58. Jahrgang. Nr. 11.
  • 58. Jahrgang. Nr. 12.
  • 58. Jahrgang. Nr. 13.
  • 58. Jahrgang. Nr. 14.
  • 58. Jahrgang. Nr. 15.
  • 58. Jahrgang. Nr. 16.
  • 58. Jahrgang. Nr. 17.
  • 58. Jahrgang. Nr. 18.
  • 58. Jahrgang. Nr. 19.
  • 58. Jahrgang. Nr. 20.
  • 58. Jahrgang. Nr. 21.
  • 58. Jahrgang. Nr. 22.
  • 58. Jahrgang. Nr. 23.
  • 58. Jahrgang. Nr. 24.
  • 58. Jahrgang. Nr. 25.
  • 58. Jahrgang. Nr. 26.
  • 58. Jahrgang. Nr. 27.
  • 58. Jahrgang. Nr. 28.
  • 58. Jahrgang. Nr. 29.
  • 58. Jahrgang. Nr. 30.
  • 58. Jahrgang. Nr. 31.
  • 58. Jahrgang. Nr. 32.
  • 58. Jahrgang. Nr. 33.
  • 58. Jahrgang. Nr. 34.
  • 58. Jahrgang. Nr. 35.
  • 58. Jahrgang. Nr. 36.
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  • Greyscale card
  • Cover

Full text

Binden der Schornsteine. — Entscheidungen. 
Soll dieses aber wirklich von Nutzen sein, dann muß es er— 
folgen, ehe das Höchstmaaß der Betriebswärme auf das Mauer— 
werk des Schornsteins eingewirkt hat, weil anderenfalls bereits 
Risse einzutreten vermögen, ehe Sicherung geboten ist. Meeist 
werden die Essen daher unmittelbar nach der Inbetriebsetzung 
gebunden; in einzelnen Fällen bereits während des Hochmauerns. 
Bisweilen findet man die Bänder von vornherein in eine 
feste eng anschließende Lage gebracht. Dies muß als ein schwerer 
Fehler bezeichnet werden, vor welchem nicht dringend genug ge— 
warnt werden kann. 
Die Ausdehnungsfähigkeit des Schmiedeeisens beträgt zwar 
das 1/2fache von der des Ziegelmauerwerks, aber der im letz— 
teren durch den Betrieb hervorgerufene Wärmegrad ist dem der 
außen liegenden Bänder meist derart überlegen, daß die durch 
ihn hervorgerufene Ausdehnung das Mauerwerks die des Bandes 
Janz erheblich übertrifft. 
In eng anschließenden Bändern entstehen daher Zugsspan— 
nungen, welche die Ausdehnungsgrenze des Schmiedeeisens über— 
schreiten. Erfolgt hierdurch nicht ohne weiteres ein Zerreißen, 
dann kommt doch eine dauernde Dehnung der Bänder unter 
gleichzeitiger Schwächung ihrer Querschnitte zu Stande. 
Das derart gedehnte Band verharrt nun in seiner Höhen— 
lage so lange, wie das Mauerwerk seine höchste Ausdehnung 
behält. Tritt beim Nachlassen des Heizens eine Abtühlung ein, 
o verringert sich der Durchmesser des Schornsteins, die feste Um— 
paunung der Bänder hört auf und sie sinken an der konischen 
Fläche des Schoörnsteins soweit herab, bis der Durchmesser des— 
selben dem des gedehnten Bandes gleich ist, falls nicht Stützen 
angebracht sind, welche das Herabgleiten der Bänder sicher zu 
verhindern vermögen. 
In dieser tieferen Lage beginnt bei der Wiederaufnahme 
des Betriebes — also meist bereits am anderen Tage — der 
geschilderte Vorgang von neuem. Es tritt eine weitere Dehnung 
in den Bändern und damit eine neue Querschnittsschwächung ein. 
Der Vorgang wiederholt sich in stets gleicher Weise, bis die 
Festigkeit des Metalles den Zugsspannungen nicht mehr zu 
widerstehen vermag und der Bruch eintritt. 
Weitere Zugsspannungen werden in den Bändern infolge 
der auskühlenden Wirkung des Windes hervorgerufen, welche bei 
ihnen stärker als beim Mauerwerk ist, weil das Meetall die 
Wärme wesentlich besser leitet, als der Ziegel. Diese Spannungen 
nehmen mit der Länge des Bandes zu und sind um so beträcht⸗ 
licher, je größere Waͤrmeunterschiede zwischen der Außenluft und 
dein Schornsteinmauerwerk auftreten und je rascher die Luft an 
dem Baude vorüberstreicht. Ein Zusammenwirken von Sturm und 
Frost pflegen daher die bedenklichsten Erscheinungen hervorzu— 
rufen. 
Bei dem Unfall, welcher die Veranlassung zur Untersuchung 
dieser Sachlage gegeben hät, scheinen diese Ursachen zusammen— 
gewirkt zu haben. Der fragliche Schornstein besitzt einen oberen 
Durchmesser von 37, während seine Höhe 70 7 beträgt. Nach 
der Hochführung wurde er zur Austrocknung einige Zeit mit 
rund einem Viertel der Rauchgase beschickt, welche er bei ge— 
wöhnlichem Betriebe abzuführen hat, und hierauf die Bänder 
angebracht. Sie wurden sogleich fest angezogen, während Haken 
oder andere Vorkehrungen zu ihrer Festhaltung fehlten. 
Nachdem acht Bänder derart angelegt waren, erforderte der 
Betrieb das Einleiten der gesammten Rauchgase, wodurch eine 
rasche Erwärmung und dementsprechende Ausdehnung des Mauer— 
werks hervorgerufen wurde. In der folgenden Nacht erhob sich 
bei scharfem Frost ein heftiger Ostwind, welcher sich zu Sturm 
entwickelte. Es rissen infolge dessen sofort Z Bänder und am 
folgenden Tage das vierte, welches beim Herabstürzen einen 
Arbeiter traf und dessen Tod herbeiführte. Der Bruch aller 
Bänder war in den Verbindungsschrauben erfolgt. Die gerissencn 
Bänder waren sämmtlich herabgestürzt und hatten einen Umkreis 
von rund 15 7 gefährdet. 
Falls nicht der Verkehr von Beschäftigten und anderen 
Leuten im Bereich dieses Umkreises vollkommen ausgeschlossen 
ist, so zeigt die Größe desselben im Verein mit diesem Vor— 
kommniß, daß Schutzvorkehrungen nicht nur nothwendig sind, sondern 
auf Grund des 8 1203 der Gewerbeordnung gefordert werden 
müssen. 
Keines der Bänder war an der Schornsteinsänle haften ge— 
blieben oder herabgeglitten, sondern sie wurden sämmtlich durch 
die Gewalt der dem Zerreißen voranfgehenden Zugsspannungen 
fortgeschleudert. 
Wenn auch jeder Gewerbetreibende in eigenstem Interesse 
die Bänder möglichst stark aus den geeignetsten Rohstoffen an— 
fertigen lassen wird, so genügt doch diese Maaßnahme nicht, um 
Unfälle zu verhüten, sondern es ist Sorge zu tragen, daß die 
Vaͤnder unter allcu Umständen sicher am Schorusteinring befestigt 
werden, damit ein Herabfallen niemals eintreten kann. 
Ferner wird nicht immer darauf die erforderliche Sorgfalt 
gelegt, daß alle zur Befestigung des Bandes dienenden Theile, 
Schrauben, Bolzen u. A., die gleiche Zugfestigkeit besitzen, wie 
die Vändet. Sie müssen aus bestem Rohstoff hergestellt werden 
und einen Querschnitt erhalten, welcher den des Bandes über⸗ 
trifft. Sehr empfiehlt es sich, an den zur Aufnahme des Schraub— 
holzens bestimmten Enden des Bandes kräftige Winkel aufzu— 
nieten oder das Band durch Stauchen und Rückbiegen zu ver⸗ 
doppeln. Das einfache Aufbiegen der Bandenden kann als 
weckentsprechende Bauart nicht bezeichnet werden. 
Sodann ist es rathsam, die Verbindungeéstellen mit Nach⸗ 
stellvorrichtungen versehen zu lassen und sie derart in der Nähe 
der Steigcisen zu befestigen, daß ein Enganlegen der Bänder 
ermieden werden kann, 'indem nach der Inbetriebsetzung des 
Schornsteins ein allmäliches Nachstellen bewirkt wird. Letzteres 
nß allerdings erfolgt sein, ehe das Höchstmaaß der Durch— 
pärmung des Schornsteins erreicht ist, weil anderenfalls die 
Bänder ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen. 
Bei Schorusteinen von mäßigen Abmessungen genügt es im 
allgemeinen zur Verhütung des Herabfallens der Bänder, letztere 
an'die Steigeisen zu befestigen. Doch ist es erforderlich, die 
ZQuerschmitte aller in Betracht kommenden Theile entsprechend 
ftark, zuͤ wählen und eine sichere Verankerung der Steigeisen au⸗ 
zubringen. 
Richtiger und für große Schornsteine Tallein anwendbar ist 
cs, an mehreren Stellen des Schornsteinringes ausreichend hohe, 
zweckentsprechend geformte Haken anzuordnen, mit dem Mauer— 
werk ficher zu verankern und auf, diesem die Bänder ruhen zu 
lassen Die federnde Kraft des abspringenden Bandes ruft eine 
so bedeutende Zugbeanspruchung hervor, daß schwächere Theile 
oder ungenügend veranukerte Haken derselben nicht zu widerstehen 
vermögen. N. 
Entscheidungen. 
Juteressante Eutscheidungen des Reichsversicherunge 
Amtes: Dem Ziegeleiarbeiter Sch. in S. war von seinem 
Arbeitgeber der Auftrag ertheilt, in den von Letzterem neu er— 
bauten Wohnhäusern die dort aufgestellten Koaksöfen anzufeuern 
ind die Fenster abends zu schließen. Er ist diesem Auftrage 
nachgekommen und eines Morgens, vor einem Mogebram gen 
Koaksofen in knieender Stellung todt aufgefunden vorden. Auf 
Grund der Zeugen-Vernehmungen nahm das Reichsversicherungs⸗ 
imt als erwiesen an, daß Sch. sich, von der Arbeit ermüdet, 
uf eine Bauk niedergelassen habe und dort von den giftigen 
Gasen betäubt worden sei. Entgegen den Ausführungen der be⸗ 
klagten „Ziegelei-Berufsgenossenschaft“ und der „Nordöstlichen 
Balgewelts-Verufsgenossenschaft“, wonach sich der Verstorbene 
zur Zeit des Unfalls verbotswidrig in dem Neubau, um dort zu 
nächtügen, aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, 
daß derselbe bei Ausführung einer ihm dienstlich aufgetragenen 
Thätigkeit sein Leben eingebüßt habe, Der Einwand der Zie— 
geiei-Verufsgenossenschaft, daß die Thätigkeit des Sch. dem 
Ziegeleibetriebe der Firma nicht gedient, auch eine Förderung 
diefes Betriebes nicht bezweckt habe, wurde die Nordöstliche Bau⸗ 
Jewerks-Berufsgenossenschaft verurtheilt, die klägerische Wittwe 
zdes Verstorbenen gentäß 86 des Unfallversicherungs-Gesetzes zu 
eutschädigen, da der betreffende Neubau noch nicht beendigt war, 
in verschiedenen Räumen Gerüste standen, die Dielen noch nicht 
äberall gelegt waren und die Wände gemalt und tapezirt werden 
follten. Haͤnd in Hand damit gingen die Verrichtungen des Ar⸗ 
beiters Sch. welche das schnellere Trocknen der Räume bezweckten. 
In dieser Thätigkeit sei daher eine Bauarbeit zu erblicken, deren 
Ausführung sich der Bauherr vorbehalten hatte. — Der Maurer 
B., der an einem alten Leistenbruche litt, hatte auf einer Leiter 
stehend einen Anbinder gehoben. Er klagte unmittelbar nach 
diefer Arbeit über starke Schmerzen in der Leistengegend und 
mußte noch am Abend desselben Tages in das Krankenhaus 
gebracht werden. Trotzdem dort sofort die Bruchoperation vor⸗ 
Jenommen wurde, starb B. schon nach sechs Tagen. Wahrend 
die beklagte „Hannoversche Bangewerks-Berufsgenossenschaft“ das 
Rorliegen cisles Betriebsunfalles bestritt, da die Brucheinklemmung 
quch allmälich erst im Laufe des Tages eingetreten sein könnte, 
kam das Reichsbdersicherungsamt zu eiuer gegentheiligen Ansicht, 
denn wenn auch die Arbeit, das Heben des Anbinders, nicht 
mißergewoöͤhnlich anftrengend gewesen sein möge, so könne doch
	        

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