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Programm der königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1866 auf 1867 (1866)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm der königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1866 auf 1867 (1866)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1866_1
Titel:
Programm der königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1866 auf 1867
Jahrgang/Band:
1866
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1866
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
Aufnahme
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1866 auf 1867 (1866)
  • Einband
  • Titelseite
  • Anfang und Schluß der Kurse und Ferien
  • Aufnahme
  • Unterrichtsgeld
  • Bestimmungen über den Besuch der Vorlesungen, die Disciplin und den Austritt
  • Personalbestand
  • Lehrgegenstände der mathematischen Abtheilung
  • Lehrgegenstände der technischen Abtheilung
  • Studienpläne

Volltext

4 
5 
b) für die Handelsklasse: wenigstens das vollendete 15. 
Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Ausführung; 
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse; 
4) Bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt. 
Diejenigen, welche als ordentliche Schüler in die mathe 
matische Abtheilung oder in die Handelsklaffe aufgenommen zu 
werden wünschen, haben eine förmliche Aufnahme-Prüfung 
zu erstehen, wobei an Vorkenntniffen verlangt wird 
I. zum Eintritt in die erste Klaffe der mathematischen Abtheilung: 
a) Algebra bis zu den Gleichungen zweiten Grads einschließ 
lich; Uebung im Gebrauch der Logarithmen. 
b) Geometrie und Stereometrie. 
o) Hauptsätze der ebenen Trigonometrie. 
d) Vertrautheit mit der Formenlehre der französischen Sprache, 
richtige Übersetzung eines nicht zu schweren Themas aus 
dem Deutschen in's Französische. 
e) Uebung im deutschen Styl, zu erweisen an einem Aufsah 
über ein gegebenes Thema. 
k) Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Hauptbe 
gebenheiten der Geschichte. 
g) Kenntniß der Grundzüge der mathematischen, physischen 
und politischen Geographie. 
h) Uebung im geometrischen (Linear-) und Freihandzeichnen. 
II. Znm Eintritt in die Handelsklasse: 
a) Uebungen im Zahlenrechnen (einschließlich der Decimal- 
bruche) unter besonderer Berücksichtigung kaufmännischer 
Berechnungen. 
b) Vertrautheit mitderFormenlehre der französischen Sprache, 
richtige Uebersetzung eines nicht zu schweren Themas aus 
dem Deutschen in's Französische. 
c) Uebung im deutschen Styl, zu erweisen an einem Aussatz 
über ein gegebenes Thema. 
d) Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Haupt 
begebenheiten der Geschichte. 
e) Kenntniß der Grundzüge der mathematischen, physischen 
und politischen Geographie. 
Diese Ausnahmsprnsung beginnt am 1. Oktober Morgens 
8 Uhr. 
Solche, welche blos als außerordentliche Schüler zuge 
lassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungsgangs, 
wenigstens diejenigen Vorkenntnisse nachzuweisen, ohne welche sie 
den Unterricht in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht 
mit Nutzen besuchen könnten. Liegen diese Unterrichtsfächer in der 
ersten Klasse, so ist der verlangte Nachweis in der Regel durch 
Theiluahme an der Ausnahmsprüfung in den betreffenden Fächern 
zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiß und Kenntnisse 
vorgelegt werden. 
2) Aür die technische Mtljeitung. 
1) In der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr. 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Ausführung. 
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
4) Bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen und vormund 
schaftlichen Einwilligung. 
Diejenigen, welche als ordentliche Schüler in die technische 
Abtheilung ausgenommen, sowie Diejenigen, welche blos als 
außerordentliche Schiller bei der Anstalt zugelassen werden 
wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den 
Nachweis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne 
welche sie den Unterricht in der betreffenden Fachschule beziehungs 
weise in den fraglichen einzelnen Unterrichtsfächern nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch den 
Vorstand der betreffenden Fachschule constatirt. 
Unlerrichtsgeld. 
Das Unterrichtsgeld beträgt jährlich 
a) bei der mathematischen Abtheilung:
	        

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