digibus Logo
  • Erstes Bild
  • Vorheriges Bild
  • Nächstes Bild
  • Letztes Bild
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Badische Landesbauordnung

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Badische Landesbauordnung

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1868_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1868 auf 1869
Jahrgang/Band:
1868
Erscheinungsjahr:
1868
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-007
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
VIII. Lehrgegenstände
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
B. Technische Abtheilung
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Naturwissenschaften
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Badische Landesbauordnung
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage
  • Vorwort zur zweiten Auflage
  • Inhalt
  • Abkürzungen (nach den Vorschlägen des deutschen Juristentages)
  • Verordnung die Handhabung der Baupolizei und das Wohnungswesen betreffend (Landesbauordnung)
  • I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7)
  • II. Abschnitt: Bebauung der Grundstücke (§§ 8 - 110)
  • A. Allgemeine Erfordernisse (§§ 8 - 11)
  • B. Wasserversorgung und Entwässerung der Gebäude und Baugrundstücke (§§ 12 - 21)
  • C. Ausführung der Bauten
  • 1. Zulässige Überbauung der Grundstücke (Hofraum, Gebäudehöhe, Geschoßzahl, Hintergebäude, Fensterabstände usw. (§§ 22 - 32)
  • 2. Von dem Äußern der Gebäude (§§ 33 - 35)
  • 3. Anlage und innere Einrichtung der Bauten (§§ 36 - 44)
  • 4. Aborte (§§ 45 - 49)
  • 5. Brandmauern (§§ 50 - 60)
  • 6. Umfassungswände, die nicht zugleich Brandmauern sind (§§ 61 - 65)
  • 7. Innere Scheidewände (§ 66)
  • 8. Zwischendecken (§ 67)
  • 9. Bedachungen (§ 68)
  • 10. Tür- und Lichtöffnungen (§ 69)
  • 11. Treppen und Schächte (§§ 70 - 73)
  • 12. Feuerungseinrichtungen (§§ 74 - 105)
  • 13. Rohrleitungen in Gebäuden und Baugrundstücken (§ 106)
  • 14. Stallungen (§ 107)
  • 15. Hebung und Schiebung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 108)
  • D. Örtliche Bauordnungen (§§ 109 - 110)
  • III. Abschnitt: Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen (§§ 111 - 145)
  • IV. Abschnitt: Wohnungswesen (§§ 146 - 169)
  • V. Abschnitt: Kosten (§§ 170 - 175)
  • VI. Abschnitt: Schlußbestimmungen (§§ 176, 177)
  • Anhang
  • A. Besondere Bauvorschriften
  • B. Strafbestimmungen
  • Register
  • Werbung
  • Nachtrag zur Landesbauordnung vom 13. Januar 1913
  • Farbinformation
  • Einband

Volltext

8 30. Hinter- und Seitengebäude. 
Gin allgemeines Verbot, Hinterhäuser zu errichten, ist nicht 
gestattet; doch ist es zulässig, die Errichtung von Hintergebäuden 
nicht nur einzuschränfen, sondern auch für einzelne Straßen oder 
Ortsteile ganz zu untersagen. Abgesehen von den Fällen, in denen 
es in Landhausvierteln zur Wahrung des landschaftlichen Charakters 
einer Gegend unter Umständen wünschen8wert wäre, die Errichtung 
von Hintergebäuden zu untersagen, hat es sich zur Sicherung eines 
ruhigen und gesunden Wohnens als zwe>mäßig erwiesen, namentlich 
für mittlere und kleine Wohnungen einzelne Baublöce von geringerer 
Tiefe in dem Ortsbauplane festzustellen und in diesen Blöcken nur 
Vorderhäuser zu gestatten, das Blockinnere aber als Hofraum oder 
Garten von Gebäuden jeder Art freizuhalten. 
c. Hintere Baulinie. Khnlichen Zweken dient auch die 
durc örtliche BO., nicht nach den Vorschriften des OStrG., erfolgende 
Feststellung sog. hinterer Baulinien oder Bebauungs8grenzen. 
Es kann hierbei vorgeschrieben werden, daß in gewissen Blöcken oder 
Ortsteilen über eine bestimmte, 3. B. in 18 bis 30 Meter Abstand von 
der vorderen Baulinie parallel gezogene Linie hinaus nicht oder nur 
bis zu einer geringen Höhe gebaut werden darf. Solche rückwärtigen 
Baugrenzen kommen auch dort in Frage, wo in der Absicht, größere 
Hausgärten zu gewinnen, Baublöcke von großer Tiefe gebildet werden, 
indem ohne die hintere Baulinie ein einziger Grundbesizer den 
Anbaucharakter des ganzen Blo>es durc< Errichtung von großen 
Flügel- oder Hinterbauten stören kann. Regelmäßig wird die Fest- 
stellung hinterer Baulinien nur für noch unbebaute Baublöke in 
Frage kommen können oder bei bestehendem Anbau nur im GEinver- 
ständnis mit den Beteiligten; sonst stellt die nachträgliche Festsezung 
sich leicht als ungerechtfertigter Gigentumseingriff dar. Was in8- 
besondere die Hinterlandbebauung anlangt, so sind es hauptsächlich 
gewisse, meist von alteröSher überfommene, zum Teil aber auch erst in 
neuerer Zeit geschaffene Zustände in den größeren Städten, welche 
gegen das Hinterhaus im allgemeinen schwere Bedenken in gesund- 
heitlicher, sozialer und selbst sittlicher Hinsicht hervorgerufen haben. 
Es muß jedoch zugegeben werden, daß Hintergebäude in Grundstücken 
von gehöriger Tiefe, fern von dem Lärm und Staub der Straße, von 
Gartenanlagen umgeben, oft gesündere, angenehmere und außerdem 
wegen des GErsparnisses an Straßen- und Kanalherstellungskosten 
billigere Wohnungen darbieten können, als die entsprechenden Vorder- 
häuser. Auch ist die bei gemischter Bauweise in Vorder- und Hinter- 
wohnhäusern sich ergebende glükliche Mischung der Bevölkerung und 
die Verhinderung der Entstehung sog. Armenviertel zu beachten. 
Schriften des Vereins für Sozialpolitik 95, 227; Anh. Begr. 54; 
Württ. Begr. 154: Sächs. Begr. 64 und Dep. Ber. 1. 10. 
„2. Verbot der Erstellung von Hinterhäusern vor den dazu- 
gehörigen Vordergebäuden: vgl. 8 109 Ziff. 14.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

RIS

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Glaube
5 / 2.798
Erste Liebe
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.