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Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1868_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1868 auf 1869
Jahrgang/Band:
1868
Erscheinungsjahr:
1868
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-007
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
IV. Unterrichtsgeld
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Verfassungen, Grundordnungen des Polytechnikums, der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Königlich Württembergische Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften. Verfassung (1918)
  • Zweck
  • Rechtsform und Sitz
  • Erwerb der Mitgliedschaft
  • Beendigung der Mitgliedschaft
  • Leitung und Verwaltung der Gesellschaft
  • Zusammensetzung des Vorstands
  • Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
  • Verwaltungsrat
  • Aufgaben des Verwaltungsrats
  • Geschäftsordnung des Verwaltungsrats
  • Beschlussfassung des Verwaltungsrats
  • Mitgliederversammlung
  • Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung)
  • Außerordentliche Versammlung und Mitgliederrechte
  • Abteilungen
  • Verteilung der Einkünfte
  • Verwaltungskosten
  • Vermögen der Gesellschaft
  • Rechnungslegung
  • Auflösung der Gesellschaft
  • Uebergangsvorschrift
  • Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und Anweisung für den Vorstand
  • Farbinformation

Volltext

S 4 
Beendigung der Mitgliedjchaft 
(1) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit unbefchadet 
der Verpflihtung zur Zahlung des Beitrags für das laufende 
Jahr erfolgen. Er muß fpätefteng big 1. Dezember dem Bor- 
ftand {chriftlich erflärt werden, wenn er von der Bezahlung 
des Beitrags für dag nächfte Jahr befreien fol. 
(2) Die Mitgliedfchaft endet, wenn der Jahresbeitrag trog wie- 
derholter Mahnung durch eingefchriebenen Brief fechs Monate 
nad) Berfall (§ 3 9Ibf. 5) nicbt begablt ift. 
(3) Der Verwaltungêrat fann Mitglieder, deren ferneres Ber- 
bleiben Das Anfehben und die Sntereffen der Gefellfdhaft fchä- 
digen würde, durch Dreiviertelmebrbeit ausfehliefen. 3m glei- 
den Galle fann er bie Zulaffung ded Vertreterd einer jurifti- 
(den Perfon ($ 3 Abf. 3) widervufen. 
(4) Hodfchullehrer (§ 3 Abf. 1b) Fönnen ihre Mitgliedfchaft 
behalten, auch wenn fie aug dem Lebrtérper ausfcheiden. 
S 5 
Leitung und Verwaltung der Sejell{dhaft 
Die Angelegenheiten der Gefellfchaft beforgen : 
|. Der Borftand. 
2. Der Berwaltungsrat. 
3. Die Mitgliederverfammlung. 
4. Die drei Abteilungen Tiibingen, Stuttgart und Hohen- 
beim.
	        

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