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Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1872 auf 1873 (1872)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1872 auf 1873 (1872)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1872_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1872 auf 1873
Jahrgang/Band:
1872
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1872
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-011
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
IV. Unterrichtsgeld
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1872 auf 1873 (1872)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht
  • I. Eintheilung des Schuljahrs
  • II. Fachgliederung der Schule
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen

Volltext

8 
9 
so ist jener Nachweis in der Kegel durch Theilnahme an der 
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt 
nisse vorgelegt werden. 
B. An der technischen Abtheilung 
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen, 
welche als ordentliche Studirende eintreten, d.h. zu einem 
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule 
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen und zwar: 
a) wenn sie vorher württemb er gische Lehranstalten, ein 
schliesslich der mathematischen Abtheilung, besucht haben: 
durch Erstehung der technischen Maturitätsprüfung in dem 
für die betreffende Fachschule vorgeschriebenen Umfang, 
welche übrigens nach Umständen durch Erstehung der bei 
dem Realgymnasium in Stuttgart eingeführten Maturitäts 
prüfung ersetzt werden kann. In letzterer Beziehung ist 
nähere Verfügung Vorbehalten. 
b) im andern Falle: entweder durch Theilnahme an der 
technischen Maturitätsprüfung oder durch Vorweis von Be 
legen über den Besitz derjenigen Vorkenntnisse, welche den 
Anforderungen der Maturitätsprüfung entsprechen, insbe 
sondere durch ein Zeugniss über die Reife zum Eintritt in 
eine der technischen Abtheilung nach ihren Zwecken und 
Anforderungen gleichstehende Anstalt. Die Theilnahme an 
der Maturitätsprüfung kann sich auf diejenigen Fächer der 
selben beschränken, in welchen andere Belege nicht oder 
nur unzureichend vorhanden sind. Zu demselben Zwecke 
der Ergänzung der Belege wird auch zu Beginn des Win 
tersemesters eine eigene Prüfung abgehalten; dieselbe be 
ginnt am 9. Oktober im Gebäude der polytechnischen Schule. 
Später erscheinenden Candidaten kann Gelegenheit zu einer 
derartigen Prüfung nicht mehr gegeben werden. 
Soweit der Besitz der Vorkenntnisse nicht unmittelbar durch 
die Ergebnisse der in ihrem vollen Umfang erstandenen Maturi 
tätsprüfung nachgewiesen ist, entscheidet über die Vollständigkeit 
jenes Nachweises, sei es auf Grund der von auswärts beigebrach 
ten oder der in einer Prüfung am Polytechnikum (oben lit. b) 
erworbenen Zeugnisse, das Fachscbulkollegium. 
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi- 
rende, d. li. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche 
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher 
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie 
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen 
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könn 
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende 
Fachschulkollegium constatirt. 
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am 
4. und 5. October entgegengenommen. 
IV. Unterrichtsg'eld. 
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr: 
A. bei der mathematischen Abtheilung 
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zwei 
ten Klasse 66 fl.; 
für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde. 
B. In der technischen Abtheilung: 
ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausseror 
dentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde. 
Für ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von 
Übungsstunden ist bestimmt: 
1) Die Erhebung des Unterrichtsgelds von Übungsstunden 
jeder Art geschieht im Allgemeinen nach der Zahl der wirklich 
besuchten Stunden (2 fl., beziehungsweise 2 fl. 20 kr. pro Wo 
chenstunde). 
2) Bei solchen Übungen, für welche im Lehrplan mehr als
	        

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