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Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874 (1873)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874 (1873)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1873_1
Title:
Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874
Volume:
1873
Publisher:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Year of publication:
1873
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
UASt-DD1-012
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
IV. Unterrichtsgeld
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Polytechnischen Schule zu Stuttgart für das Jahr 1873 auf 1874 (1873)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsübersicht
  • I. Eintheilung des Schuljahrs
  • II. Fachgliederung der Schule
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen

Full text

8 
9 
liebsten Lehrgegenstände der ersten Klasse umfassenden Auf 
nahmeprüfung darzuthun. 
2) Diejenigen, welche nur als ausserordentliche Schüler 
zugelassen werden wollen, haben, unter Angabe ihres Bildungs 
ganges, wenigstens diejenigen Yorkenntnisse nachzuweisen, ohne 
welche sie den Unterricht in den fraglichen Fächern nicht mit 
Nutzen besuchen können. Liegen diese Fächer in der 1. Klasse, 
so ist jener Nachweis in der Regel durch Theilnahme an der 
Aufnahmsprüfung in eben diesen Fächern zu liefern. 
Bei der Anmeldung zum Eintritt sollen von Solchen, welche 
im vorangegangenen Schuljahr eine anderweitige Lehranstalt be 
sucht haben, die Zeugnisse dieser Anstalt über Fleiss und Kennt 
nisse vorgelegt werden. 
B. An der technischen Abtheilung 
wird der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse von Solchen, 
welche als ordentliche Studirende eintreten, d. h. zu einem 
eigentlichen Fachstudium an der polytechnischen Schule 
aufgenommen werden wollen, nachgewiesen durch Erstehung der 
technischen Maturitätsprüfung, welche die Unterrichts 
fächer der beiden mathematischen Klassen (s. unten S. 17—21) um 
fasst, oder der Maturitätsprüfung am Realgymnasium in 
Stuttgart, wozu jedoch noch folgendes zu bemerken ist: 
1) Für den Eintritt in die Fachschulen für chemische 
Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften und 
für allgemein bildende Fächer kann sich die technische 
Maturitätsprüfung in der Mathematik auf das Unterrichts 
pensum der ersten mathematischen Klasse (unten S. 17—18) 
beschränken, und genügt zu diesem Zweck auch ein von auswärts 
beigebrachtes Reifezeugniss für das Studium an einer Universität 
oder einer technischen Hochschule (Abiturientenzeugniss von 
einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung), für 
Pharmazeuten ausserdem das Zeugniss über die erstandene 
Prüfung für den einjährigen Freiwilligendienst in Verbindung mit 
dem Nachweis einer vierjährigen Dienstzeit in einer Apotheke. 
2) Solche Candidaten, welche in eine der Fachschulen für 
Architectur, Ingenieurwesen und Maschinenbau eintreten 
wollen und von auswärts ein Reifezeugniss für eine Universität 
oder eine technische Hochschule beibringen, welches nicht einen 
Beleg über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse in sämmt- 
lichen Fächern der technischen Maturitätsprüfung in sich schliesst, 
können an letzterer in denjenigen Fächern, für welche die 
Belege fehlen, theilnehmen; auch wird für Solche, welche sich 
von auswärts mit einem derartigen Zeugnisse erst zu Beginn des 
Schuljahrs einfinden, eine ergänzende Prüfung in diesen Fächern 
veranstaltet, welche am 6. October beginnt. Später erscheinen 
den Candidaten kann Gelegenheit zu einer derartigen Prüfung 
nicht mehr gegeben werden. 
3) Die auf Grund der Maturitätsprüfung des Realgymnasiums 
aufgenommenen ordentlichen Studirenden sind den bestehenden 
Bestimmnngen in Betreff der Zulassung zu den einzelnen Unter 
richtsfächern unterworfen, wie die übrigen Studirenden, in wel 
cher Beziehung wegen des Einzelnen auf S. 42, 44 u. 45 ver 
wiesen wird. 
Diejenigen, welche bloss als ausserordentliche Studi 
rende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer zum Besuche 
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher 
Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, dass sie 
diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffen 
den einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könn 
ten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende 
Fachschulkollegium constatirt. (Vergl. §.13 der Statuten für 
die Studirenden der technischen Abtheilung). 
Die Anmeldungen für die technische Abtheilung werden am 
2.—4. October entgegengenommen. 
IV. Unterrichtsg'eld. 
Dasselbe beträgt für das ganze Schuljahr: 
A. bei der mathematischen Abtheilung: 
für ordentliche Schüler der ersten Klasse 60 fl., der zwei 
ten Klasse 66 fl.;
	        

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