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Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1880 auf 1881 (1880)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1880 auf 1881 (1880)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1880_1
Title:
Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1880 auf 1881
Volume:
1880
Publisher:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Year of publication:
1880
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
UASt-DD1-019
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
III. Aufnahme
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1880 auf 1881 (1880)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Eintheilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Anstalt
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen
  • XI. Kunstgewerblicher Unterricht

Full text

8 
9 
Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich 
ausweisen; übrigens können Abiturienten solcher auswär 
tigen Vorschulen, an welchen höhere Analysis nicht gelehrt 
wird, auch ohne den Nachweis von Vorkenntnissen in 
diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin 
gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre 
höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der 
Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss 
prüfung Nachweis liefern; 
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden 
Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti 
schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um 
fang gefordert. 
IV. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dirende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer, 
bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter 
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie 
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulkollegium constatirt.*) (Vgl. §. 13 der 
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«). 
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst eines 
Jahres beginnt, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulas 
sung neuer Studirenden in der Regel nur in diesem Zeitpunkt 
statt, es wäre denn, dass es sich bei der Zulassung eines aus 
serordentlichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte, 
deren Vortrag erst im Sommersemester beginnt. Im Laufe eines 
bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die 
Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise 
gewährt werden. 
*) An der Masohinenbaufacliscliiile wird hiebei auf vorherige praktische Thä- 
tigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rücksicht genommen. 
XV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Theilnahme am chemischenPraktikum findet 
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: 
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: 
bis zu 3 halben Tagen 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; 
im chemisch-technologischen Laboratorium: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh 
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, 
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu 
schreiben, wo dui'ch ein solches Minimum nach seinem Er 
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen 
Übungen, sowie der Werkstätten der Anstalt 10 Mark Ersatz 
geld für Materialverbrauch erhoben.
	        

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