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Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1881_1
Titel:
Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882
Jahrgang/Band:
1881
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1881
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
XI. Kunstgewerblicher Unterricht
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Eintheilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Anstalt
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen
  • XI. Kunstgewerblicher Unterricht

Volltext

84 
85 
a) für Architektur, 
b) für Bildhauerei, 
c) für Malerei. 
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom 
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im 
Allgemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren 
auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen, 
z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen 
und Kaminen u. s. w. 
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im 
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für 
die betreffenden Gewerbe, z. B. Gold- und Silberarbeiten, Gefäss- 
bildnerei in Metall, Thon und Glas, Stuccaturarbeiten, Holz 
schnitzerei u. s. w. 
Die Abtheilung für Malerei hat die gesammte malerische 
Flächenverzierung zum Gegenstand und bezieht sich z. B. auf 
Boden-, Wand- und Deckendekoration, Malerei auf Glas, Por 
zellan u. s. w. 
4) Die theils allen drei Abtheilungen gemeinschaftlichen, 
theils nur je in einer derselben vorkommenden einzelnen 
Lehrfächer sind: 
darstellende Geometrie mit Schattenkonstruktionen, 
Perspektive, 
Architekturzeichnen, 
Zeichnen von Figuren nach Vorlagen und nach dem Run 
den (Gypsmodelle, Antike, lebendes Modell), 
Zeichnen von Ornamenten, 
Modelliren von Figuren und Ornamenten, 
Holzschnitzerei, 
Ciseliren, 
Malen von Figuren, Blumen, Landschaften und Flachorna 
menten , 
Lehre vom architektonischen Styl in seiner Anwendung 
auf die Kunstindustrie, 
Geschichte der Kunstindustrie, 
Anatomie. 
5) Der Unterricht erfolgt sonach theils durch Vorträge 
und Demonstrationen, theils und hauptsächlich mittelst 
praktischer Übungen. 
Letztere erstrecken sich in allen drei Abtheilungen bis zu 
selbständigen Kompositionen. 
Es werden daher auch etwaige Bestellungen von Ge 
werbetreibenden zur Fertigung von Entwürfen etc. etc. 
über kunstgewerbliche Gegenstände angenommen. 
6) Ertheilt wird der vorbenannte Unterricht einestheils 
von Lehrern des Polytechnikums in dessen Lokalitäten, insbeson 
dere in den an dieser Anstalt eingerichteten Ateliers (jetzt 
grösstentheils in einem eigenen Lokal), anderntheils von Lehrern 
der Kunstschule in den dortigen Ateliers, woneben für einzelne 
spezielle Unterrichtsfächer (z. B. Holzschnitzerei, Ciseliren, Deko 
rationsmalerei etc. etc.) besondere Hilfslehrer aufgestellt sind. 
7) Als Lehrmittel dienen einerseits die Sammlungen des 
Polytechnikums und der Kunstschule, vorbehältlich ihrer Ergän 
zung für die besonderen Zwecke des kunstgewerblichen Unter 
richts, andererseits die Sammlungen der Centralstelle für Gewerbe 
und Handel, sowie die allgemeinen Sammlungen des Staats für 
Wissenschaft, Kunst und Alterthum. 
8) Zur Zulassung wird verlangt: 
a) ein Zeugniss über sittlich gute Aufführung, 
b) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vor 
mundschaftlichen Einwilligung, 
c) Nachweis einer wenigstens zweijährigen erfolg 
reichen praktischen Thätigkeit in dem betreffenden 
Industriezweige, 
d) Nachweis der erforderlichen künstlerischen Befähi 
gung und Vorbildung, in welch’ letzterer Beziehung insbe 
sondere diejenige Fertigkeit im Freihandzeichnen, geometrischen 
Zeichnen und Modelliren vorausgesetzt wird, welche in den höher 
entwickelten gewerblichen Fortbildungsschulen des Landes er 
worben werden kann. 
Der Nachweis zu c) ist durch ein Zeugniss des Lehrherrn,
	        

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