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Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

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Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1881_1
Titel:
Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882
Jahrgang/Band:
1881
Verleger/Verlag:
J. B. Metzler'schen Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1881
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
II. Fachgliederung der Anstalt
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1881 auf 1882 (1881)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Eintheilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Anstalt
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen
  • XI. Kunstgewerblicher Unterricht

Volltext

6 
4) für chemische Technik mit den Unterarten: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
c) Pharmazie, 
5) für Mathematik und Naturwissenschaften, 
6) für allgemein bildende Fächer. 
III. Aufnahme. 
Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst 
an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude, Zimmer Nr. 56, 
zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem Direktor der An 
stalt zu geschehen hat. 
Die Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu 
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von Solchen, welche 
als ordentliche Studirende, d. h. zu einem eigentlichen 
Fachstudium, aufgenommen werden wollen', erbracht: 
I, wenn sie württembergische Vorschulen be 
sucht haben, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung 
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im 
Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts 
prüfung; 
b) oder der Abiturientenprüfung von den Realgymnasien in 
Stuttgart und Ulm; 
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen 
Realanstalt; 
7 
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanisti 
schen Gymnasium; 
II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vor 
schulen kommen, durch das Reifezeugniss eines Gymnasiums, 
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen gleich 
gestellten Lehranstalt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen, 
welche von andern technischen Hochschulen auf das hiesige Po 
lytechnikum übergehen. Ein solcher Uebertritt ist ausserdem 
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten 
Hochschule bedingt. 
Abiturienten eines humanistischen Gymnasiums, welche 
sich dem Studium der Architektur, des Ingenieurfaches, des 
Maschinenbaus oder des Hüttenfachs widmen wollen, treten zu 
nächst in die Fachschule für Mathematik und Naturwissen 
schaften ein. 
Bis auf Weiteres werden Pharmaceuten in die Fachschule 
für chemische Technik auch ohne Reifezeugniss als ordentliche 
Studirende aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissen 
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. 
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dirende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer, 
bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter 
schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie 
fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Fachschulkollegium constatirt.*) (Vgl. §. 13 der 
»Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«). 
*) An der Maschinenbaufachschule wird hiebei auf vorherige praktische Thä- 
tigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rücksicht genommen.
	        

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