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Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883 (1882)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883 (1882)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1882_1
Titel:
Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883
Jahrgang/Band:
1882
Verleger/Verlag:
J. B. Metzlerschen Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1882
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-021
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
IV. Unterrichtsgeld
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm des Königlich Württembergischen Polytechnikums zu Stuttgart für das Jahr 1882 auf 1883 (1882)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Eintheilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Anstalt
  • III. Aufnahme
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitirende
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Diplomprüfungen
  • XI. Kunstgewerblicher Unterricht

Volltext

8 
9 
Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst eines 
Jahres beginnt, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulas 
sung neuer Studirenden in der Regel nur in diesem Zeitpunkt 
statt, es wäre denn, dass es sich bei der Zulassung eines aus 
serordentlichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte, 
deren Yortrag erst im Sommersemester beginnt. Im Laufe eines 
bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die 
Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise 
gewährt werden. 
IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet 
eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: 
in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: 
bis zu B halben Tagen 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; 
im chemisch-technologischen Laboratorium: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die rolle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh 
rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten} 
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu 
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er 
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 
50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen 
oder elektrotechnischen Übungen, sowie der Holzmodellirwerk- 
stätte 10 Mark Ersatzgeld für Materialverbrauch erhoben. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden 
Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett 
veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark. 
Jeder Studirende hat pro Semester 3 Mark Beitrag in die 
am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und 
dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt 
liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi 
tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem 
ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten 
der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Ta 
geszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst 
anwesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den 
Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Adler-Apotheke, 
Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist 
die Legitimationskarte vorzuweisen.
	        

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