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Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1898 - 1899 (1898)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

CC BY-SA: Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1898 - 1899 (1898)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
1530689129952
Titel:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Erscheinungsort:
Stuttgart
Signatur:
verschiedene Signaturen
Strukturtyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Band

Persistenter Identifier:
1530689129952_1898_1
Titel:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1898 - 1899
Jahrgang/Band:
1898
Verleger/Verlag:
J. B. Metzlersche Buchdruckerei
Erscheinungsjahr:
1898
Sprache:
deutsch
Strukturtyp:
Band
Standort:
Universitätsarchiv Stuttgart
Signatur:
UASt-DD1-037
Lizenz:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Sammlung:
Zentrale Quellen zur Universitätsgeschichte

Kapitel

Titel:
IV. Unterrichtsgeld
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1898 - 1899 (1898)
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Einteilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Hochschule
  • III. Aufnahme-Bestimmungen
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitanten
  • VII. Personalbestand
  • IX. Studienpläne
  • X. Prüfungen

Volltext

8 
er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs 
kollegium festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineninge 
nieurwesen einschliesslich Elektrotechnik wird überdies eine 
längere, erfolgreiche praktische Thätigkeit verlangt, wovon min 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss. 
Beim Übertritt von einer auswärtigen Hochschule gilt das 
selbe, was unter A. gesagt ist. 
IV. Unterrichtsgeld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen 
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent 
richten: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
Jeder Studierende hat mindestens 50 Mark Unterrichtsgeld 
für das Semester zu bezahlen, in welchen Betrag das Honorar 
für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt worden ist. Es bleibt jedoch dem Lehrer Vor 
behalten, jedem einzelnen Studierenden ein Minimum der 
zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch 
ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechen 
der Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für 
Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt: 
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo 
metrie im Sommersemester in der Abteilung I 3 Jl., in 
I und II zus. 5 JL, in II 3 JL\ 
b) bei dem Besuch der physikalischen und elektro 
technischen Übungen 1 JL. pro Wochenstunde und 
Semester, im ganzen jedoch nicht unter 10 JL pro Semester; 
c) bei der Teilnahme an den Übungen in der Material 
prüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium 
je 10 Jl. (vergl. S. 37 u. 38). 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die Dozenten fest 
gesetzt und auf den Einschreiblisten veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark. 
Ausserdem hat jeder Studierende eine Dienergebühr von 2 JL 
für das Semester zu entrichten. 
(Über das Honorar für Hospitanten s. Seite 11.) 
V. Rechte und Pflichten. 
Für die Studierenden besteht eine Krankenkas se. Jeder 
Studierende ist zur Entrichtung eines Semesterbeitrags an diese 
Kasse, dermalen 5 JL. verpflichtet. 
Die Kasse gewährt für Erkrankungsfälle nach Massgabe der 
dafür bestehenden Bestimmungen folgende Leistungen: 
a) Unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im 
Katharinenhospital dahier bis zur Dauer von 30 Tagen im 
Semester; übersteigt der Aufenthalt im Spital diese Zeit,
	        

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