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Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1899_1
Title:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900
Volume:
1899
Publisher:
J. B. Metzlersche Buchdruckerei
Year of publication:
1899
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
UASt-DD1-038
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
III. Aufnahme-Bestimmungen
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)
  • Cover
  • Title page
  • Contents
  • I. Einteilung des Studienjahrs
  • II. Fachgliederung der Hochschule
  • III. Aufnahme-Bestimmungen
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitanten
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Stundenpläne
  • X. Prüfungen

Full text

8 
urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse ausweisen, 
welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern 
der Besitz dieser Kenntnisse nicht durch den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nachgewiesen wird, kann 
er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs- 
kollegium festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineninge- 
nieurwesen einschliesslich Elektrotechnik wird überdies eine 
längere, erfolgreiche praktische Thätigkeit verlangt, wovon min- 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss. 
Beim Übertritt von einer auswärtigen Hochschule gilt das- 
selbe, was unter A. gesagt ist. 
IV. Unterrichtsgeld, 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser- 
ordentlichen Studierenden, 2 Mark für die Wochenstunde, 
Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen 
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent- 
richten: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
Jeder Studierende hat mindestens 50 Mark Unterrichtsgeld 
für das Semester zu bezahlen, in welchen Betrag das Honorar 
für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird. 
In Beziehung auf die Berechnung des Unterrichtsgelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei Vorträgen wird die volle programmmässige Stunden- 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor- 
den sind; 
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
  
9 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge- 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf- 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr- 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden- 
zahl belegt worden ist. Es bleibt jedoch dem Lehrer vor- 
behalten, jedem einzelnen Studierenden ein Minimum der 
zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch 
ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechen- 
der Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für 
Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt: 
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo- 
metrie im Sommersemester in der Abteilung I und IT je 
SM in Iund I zus. 5 4; 
b) bei dem Besuch der physikalischen oder elektro- 
technischen Übungen 1 .4 für die Semester-Wochen- 
stunde, im ganzen jedoch nicht unter 10 4 für dasSemester; 
c) bei der Teilnahme an den Übungen in der Material- 
prüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium 
je 10 A im Semester (vergl. S. 88). 
d) für die Benützung des zu photographischen Zwecken einge- 
richteten Häuschens im Hof der Hochschule 2 4. im Semester. 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun- 
gen (vgl. unter VIIL) wird das Honorar durch die Dozenten fest- 
gesetzt und auf den Einschreiblisten veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. 
Ausserdem hat jeder Studierende eine Dienergebühr von 2.4 
für das Semester zu entrichten. 
(Über das Honorar für Hospitanten s. Seite 11.) 
V. Rechte und Pflichten. 
Für die Studierenden besteht eine Krankenkasse. Jeder 
Studierende ist zur Entrichtung eines Semesterbeitrags an diese 
Kasse, dermalen 5 A, verpflichtet. 
 
	        

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