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Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903 (1902)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903 (1902)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1902_1
Title:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903
Volume:
1902
Publisher:
J. B. Metzlerschen Buchdruckerei
Year of publication:
1902
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
III. Aufnahme-Bestimmungen
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903 (1902)
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Übersicht
  • I. Einteilung des Studienjahrs
  • II. Gliederung der Hochschule
  • III. Aufnahme-Bestimmungen
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Rechte und Pflichten
  • VI. Hospitanten
  • VII. Personalbestand
  • VIII. Lehrgegenstände
  • IX. Studienpläne
  • X. Prüfungen
  • XI. Preisbewerbung

Full text

6 
7 
III. Aufnahme-Bestimmungen. 
Wer in die Technische Hochschule eintreten will, hat sich 
zunächst an den Verwaltungsbeamten, Zimmer Nr. 63 des Haupt 
gebäudes, zu wenden, der die Anmeldung zur Aufnahme bei dem 
Rektor vermittelt. 
Die Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, 
2) ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4) bei Minderjährigen der Nachweis der väterlichen oder vor 
mundschaftlichen Einwilligung. 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch 
ein Zeugnis von der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der 
Eintretende im unmittelbar vorhergehenden Semester eine solche 
nicht besucht hat, durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten 
Aufenthaltsortes, bei unmittelbar vorangehender Militärzeit durch 
das militärische Führungszeugnis zu erbringen. 
Zeugnisse in fremder Sprache müssen in beglaubigter Über 
setzung vorgelegt werden. 
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung 
als ordentliche oder ausserordentliche Studierende aufge- 
nommen (s. unten), über Hospitanten s. Seite 11. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche 
auf den Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Anmeldungen werden für das Wintersemester nach dem 
20. November, für das Sommersemester nach dem 20. Mai, 
wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden, zurück 
gewiesen. 
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. 
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die 
im aktiven Dienst stehenden Offiziere, Beamten und Lehrer, so 
wie die dem Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht 
diesen jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den 
für Hospitanten bestehenden Bestimmungen zu besuchen. 
A. Ordentliche Studierende. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von 
solchen, welche als ordentliche Studierende eintreten wollen, 
durch das Reifezeugnis einer Oberrealschule, eines Realgymnasiums, 
eines humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen in 
Beziehung auf das technische Studium gleichgestellten anderen 
deutschen Lehranstalt erbracht. 
Reichsausländer und Deutsche, welche ihre Vorbildung im 
Auslande erhalten haben, führen den Nachweis durch das Reife 
zeugnis einer staatlich anerkannten Lehranstalt, deren Lehrziele 
mit denen der vorgenannten Anstalten im wesentlichen überein 
stimmen, oder durch ein Zeugnis, das im Heimatlande zum Stu 
dium an einer Universität oder Technischen Hochschule berechtigt. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur 
wesen einschliesslich Elektrotechnik ist überdies in der 
Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstattthätig- 
keit zu erbringen. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der 
Nachweis der erstandenen Apotheker-Gehilfen-Prüfung und der 
vollständigen Zurücklegung einer dreijährigen Gehilfenzeit ver 
langt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, 
welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische 
Hochschule übergehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das 
Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
B. Ausserordentliche Studierende. 
Als solche können diejenigen aufgenommen werden, welche 
Zeugnisse der unter A. genannten Art nicht haben, aber sich 
urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse ausweisen, 
welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern 
der Besitz dieser Kenntnisse nicht durch den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nachgewiesen wird, kann 
er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs 
kollegium festgestellt werden.
	        

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