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Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)

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CC BY-SA: Attribution-ShareAlike 4.0 International. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952
Title:
Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
Place of publication:
Stuttgart
Shelfmark:
verschiedene Signaturen
Structure type:
Periodical
Collection:
Central Sources for the History of the University
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/

Collection Object

Persistent identifier:
1530689129952_1910_1
Title:
Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911
Volume:
1910
Publisher:
J. B. Metzlersche Buchdruckerei
Year of publication:
1910
Language:
german
Structure type:
Volume
Physical location:
Universitätsarchiv Stuttgart
Shelfmark:
UASt-DD1-049
License:
https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/
Collection:
Central Sources for the History of the University

Collection Object

Title:
A. Organisation der Technischen Hochschule
Structure type:
Chapter

Collection Object

Title:
III. Aufnahmebestimmungen
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule und Universität Stuttgart
  • Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsübersicht
  • A. Organisation der Technischen Hochschule
  • I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte
  • II. Einteilung des Studienjahrs
  • III. Aufnahmebestimmungen
  • IV. Unterrichtsgeld
  • V. Prüfungen und Zeugnisse
  • VI. Doktor-Ingenieur-Promotion
  • VII. Stipendien und Preise
  • VIII. Kranken- und Unfallversicherung für Studierende
  • IX. Bibliothek
  • B. Personalbestand
  • C. Lehrgegenstände
  • D. Studienpläne

Full text

8 
9 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werkstattfitigkcit zu erbringen. Die Studie 
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der 
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit naclizu- 
weisen, wogegen das vorgeschriebene »weil« Halbjahr praktischer Tätig 
keit in die Studienzeit fallen kann. 
Zur Aofnahmo als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurücklegung 
einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen 
Reichs verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesigo Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs- 
angehOrige weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgonommon. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge- 
uonimen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befähigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt*) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen 
einsoblioBBlioli der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Workutätte entfallen muss. 
Itciohsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche 
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrorinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschalen auf die hiesige Technische Hochschule über 
*) Der , Berechtigungsschein 1 , der unter Befreiung von der wissenschaft 
lichen Prüfung erworben ist i r Känstlereinjährige*», ei>.-tzt dieses Zeugnis nicht. 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die 
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen. 
h) Für Hospitanten. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintroten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dom Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
aach Massgabe der Aufhnhmebestimmungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. 
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsiüe ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. 
IV. UntoiTichtegeld. 
a) Für Studierende. 
Die Neneintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 für Rcichsausländer. Die 
Gebühr ermässigt sich auf 10 .V für die Studierenden, die schon au 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma 
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden de: 
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermässigung gewähren.
	        

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